Änderung § 10a AnzV vom 08.12.2016

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§ 10a AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
§ 10a AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes (Weitere Tätigkeiten der Mitglieder eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts von erheblicher Bedeutung)


vorherige Änderung

 


Für Anzeigen nach § 24 Absatz 2a des Kreditwesengesetzes betreffend die Aufnahme und die Beendigung einer Tätigkeit von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans eines CRR-Instituts, das von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 25d Absatz 3 Satz 8 ist, einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft ist das Formular 'Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern eines Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans' nach Anlage 6 dieser Verordnung zu verwenden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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