Änderung § 9 AnzV vom 08.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. AnzVÄndV am 8. Dezember 2016 und Änderungshistorie der AnzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 9 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 9 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Sammelanzeigen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes (Anzahl inländischer Zweigstellen)


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes ist jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. 2 Der Bundesanstalt ist die Anzeige nur auf Verlangen einzureichen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anzeige der Anzahl inländischer Zweigstellen nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes ist jährlich bis zum 31. Januar des Folgejahres nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres einzureichen. 2 Der Aufsichtsbehörde ist die Anzeige nur auf Verlangen einzureichen.

(2) 1 Bei der Berechnung der Anzahl der Zweigstellen sind auch Zweigstellen zu berücksichtigen, die nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten geschlossen waren oder sind. 2 Nicht zu berücksichtigen sind Zweigstellen, die

1. nur vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten errichtet wurden,

2. nur automatisierte Bank- oder Finanzdienstleistungen erbringen oder

3. ausschließlich dem Betreiben von Geschäften dienen, die keine Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen sind.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed