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Änderung § 24 TierZG vom 01.04.2012

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§ 24 TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 24 TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

(Textabschnitt unverändert)

§ 24 Bekanntmachung


(Text alte Fassung)

Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger*) bekannt.

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*) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de


(Text neue Fassung)

1 Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger die nach § 3 Abs. 1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs. 1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit. 2 Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger bekannt.