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Änderung § 5a AnzV vom 08.12.2016

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§ 5a AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 5a AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796

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§ 5a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5a Lebenslauf der nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und 15 des Kreditwesengesetzes anzuzeigenden Person


vorherige Änderung

 


(1) 1 Den Anzeigen der Absicht einer Bestellung oder Ermächtigung nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 und den Anzeigen nach § 24 Absatz 1 Nummer 15 des Kreditwesengesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. 2 Der Lebenslauf muss lückenlos, vollständig und wahr sein. 3 Er muss eigenhändig unterzeichnet und mit einem Datum versehen sein.

(2) 1 Der Lebenslauf hat folgende Angaben zu enthalten:

1. den Namen, sämtliche Vornamen und den Geburtsnamen,

2. den Geburtstag,

3. den Geburtsort,

4. den Wohnsitz,

5. die Staatsangehörigkeit,

6. eine eingehende Darlegung der fachlichen Vorbildung,

7. die Namen aller Unternehmen, für die diese Person tätig ist oder gewesen ist und

8. Angaben zur Art und Dauer der jeweiligen Tätigkeit einschließlich Nebentätigkeiten.

2 Der Schwerpunkt des Lebenslaufs hat auf den Stationen des Berufslebens zu liegen. 3 Bei den einzelnen Stationen ist nicht nur das Jahr, sondern auch der Monat des Beginns und des Endes einer Tätigkeit anzugeben.

(3) 1 Bei einer Anzeige nach § 24 Absatz 1 Nummer 1 des Kreditwesengesetzes sind in dem Lebenslauf bei der Art der jeweiligen Tätigkeit insbesondere der Umfang der Vertretungsmacht dieser Person, ihre internen Entscheidungskompetenzen und die ihr innerhalb des Unternehmens unterstellten Geschäftsbereiche darzulegen. 2 Sofern vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden, beizufügen.