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Änderung § 5f AnzV vom 08.12.2016

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§ 5f AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 5f AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall


vorherige Änderung

 


Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll.