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Änderung Anlage 6 AnzV vom 08.12.2016

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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Anlage 6 AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.12.2016 geltenden Fassung
Anlage 6 AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.12.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 05.12.2016 BGBl. I S. 2796
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1) Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen (Anzeige nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 KWG)


(Text neue Fassung)

Anlage 6 (zu § 11 Abs. 1 AnzV) NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern; Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern


vorherige Änderung

(Formular BGBl. I 2006 S. 3264)



Anzeige NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern; Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern, Seite 1 (BGBl. 2016 I S. 2817)


Anzeige NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern; Weitere Tätigkeiten von Mitgliedern, Seite 2 (BGBl. 2016 I S. 2818)


 (keine frühere Fassung vorhanden)