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Synopse aller Änderungen der AnzV am 25.03.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. März 2009 durch Artikel 2 der BeteilRUV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AnzV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

AnzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2009 geltenden Fassung
AnzV n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.03.2009 BGBl. I S. 562
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einreichungsverfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen an die Deutsche Bundesbank nach § 2c Abs. 1 und 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind der für das betroffene Institut zuständigen Hauptverwaltung und Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das übergeordnete Unternehmen nach § 10a Abs. 3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder das konglomeratsangehörige Unternehmen aus der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.

(2) Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, haben, sofern der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten. Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Kreditwesengesetz zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. 2 Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften nach § 12a Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und § 24 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das übergeordnete Unternehmen nach § 10a Abs. 3 Satz 4 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung oder das konglomeratsangehörige Unternehmen aus der Banken- und Wertpapierdienstleistungsbranche mit der höchsten Bilanzsumme seinen Sitz hat, einzureichen.

(2) 1 Kreditinstitute, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angeschlossen sind oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, haben, sofern der Bundesanstalt eine entsprechende Einverständniserklärung des Verbandes vorliegt, die nach dieser Verordnung zu erstattenden Anzeigen und vorzulegenden Unterlagen, mit Ausnahme der Anzeige nach § 24 Abs. 1a Nr. 4 des Kreditwesengesetzes, über ihren Verband mit je einer weiteren, für diesen bestimmten Ausfertigung einzureichen. 2 Der Verband hat die Anzeigen und Unterlagen an die Bundesanstalt und die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank in der in dieser Verordnung jeweils bestimmten Anzahl von Ausfertigungen mit seiner Stellungnahme, bei Sparkassen zusammen mit der Stellungnahme der Prüfungsstelle, unverzüglich weiterzuleiten. 3 Die Bundesanstalt kann auf die gesonderte Stellungnahme der Prüfungsstelle verzichten.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 2 Anzeigen nach § 2c Abs. 1, 1a und 4 des Kreditwesengesetzes (Inhaber bedeutender Beteiligungen)




§ 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit dem Formular „Anzeige einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut' nach Anlage 1 dieser Verordnung sind folgende Anzeigen einzureichen:

1. § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Begründung einer bedeutenden Beteiligung),

2. § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vertreterwechsel),

3. § 2c Abs. 1 Satz 7 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Erhöhung einer bedeutenden Beteiligung),

4. § 2c Abs. 4 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Absichtsanzeige über die Aufgabe/Reduzierung einer bedeutenden Beteiligung oder über den Verlust der Kontrolle),

5. § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung (Vollzugsanzeigen), wenn der Vollzug der Begründung, Absenkung oder Veränderung einer bedeutenden Beteiligung von den Angaben in der Absichtsanzeige abweicht, und

6. Veränderungsanzeigen nach Absatz 4 (neue Verhältnisse in der Person des Anzeigepflichtigen).

Die sonstigen Vollzugsanzeigen nach § 2c Abs. 1a Satz 2 und Abs. 4 Satz 3 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung sind in Schriftform einzureichen.

(2) Der Anzeige nach § 2c Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung ist zur Beurteilung der Zuverlässigkeit des Anzeigepflichtigen eine eigenhändig unterzeichnete Erklärung entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 unter Angabe des Familiennamens, sämtlicher Vornamen, des Geburtsnamens, des Geburtsdatums, des Geburtsortes, der Privatanschrift und der Staatsangehörigkeit des Anzeigepflichtigen beizufügen. Ist der Anzeigepflichtige

1. ein beaufsichtigtes Institut mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder einem Drittstaat, für den Erleichterungen in einer Rechtsverordnung nach § 53c Nr. 2 des Kreditwesengesetzes angeordnet worden sind, oder

2. ein beaufsichtigtes Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 110a Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums,

sind die Erklärungen nach Satz 1 nur auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind der Anzeige darüber hinaus insbesondere die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kreditwesengesetzes genannten Unterlagen, ein lückenloser, unterzeichneter Lebenslauf, der den vollständigen Namen sowie die Angabe der beruflichen Stationen des Anzeigepflichtigen enthalten muss, Nachweise über die Herkunft der für den Erwerb aufgebrachten Mittel und, sofern eine Zuverlässigkeitsprüfung durch eine andere Behörde stattgefunden hat, Nachweise über diese Prüfung und ihr Ergebnis nachzureichen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob der Anzeigepflichtige zuverlässig ist oder Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen. Ist der Anzeigepflichtige eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gelten die Sätze 1 bis 3 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn der Anzeigepflichtige der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. In diesem Fall ist der Anzeige stets eine vollständige Liste der bestellten gesetzlichen Vertreter oder persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen, und auf Verlangen der Bundesanstalt sind insbesondere die Geschäftsverteilung und die Gesellschaftsverträge nachzureichen sowie Angaben zu Unternehmen zu machen, die am anzeigenden Unternehmen beteiligt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, ob Tatsachen vorliegen, die die Bundesanstalt zu einer Untersagung des Erwerbs der Beteiligung nach § 2c Abs. 1a Satz 1 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung berechtigen.

(3) Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat bei Anzeigen nach § 2c Abs. 1 Satz 6 des Kreditwesengesetzes in der ab dem 1. Januar 2007 geltenden Fassung für jeden neu bestellten gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder neuen persönlich haftenden Gesellschafter die für die Beurteilung seiner Zuverlässigkeit wesentlichen Tatsachen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 bis 3 einzureichen. Die Anzeige ist entbehrlich, wenn der entsprechende Sachverhalt bereits nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes angezeigt worden ist oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 4 Halbsatz 2 vorliegen.

(4) Ist der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung kein Institut mit Sitz im Inland, hat er unverzüglich unter Angabe des betreffenden Staates anzuzeigen, wenn er

1. in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums als Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen zugelassen wird,

2. Mutterunternehmen eines in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens wird oder

3. die Kontrolle über ein in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen übernimmt.

Name und Sitz des Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens oder Erstversicherungsunternehmens nach Satz 1 Nr. 2 und 3 sind anzugeben.



 
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§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 1 Nr. 12 und 13 sowie § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes (qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland)




§ 7 Anzeigen von Instituten nach § 12a Absatz 1 Satz 3, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13, § 24 Absatz 1a Nummer 1 und 2 sowie § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes (qualifizierte Beteiligungen, aktivische enge Verbindungen, Beteiligungen an oder Unternehmensbeziehungen mit Unternehmen mit Sitz im Ausland, Befreiungen)


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(1) Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Abs. 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 24 Abs. 1 Nr. 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Aktivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1. durch die Änderung 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,



(1) 1 Einzelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 12a Absatz 1 Satz 3 des Kreditwesengesetzes, § 24 Absatz 1 Nummer 12 und 13 des Kreditwesengesetzes sowie nach § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Aktivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen. 2 Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1. durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,

2. das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,

3. die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr dazu bestimmt sind, durch die Herstellung einer dauernden Verbindung dem eigenen Geschäftsbetrieb zu dienen,

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4. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder

5. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.

(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular 'Aktivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.



4. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden,

5. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Institut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden oder

6. für das Unternehmen die Befreiung des § 31 Absatz 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes in Anspruch genommen wird.

(2) Sammelanzeigen von Instituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes und § 31 Absatz 3 Satz 2 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular 'Aktivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 3 dieser Verordnung einzureichen.

(3) Die mittelbar gehaltenen Kapitalanteile oder Stimmrechtsanteile sind den mittelbar beteiligten Unternehmen jeweils in vollem Umfang zuzurechnen.

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(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular 'Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen' nach Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.



(4) 1 Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, ist nur ein Formular zu verwenden. 2 Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. 3 Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular 'Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen' nach Anlage 4 dieser Verordnung beizufügen. 4 Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Treuhandverhältnissen sowie bei Beteiligungen, die gleichzeitig unmittelbar und mittelbar über ein oder mehrere Tochterunternehmen oder ein gleichartiges Verhältnis oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden.

(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Buchwert, Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.

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(6) Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. Nimmt ein in § 1 Abs. 2 genanntes Kreditinstitut an dem papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es abweichend von § 1 Abs. 2 nur eine Ausfertigung in einem mit seinem Verband abgestimmten Format diesem einzureichen. Der Verband leitet abweichend von § 1 Abs. 2 lediglich die dort genannten Stellungnahmen an die Bundesanstalt und an die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung weiter. Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.

(7) Qualifizierte Beteiligungen, deren Nennwert den Gegenwert von 50.000 Euro nicht überschreitet und 20 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte nicht erreicht, sind vorbehaltlich Satz 2 nur auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank nach § 24 Abs. 1 Nr. 13 und Abs. 1a Nr. 2 des Kreditwesengesetzes anzuzeigen. Ist das anzeigepflichtige Institut ein Einlagenkreditinstitut nach § 1 Abs. 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, gilt Satz 1 nur dann, wenn das Beteiligungsunternehmen ein Institut, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Anbieter von Nebendienstleistungen ist.




(6) 1 Die Einzelanzeigen und Sammelanzeigen sollen im papierlosen Verfahren der Deutschen Bundesbank eingereicht werden. 2 Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die für eine Dateneinreichung im Wege der Datenfernübertragung zu verwendenden Satzformate und den Einreichungsweg. 3 Sie hat die bei ihr eingereichten Anzeigen an die Bundesanstalt weiterzuleiten. 4 Nimmt ein in § 1 Abs. 2 genanntes Kreditinstitut an dem papierlosen Einreichungsverfahren teil, hat es abweichend von § 1 Abs. 2 nur eine Ausfertigung in einem mit seinem Verband abgestimmten Format diesem einzureichen. 5 Der Verband leitet abweichend von § 1 Abs. 2 lediglich die dort genannten Stellungnahmen an die Bundesanstalt und an die für das betroffene Institut zuständige Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank jeweils in einfacher Ausfertigung weiter. 6 Bei papiergebundener Einreichung gilt § 1.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Anzeigen nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 und § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes (bedeutende Beteiligungen und passivische enge Verbindungen)


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(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1. durch die Änderung 20 Prozent, 33 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,



(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1 Nr. 10 und 12 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Passivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn

1. durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte an dem Institut erreicht, über- oder unterschritten werden,

2. das Institut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,

3. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder

4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen.



(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 24 Abs. 1a Nr. 1 und 3 des Kreditwesengesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular 'Passivische Beteiligungsanzeige' nach Anlage 5 dieser Verordnung einzureichen.

(3) § 7 Abs. 3, 4 und 6 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Instituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 3 darstellt.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (Geschäftsleiter)


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(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen' nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen.

(2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen' nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 33 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.



(1) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen' nach Anlage 6 dieser Verordnung einzureichen.

(2) Anzeigen nach § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes sind mit dem Formular 'Beteiligungen von Geschäftsleitern und Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen' nach Anlage 7 dieser Verordnung einzureichen. Eine Änderungsanzeige ist nur abzugeben, wenn die Beteiligung 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals des Unternehmens erreicht, über- oder unterschreitet. § 7 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.

§ 14 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes (Anträge auf Erlaubnis)


(1) Anträge und Unterlagen nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

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(2) In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Bankgeschäfte oder der in § 1 Abs. 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt wird. Den Anträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen. Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter zu benennen.

(3) Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bundesanstalt auch erbracht werden durch eine schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über das vorhandene Eigenkapital, das nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein muss.



(2) 1 In den Anträgen ist anzugeben, für welche der in § 1 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes genannten Bankgeschäfte oder der in § 1 Absatz 1a Satz 2 und 3 des Kreditwesengesetzes genannten Finanzdienstleistungen die Erlaubnis beantragt wird. 2 Den Anträgen sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen. 3 Ferner sind die vorgesehenen Geschäftsleiter zu benennen.

(3) 1 Zum Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes ist eine Bestätigung eines Einlagenkreditinstituts mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums darüber vorzulegen, dass das Anfangskapital eingezahlt sowie frei von Rechten Dritter ist und zur freien Verfügung der Geschäftsleiter steht. 2 Der Nachweis kann mit Zustimmung der Bundesanstalt auch erbracht werden durch eine schriftliche Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über das vorhandene Eigenkapital, das nach den für Institute geltenden Grundsätzen ermittelt worden sein muss.

(4) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 vorgesehenen Erklärungen abzugeben.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sind die in § 2 Abs. 2 Satz 1 vorgesehenen Erklärungen abzugeben. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die in § 2 Abs. 2 Satz 3 vorgesehenen Unterlagen einzureichen und Auskünfte zu erteilen. Ist der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft, so gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3 für die gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter oder die persönlich haftenden Gesellschafter entsprechend; die Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 braucht jedoch nicht abgegeben zu werden, wenn der Antragsteller oder der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung der Bund, die Deutsche Bundesbank, ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen des Bundes oder eines Landes, ein Land, eine Gemeinde oder ein Gemeindeverband ist oder eine entsprechende Erklärung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 14 Abs. 4 bereits abgegeben worden ist. § 2 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend. Sofern Antragsteller oder Inhaber bedeutender Beteiligungen Konzernen angehören, ist die Konzernstruktur unter Beifügung eines Konzernspiegels darzustellen. Die in § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Buchstabe d und e des Kreditwesengesetzes vorgesehenen Unterlagen sind auf Verlangen der Bundesanstalt zu erläutern.



(5) 1 Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit der Antragsteller und der Inhaber bedeutender Beteiligungen sowie zur Prüfung, ob die Erlaubnis nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Absatz 3 des Kreditwesengesetzes zu versagen ist, sind dem Antrag die in § 8 Nummer 1 bis 5, §§ 9 bis 11 und 14 der Inhaberkontrollverordnung genannten Erklärungen und Unterlagen beizufügen und auf Verlangen der Bundesanstalt Auskünfte zu erteilen. 2 Jeder Lebenslauf nach § 10 der Inhaberkontrollverordnung ist eigenhändig zu unterzeichnen. 3 Die §§ 4, 5 und 16 der Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.

(6) Zur Beurteilung der zur Leitung des Instituts erforderlichen fachlichen Eignung der Inhaber und der Geschäftsleiter sind die in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genannten Unterlagen einzureichen.

(7) Der dem Antrag nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes beizufügende Geschäftsplan hat folgende Angaben zu enthalten:

1. die Art der geplanten Geschäfte unter begründeter Angabe ihrer künftigen Entwicklung; hierzu sind Planbilanzen und Plangewinn- und -verlustrechnungen für die ersten drei vollen Geschäftsjahre nach Aufnahme des Geschäftsbetriebs vorzulegen,

2. die Darstellung des organisatorischen Aufbaus des Instituts unter Beifügung eines Organigramms, das insbesondere die Zuständigkeiten der Geschäftsleiter erkennen lässt; es ist anzugeben, ob und wo Zweigstellen errichtet werden sollen, und

3. die Darstellung der geplanten internen Kontrollverfahren des Instituts.

(8) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 16a (neu)




§ 16a Übergangsvorschrift


vorherige Änderung nächste Änderung

 


§ 2 dieser Verordnung in der bis zum 24. März 2009 geltenden Fassung ist auf Anzeigen nach § 2c des Kreditwesengesetzes in der bis zum 17. März 2009 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1) Anzeige einer bedeutenden Beteiligung an einem Institut (Anzeige nach § 2c Abs. 1, 1a oder 4 KWG)




Anlage 1 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(Formular BGBl. I 2006 S. 3252)



 

Anlage 3 (zu § 7 Abs. 1 und 2 sowie § 16 Abs. 1) Aktivische Beteiligungsanzeige


(Formular BGBl. I 2006 S. 3257)



 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anlage 4 (zu § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3 und § 16 Abs. 1) Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen A)B)


(Formular BGBl. I 2006 S. 3260)



Anlage 5 (zu § 8 Abs. 1 und 2) Passivische Beteiligungsanzeige


(Formular BGBl. I 2006 S. 3261)