§ 5f AnzV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung | § 5f AnzV n.F. (neue Fassung) in der am 08.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796 |
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(Text alte Fassung) § 5f (neu) | (Text neue Fassung)§ 5f Geschäftsleiter-Vertreter im Verhinderungsfall |
Die Bestimmungen nach den §§ 5 bis 5e gelten auch für die Bestellung und das Ausscheiden eines Geschäftsleiter-Vertreters, der im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ausüben soll. |