Änderung § 31 TierZG vom 01.04.2012

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§ 31 TierZG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
§ 31 TierZG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 85 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044

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§ 31 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 31 Verkündung von Rechtsverordnungen


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Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 2 Absatz 1 des Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes im Bundesanzeiger verkündet werden.




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