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Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2007 (Haushaltsgesetz 2007 - HG 2007 k.a.Abk.)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3346 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.12.2007 BGBl. I S. 3216
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 63-16 Bundeshaushalt
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Abschnitt 1 Allgemeine Ermächtigungen

§ 1 Feststellung des Haushaltsplans



Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Bundeshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2007 wird in Einnahmen und Ausgaben auf 272.270.000.000 Euro festgestellt.




§ 2 Kreditermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Haushaltsjahr 2007 Kredite bis zur Höhe von 14.433.000.000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt. Dem Kreditrahmen nach Satz 1 wachsen im Falle unvorhergesehenen Bedarfs Beträge in Höhe von bis zu 15.000.000.000 Euro zum Rückkauf von Wertpapieren des Bundes oder zur Rückzahlung von Darlehen zu, soweit die Summe der in Nummer 2.1.2.1 der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) genannten fällig werdenden Kredite überschritten wird. Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 133 01 zur Tilgung der Schulden des Bundes zu verwenden; insoweit vermindert sich die Ermächtigung nach Satz 1. Die dem Erblastentilgungsfonds aus dem Bundesbankgewinn zufließenden Mehreinnahmen bei Kapitel 6002 Titel 121 04 vermindern die Ermächtigung nach Satz 1. Bei Mehreinnahmen nach Satz 3 können Maßnahmen nach § 60 Abs. 2 der Bundeshaushaltsordnung ergriffen werden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab Oktober des Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von 4 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(4) Auf die Kreditermächtigung ist bei Diskontpapieren der Nettobetrag anzurechnen. Fremdwährungsanleihen sind auf Basis des Wechselkurses auf die Kreditermächtigung anzurechnen, der sich aus dem spätestens gleichzeitig abgeschlossenen ergänzenden Vertrag zur Begrenzung des Währungsrisikos ergibt.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ankauf von Schuldtiteln des Bundes im Wege der Marktpflege Kredite bis zu 10 Prozent des Betrages der umlaufenden Bundesanleihen, Bundesobligationen, Bundesschatzanweisungen und unverzinslichen Schatzanweisungen aufzunehmen, dessen Höhe sich aus der jeweils letzten im Bundesanzeiger veröffentlichten Übersicht über den Stand der Schuld der Bundesrepublik Deutschland ergibt. Das Bundesministerium der Finanzen wird ferner ermächtigt, Eigenbestände aufzubauen und zu halten und sie in Form der Wertpapierleihe zu verwenden oder sie zum Zwecke der Marktpflege im Rahmen der Kreditermächtigungen der Absätze 1, 2 Satz 1 und des Absatzes 5 Satz 1 zu verkaufen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 80.000.000.000 Euro sowie ergänzende Verträge zur Begrenzung des Zins- und Währungsrisikos von Fremdwährungsanleihen mit einem Vertragsvolumen von bis zu 30.000.000.000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ausschließen.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die aufgenommenen und im Haushaltsjahr 2007 fällig werdenden Kredite des ERP-Sondervermögens bis zur Höhe von 1.314.533.505 Euro zum Zwecke der gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts mit zu übernehmen. Die vom Bund mitübernommenen Kredite wachsen dem Kreditrahmen nach Absatz 2 Satz 1 zu. Der Bund darf den durch die Mitübernahme der Schulden erhöhten Kreditrahmen nur zu Anschlussfinanzierungen der mitübernommenen Kredite in Anspruch nehmen. Insoweit wird das Sondervermögen Mitschuldner entsprechend dem Kreditanteil, der zur Anschlussfinanzierung seiner vom Bund mitübernommenen Kredite dient. Im Verhältnis zum Bund trägt das Sondervermögen die Zins- und Tilgungsleistungen sowie weitere Kreditkosten für die ihm zuzurechnenden Kreditanteile.

(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, auch im folgenden Haushaltsjahr bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes im Rahmen der Kreditaufnahme folgende Verträge abzuschließen:

1.
Kredite bis zur Höhe der Ermächtigung nach Absatz 2 Satz 1 dürfen zur Tilgung fällig werdender Kredite aufgenommen werden;

2.
Verträge nach Absatz 6 dürfen in dem in dieser Vorschrift bestimmten Umfang abgeschlossen werden;

3.
fällig werdende Kredite des ERP-Sondervermögens dürfen zum Zwecke einer gemeinsamen Kreditaufnahme als Schulden des Bundes in Form eines Schuldbeitritts bis zur Höhe des in Absatz 7 genannten Betrages mitübernommen werden.

Die so in Anspruch genommenen Ermächtigungen werden auf die jeweiligen Ermächtigungen des folgenden Haushaltsjahres angerechnet.

(9) Der Ermächtigungsrahmen nach Absatz 1 ist in Höhe der über 0,5 Prozent des in § 1 festgelegten Betrages liegenden Kreditermächtigungen nach § 18 Abs. 3 Satz 1 der Bundeshaushaltsordnung im Haushaltsjahr 2007 gesperrt. Die Aufhebung der Sperre bedarf der Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages.

(10) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen. Für Geschäfte, die den gleichzeitigen Ver- und Rückkauf von Bundeswertpapieren beinhalten, können weitere Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 10 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufgenommen werden. Auf die Kreditermächtigung sind die Beträge anzurechnen, die auf Grund von Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze aufgenommen worden sind.




§ 3 Gewährleistungsermächtigungen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen bis zur Höhe von insgesamt 309.755.000.000 Euro zu übernehmen, davon

1.
bis zu 117.000.000.000 Euro im Zusammenhang mit förderungswürdigen oder im besonderen staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland liegenden Ausfuhren,

2.
bis zu 40.000.000.000 Euro

a)
für Kredite an ausländische Schuldner zur Finanzierung förderungswürdiger Vorhaben oder bei besonderem staatlichen Interesse der Bundesrepublik Deutschland;

b)
zur Absicherung des politischen Risikos bei förderungswürdigen Direktinvestitionen im Ausland;

c)
für Kredite der Europäischen Investitionsbank an Schuldner außerhalb der Europäischen Gemeinschaft;

d)
zur Absicherung des Ausfallrisikos aus einer Beteiligung der Kreditanstalt für Wiederaufbau am gezeichneten Kapital des Europäischen Investitionsfonds,

3.
bis zu 2.300.000.000 Euro für Kredite zur Mitfinanzierung entwicklungspolitisch förderungswürdiger Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit sowie für zinsverbilligte Kredite für entwicklungspolitisch förderungswürdige Vorhaben der bilateralen Finanziellen Zusammenarbeit,

4.
bis zu 7.500.000.000 Euro für Marktordnungs- und Bevorratungsmaßnahmen auf dem Ernährungsgebiet,

5.
bis zu 95.000.000.000 Euro zur Förderung der Binnenwirtschaft und zur Abdeckung von Haftungslagen im In- und Ausland,

6.
bis zu 46.550.000.000 Euro im Zusammenhang mit der Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland an europäischen oder internationalen Finanzinstitutionen und Fonds,

7.
bis zu 1.405.000.000 Euro für die Treuhandanstalt-Nachfolgeeinrichtungen.

Nähere Einzelheiten ergeben sich aus den verbindlichen Erläuterungen zu Kapitel 3208 des Bundeshaushaltsplans.

(2) Auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Höchstbeträge werden die auf Grund der Ermächtigungen früherer Haushaltsgesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit der Bund noch in Anspruch genommen werden kann oder soweit er in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 können auch in ausländischer Währung übernommen werden; sie sind auf der Basis des vor Ausfertigung der Gewährleistungserklärung zuletzt festgestellten Euro-Referenzkurses der Europäischen Zentralbank auf den Höchstbetrag anzurechnen.

(4) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag der entsprechenden Ermächtigung in der Höhe anzurechnen, in der der Bund daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den jeweiligen Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit dies gesetzlich bestimmt ist oder bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(5) Soweit in den Fällen der Gewährleistungsübernahme nach Absatz 1 Satz 1 der Bund ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

(6) Die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 genannten Ermächtigungsrahmen können mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages auch für Zwecke der jeweils anderen Gewährleistungsermächtigungen verwendet werden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zusätzliche Gewährleistungen nach Absatz 1 Satz 1 bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 bestimmten Ermächtigungsrahmens mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages unter den Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 der Bundeshaushaltsordnung zu übernehmen. Eine Ausnahme von der Einwilligung des Haushaltsausschusses ist nur aus zwingenden Gründen gestattet.


§ 4 Über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen



(1) Der Betrag nach § 37 Abs. 1 Satz 4 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die im Einzelfall den in Satz 1 festgelegten Betrag, im Falle der Erfüllung von Rechtsverpflichtungen einen Betrag von 50.000.000 Euro überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist.

(2) Der Betrag nach § 38 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung wird auf 10.000.000 Euro festgesetzt. Für überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, bei denen die Ausgaben nur in einem Haushaltsjahr fällig werden, wird der Betrag auf 5.000.000 Euro festgesetzt. Wenn überplanmäßige oder außerplanmäßige Ausgaben und überplanmäßige oder außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen zusammentreffen, gilt insgesamt der in Satz 1 genannte Betrag; Absatz 1 bleibt unberührt. Überplanmäßige und außerplanmäßige Verpflichtungsermächtigungen, die die in den Sätzen 1 bis 3 festgelegten Beträge überschreiten, sind vor Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zur Unterrichtung vorzulegen, soweit nicht aus zwingenden Gründen eine Ausnahme geboten ist. Bei über- und außerplanmäßigen Verpflichtungsermächtigungen ist § 37 Abs. 4 der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages bei Aktiengesellschaften, an denen der Bund beteiligt ist, einem genehmigten Kapital im Sinne des § 202 des Aktiengesetzes zuzustimmen und sich zur Leistung des auf den Bundesanteil entfallenden Erhöhungsbetrages zu verpflichten.


Abschnitt 2 Bewirtschaftung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen

§ 5 Flexibilisierte Ausgaben



(1) Auf die in Teil I des Gesamtplans aufgeführten Kapitel (Flexibilisierte Ausgaben) des Bundeshaushalts sind die Absätze 2 bis 4 anzuwenden, soweit im Einzelfall keine andere Regelung getroffen ist.

(2) Innerhalb der einzelnen Kapitel sind jeweils gegenseitig deckungsfähig:

1.
Ausgaben der Hauptgruppe 4 ohne Ausgaben der Titel der Gruppe 411 sowie Ausgaben der Titel 634.3,

2.
Ausgaben der Titel 511.1, 514.1, 517.1, 518.1, 519.1, 525.1, 526.1, 526.2, 526.3, 527.1, 527.3, 539.9, 543.1, 544.1, 545.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56 sowie der Titel 532 55, 532 56 und 546 88,

3.
Ausgaben der Titel der Gruppe 711, der Titel 712.1 und der entsprechenden Titel der Titelgruppen 55 und 56,

4.
Ausgaben der Hauptgruppe 8.

(3) Bei den Ausgaben in der Abgrenzung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 4 dürfen zusätzliche Ausgaben bis zur Höhe von jeweils 20 Prozent der Summe dieser Ausgaben aus Einsparungen bei anderen in Absatz 2 unter den Nummern 1 bis 4 genannten Ausgaben geleistet werden.

(4) Die Ausgaben der in Absatz 2 Nr. 1 und 2 aufgeführten Titel sind übertragbar.

(5) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


§ 6 Verstärkungsmöglichkeiten, Deckungsfähigkeit, Zweckbindung



(1) Innerhalb der einzelnen Kapitel fließen die Einnahmen den Ausgaben bei folgenden Titeln, einschließlich der entsprechenden Titel in Titelgruppen, zu:

1.
Titel 422 01, 422 02, 427 09 und 428 01 aus Personalkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen sowie für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen und weitere Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsloser sowie aus Erstattungsleistungen nach dem Altersteilzeitgesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078) in seiner jeweils geltenden Fassung,

2.
Titel 441 01, 443 01 und 446 01 aus Schadenersatzleistungen Dritter,

3.
Titel gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2, soweit es sich um Erstattungen und Beiträge Dritter handelt,

4.
Titel 453 01 und 527 01 aus nachträglich gewährten Preisnachlässen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dienen Einnahmen aus Sachkostenzuschüssen für die berufliche Eingliederung behinderter und schwerbehinderter Menschen zur Verstärkung der Ausgaben der Hauptgruppen 5 bis 8.

(3) Für die Kapitel des Bundeshaushalts, auf die § 5 Abs. 2 bis 4 keine Anwendung findet, gilt:

1.
Die obersten Bundesbehörden können die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 511 bis 525, 527 und 539 innerhalb eines Kapitels anordnen, soweit die Mittel nicht übertragbar sind, die Mehrausgaben des Einzeltitels nicht mehr als 20 Prozent betragen und die Maßnahme wirtschaftlich zweckmäßig erscheint.

2.
Soweit eine Deckung nach Nummer 1 nicht möglich ist, kann das Bundesministerium der Finanzen in besonders begründeten Ausnahmefällen zulassen, dass Mehrausgaben bei Titeln der Gruppen 514 und 517 sowie bei dem Titel 514 02 im Kapitel 1417 bis zur Höhe von 30 Prozent des Ansatzes durch Einsparungen anderer Ausgaben innerhalb der Hauptgruppe 5 desselben Einzelplans gedeckt werden.

3.
Mehrausgaben bei dem Titel 526 01 - einschließlich der entsprechenden Titel in den Titelgruppen - können gegen Einsparungen bei anderen Ausgaben der Obergruppen 51 bis 54 desselben Einzelplans gedeckt werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei Titeln der Gruppen 551 bis 559 der Kapitel 1408 und 1411 bis 1420 sowie bei Titel 514 02 im Kapitel 1417 anzuordnen, falls dies auf Grund später eingetretener Umstände wirtschaftlich zweckmäßig erscheint. Diese Regelung gilt auch für übertragbare Ausgaben. Das Bundesministerium der Finanzen wird darüber hinaus ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages innerhalb des Einzelplans 14 die Deckungsfähigkeit der Ausgaben bei einzelnen Titeln mit Ausnahme der Titel der Gruppe 529 anzuordnen, wenn zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit des Betriebs der Streitkräfte unvorhergesehen und unabweisbar Mehrausgaben geleistet werden müssen.

(5) Bei Titel 537 02 des Kapitels 6003 fließen Erstattungen der obersten Bundesbehörden für die Inanspruchnahme des Shuttle-Flugdienstes Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu. Bei den Titeln 527 01 und 453 01 der obersten Bundesbehörden fließen Erstattungen des nachgeordneten Bereichs sowie von Dritten im Zusammenhang mit dem Shuttle-Flugdienst Köln/Bonn-Berlin den Ausgaben zu.

(6) Innerhalb eines Kapitels können Mehreinnahmen aus der Veräußerung von Dienstkraftfahrzeugen zur Verstärkung der Ausgaben für die Ersatzbeschaffung von Dienstkraftfahrzeugen herangezogen werden. Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.

(7) Das nach Artikel 1 des Straßenbaufinanzierungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 912-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 285 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und nach Artikel 3 des Verkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) geändert worden ist, für Zwecke des Straßenwesens gebundene Aufkommen an Mineralölsteuer ist auch für sonstige verkehrspolitische Zwecke im Bereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zu verwenden.


§ 7 Überlassung und Veräußerung von Vermögensgegenständen



(1) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass von Bundesdienststellen im Bereich der Datenverarbeitung entwickelte Software unentgeltlich an Stellen der öffentlichen Verwaltung im Inland abgegeben wird, soweit Gegenseitigkeit besteht. Das gilt auch für von Bundesdienststellen erworbene Software. Für erworbene Lizenzen an Standard-Software ist die jeweilige Lizenzvereinbarung maßgebend.

(2) Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung wird zugelassen, dass Vorschriften in elektronischer Form (z. B. über das Internet) unentgeltlich oder gegen ermäßigtes Entgelt bereitgestellt werden können.


§ 8 Bewilligung von Zuwendungen



(1) Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur Deckung der gesamten Ausgaben oder eines nicht abgegrenzten Teils der Ausgaben einer Einrichtung außerhalb der Bundesverwaltung (institutionelle Förderung) sind gesperrt, wenn der Haushalts- oder Wirtschaftsplan des Zuwendungsempfängers nicht von dem zuständigen Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen gebilligt ist.

(2) Die in Absatz 1 genannten Zuwendungen zur institutionellen Förderung dürfen nur mit der Auflage bewilligt werden, dass der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten nicht besser stellt als vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes. Entsprechendes gilt bei Zuwendungen zur Projektförderung, wenn die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden. Das Bundesministerium der Finanzen kann bei Vorliegen zwingender Gründe Ausnahmen zulassen.


§ 9 Bezüge



(1) Abweichend von § 50 Abs. 3 der Bundeshaushaltsordnung können die Personalausgaben für abgeordnete Beschäftigte für die Dauer von bis zu drei Jahren von der abordnenden Verwaltung weitergezahlt werden. Weiterzahlungen über drei Jahre hinaus bedürfen, sofern sie nicht durch Haushaltsvermerk geregelt sind, der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) Innerhalb eines Kapitels dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171) geändert worden ist, für Beamtinnen und Beamte bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben der Titel 422.1 geleistet werden. Innerhalb der Kapitel 1401 und 1403 dürfen Zulagen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes für Soldatinnen und Soldaten bis zur Höhe von 0,1 Prozent der Ausgaben des Titels 423 01 geleistet werden.

(3) Soweit an Soldatinnen und Soldaten Leistungsprämien und -zulagen gezahlt sowie Leistungsstufen gewährt werden, sind die Titel der Gruppe 423 der Kapitel 1401 und 1403 gegenseitig deckungsfähig.


§ 10 Verbriefung von Verpflichtungen



Das zuständige Bundesministerium wird ermächtigt, die Beteiligungen, Zuschüsse und Beiträge der Bundesrepublik Deutschland zu Gunsten der in Kapitel 0902 Titel 687 84, Kapitel 1604 Titel 896 02, Kapitel 2302 Titel 836 02, 836 03, 836 04, 836 05, 836 07, 836 08 und 896 09 und in Kapitel 6002 Titel 836 22 des Bundeshaushaltsplans erwähnten internationalen Finanzinstitutionen und Fonds durch Hingabe unverzinslicher Schuldscheine zu erbringen.


§ 11 Liquiditätshilfen, Fälligkeit von Zuschüssen und Leistungen des Bundes an die Rentenversicherung



(1) Die Liquiditätshilfen an die Bundesagentur für Arbeit nach § 364 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sind auf 7.000.000.000 Euro begrenzt. Der Ermächtigungsrahmen darf wiederholt in Anspruch genommen werden.

(2) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ist auf 10.000.000 Euro begrenzt.

(3) Die Liquiditätshilfe an die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben ist auf 200.000.000 Euro begrenzt.

(4) Die Zuschüsse des Bundes an die allgemeine Rentenversicherung und die an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichtenden Beiträge des Bundes für Kindererziehungszeiten werden in zwölf gleichen Monatsraten gezahlt. Abweichend von Satz 1 kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die Zahlung vorgezogen werden, soweit dies zur Stabilisierung der Finanzlage der allgemeinen Rentenversicherung erforderlich ist.


§ 12 Rückzahlung, Titelverwechslung



(1) Die Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen kann aus dem jeweiligen Einnahmetitel geleistet werden; soll eine Rückzahlung zu viel erhobener Einnahmen geleistet werden, ist sie bei dem betreffenden Einnahmetitel abzusetzen.

(2) Bei Unrichtigkeit einer Zahlung, bei Doppelzahlungen oder Überzahlungen darf die Rückzahlung, soweit § 5 gilt, stets von der Ausgabe abgesetzt werden, im Übrigen nur, wenn die Bücher noch nicht abgeschlossen sind. Die Rückzahlung zu viel geleisteter Personalausgaben ist stets beim jeweiligen Ausgabetitel abzusetzen.

(3) Titelverwechslungen dürfen nur berichtigt werden, solange die Bücher noch nicht abgeschlossen sind.


Abschnitt 3 Bewirtschaftung der Planstellen und Stellen

§ 13 Verbindlichkeit des Stellenplans



(1) Die Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 sind hinsichtlich der Zahl der für die einzelnen Entgeltgruppen angegebenen Stellen verbindlich. Abweichungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Das Bundesministerium der Finanzen kann pauschale Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen zu den Titeln der Gruppe 428 unter der Bedingung zulassen, dass dadurch die Personalausgaben der einbezogenen Stellen um mindestens 5 Prozent gemindert werden.

(2) Die in den Erläuterungen zu den Titeln, aus denen Verwaltungskosten erstattet oder Zuwendungen im Sinne des § 23 der Bundeshaushaltsordnung zur institutionellen Förderung geleistet werden, für andere als Projektaufgaben ausgebrachten Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind hinsichtlich der Gesamtzahl und der Zahl der für die einzelnen Entgelt- oder Vergütungsgruppen angegebenen Stellen vorbehaltlich abweichender Regelungen in den Haushaltsvermerken zu den Stellenplänen verbindlich. Die Wertigkeit außer-tariflicher Stellen ist durch Angabe der entsprechenden Besoldungsgruppen zu kennzeichnen. Abweichungen von der Verbindlichkeit der Erläuterungen bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen. Für die in § 15 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 geregelten Sachverhalte sowie für die Fälle unvorhergesehener und tarifrechtlich unabweisbarer Höhergruppierungsansprüche kann das Bundesministerium der Finanzen seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden übertragen.


§ 14 Ausbringung von Planstellen und Stellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, mit Einwilligung des Haushaltsausschusses des Deutschen Bundestages Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen sowie Planstellen oberhalb Besoldungsgruppe B 3 für Soldatinnen und Soldaten zusätzlich auszubringen, wenn hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht. Die neu ausgebrachten Planstellen und Stellen sind in finanziell gleichwertigem Umfang durch den Wegfall anderer Planstellen und Stellen einzusparen. Die für den Einzelplan zuständige Stelle gibt dem Bundesrechnungshof Gelegenheit zur Stellungnahme.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen und Stellen auszubringen, um Bedienstete von bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Unternehmen im Sinne von § 65 der Bundeshaushaltsordnung, Sondervermögen des Bundes oder von durch den Bund institutionell geförderten Zuwendungsempfängern, für die Planstellen und Stellen im Bundeshaushalt nicht ausgebracht sind und bei denen ein Personalüberhang besteht, zu übernehmen. Die Ausbringung dieser Planstellen und Stellen setzt voraus, dass hierfür ein unabweisbarer, auf andere Weise nicht zu befriedigender Bedarf besteht, die Finanzierung der neu ausgebrachten Planstellen und Stellen auf Dauer sichergestellt ist und die Übernahme der Bediensteten zu einer Entlastung des Bundeshaushalts an anderer Stelle führt.


§ 15 Ausbringung von Ersatzplanstellen und Ersatzstellen



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, neue Planstellen auszubringen, soweit ein unabweisbarer Bedarf besteht, einen Dienstposten wiederzubesetzen, dessen bisherige Inhaberin oder bisheriger Inhaber

1.
nach § 14 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866) geändert worden ist, in einem Land als Richterin oder Richter kraft Auftrags verwendet werden soll,

2.
länger als ein Jahr im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit ohne Wegfall der Dienstbezüge verwendet oder auf eine entsprechende Verwendung vorbereitet werden soll.

Die Planstellen sind befristet bis zur Rückkehr der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens und in der Wertigkeit der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten auszubringen, die oder der als Ersatzkraft die Funktion wahrnehmen soll; die Wertigkeit der Planstelle der bisherigen Inhaberin oder des bisherigen Inhabers des Dienstpostens darf nicht überschritten werden. Über den weiteren Verbleib der Planstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen auszubringen, wenn Beamtinnen oder Beamten Teilzeitbeschäftigung nach § 72b des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, bewilligt worden ist und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Dienstposten dieser Beamtinnen oder Beamten neu zu besetzen. Für ab dem 1. Januar 2005 bewilligte Altersteilzeitbeschäftigungen dürfen neue Planstellen nur ausgebracht werden, wenn sichergestellt ist, dass, auf den Einzelplan und die Gesamtheit der ab dem 1. Januar 2005 bewilligten Altersteilzeitbeschäftigungen bezogen, die Ausgaben für die neuen Planstellen die Einsparungen auf Grund der Altersteilzeitbeschäftigungen nicht übersteigen. Die Planstellen sind in einer um mindestens zwei Stufen geringeren Wertigkeit als die Wertigkeit der Planstellen der teilzeitbeschäftigten Beamtinnen oder Beamten auszubringen. Sie sind mit dem Vermerk „kw mit Ausscheiden der Altersteilzeitbeschäftigten" zu versehen. Aus zwingenden dienstlichen Gründen kann das Bundesministerium der Finanzen bezüglich der Wertigkeit der auszubringenden Planstellen Ausnahmen zulassen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 16 Ausbringung von Leerstellen



(1) Eine Leerstelle der entsprechenden Besoldungsgruppe gilt von Beginn der Beurlaubung an als ausgebracht für planmäßige Beamtinnen und Beamte,

1.
die nach § 72a Abs. 4 Nr. 2, § 72e Abs. 1, § 89a Abs. 2 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 675), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 5 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1897) geändert worden ist, sowie nach § 7 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für ein Jahr beurlaubt werden,

2.
die nach § 1 der Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November 2004 (BGBl. I S. 2841), die durch Artikel 2 Abs. 22 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, mindestens ein Jahr ohne Unterbrechung Elternzeit in Anspruch nehmen,

3.
die im unmittelbaren Anschluss an eine Elternzeit nach Nummer 2 zum Zwecke der Fortsetzung der Kinderbetreuung ohne Dienstbezüge beurlaubt werden,

4.
die nach § 24 des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst vom 30. August 1990 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) geändert worden ist, unter Wegfall der Besoldung für die Dauer der Tätigkeit der Ehepartnerin oder des Ehepartners an einer Auslandsvertretung beurlaubt werden.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, für planmäßige Beamtinnen und Beamte Leerstellen der bisherigen Besoldungsgruppen auszubringen,

1.
wenn die Beamtinnen und Beamten im dienstlichen Interesse des Bundes zu einer Verwendung

a)
bei einer Fraktion oder Gruppe des Deutschen Bundestages oder eines Landtages,

b)
bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts,

c)
bei einer öffentlichen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung,

d)
im Rahmen der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit oder einer Tätigkeit im Rahmen der Hilfe beim Aufbau des Rechtssystems der Staaten Mittel- und Osteuropas oder der Gemeinschaft Unabhängiger Staaten, bei einer Auslandshandelskammer oder als Auslandskorrespondentin oder Auslandskorrespondent der Gesellschaft für Außenhandelsinformationen (GfAI)

unter Wegfall der Dienstbezüge länger als ein Jahr beurlaubt worden sind und ein unabweisbarer Bedarf besteht, die Planstellen neu zu besetzen oder

2.
wenn die Beamtinnen und Beamten zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzt worden sind.

Über den weiteren Verbleib der Leerstellen ist im nächsten Haushaltsplan zu entscheiden.

(3) Kehren mehrere Beamtinnen und Beamte gleichzeitig in den Bundesdienst zurück, kann das Bundesministerium der Finanzen Sonderregelungen zur Nachbesetzung treffen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(5) Werden planmäßige Bundesrichterinnen oder Bundesrichter an einem obersten Gerichtshof des Bundes zu Richterinnen oder Richtern des Bundesverfassungsgerichts gewählt, kann das Bundesministerium der Finanzen für diese Richterinnen oder Richter eine Leerstelle der bisherigen Besoldungsgruppe ausbringen.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt,

1.
Leerstellen, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn eine Beförderung erfolgen soll,

2.
Leerstellen, die für zum Bundeskanzleramt oder zum Bundespräsidialamt versetzte Bedienstete ausgebracht worden sind, anzupassen, wenn die oder der Bedienstete auf einer Planstelle oder Stelle des Bundeskanzleramts oder des Bundespräsidialamts befördert oder höhergruppiert worden ist.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, seine Befugnisse auf die obersten Bundesbehörden zu übertragen.


§ 17 Umwandlung von Planstellen und Stellen



Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Planstellen in gleichwertige Stellen und Stellen in gleichwertige Planstellen umzuwandeln, soweit dafür ein unabweisbarer Bedarf besteht.


§ 18 Sonderregelungen bei kw-Vermerken



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass von einem kw-Vermerk mit Datumsangabe abgewichen wird, wenn die Planstelle oder Stelle weiter benötigt wird, weil sie nicht rechtzeitig frei wird; in diesem Fall fällt die nächste frei werdende Planstelle oder Stelle der betreffenden Besoldungs- oder Entgeltgruppe weg.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt zuzulassen, dass Planstellen und Stellen, die einen kw-Vermerk tragen, nach ihrem Freiwerden mit schwerbehinderten Menschen wiederbesetzt werden, wenn es sich um eine Neueinstellung oder eine beamtenrechtliche Anstellung handelt und eine nach den §§ 71 bis 76 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch berechnete Beschäftigungsquote schwerbehinderter Menschen von 6 Prozent bei den Planstellen und Stellen des Einzelplans nicht erreicht ist. Mit Ausscheiden des schwerbehinderten Menschen aus der Planstelle oder Stelle fällt diese weg. Sie bleibt ausnahmsweise erhalten, wenn die Beschäftigungsquote nach Satz 1 zu diesem Zeitpunkt noch nicht erreicht ist und die Stelle wieder mit einem schwerbehinderten Menschen besetzt wird. Die vorstehende Regelung gilt nicht, wenn die Planstelle oder Stelle den Vermerk „kw mit Wegfall der Aufgabe" trägt, sowie für Ersatzplanstellen und Ersatzstellen, die nach § 15 oder auf Grund der entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze ausgebracht wurden.


§ 19 Überhangpersonal



Freie Planstellen und Stellen sind vorrangig mit Bediensteten zu besetzen, die bei anderen Behörden der Bundesverwaltung wegen Aufgabenrückgangs oder wegen Auflösung der Behörde nicht mehr benötigt werden.


§ 20 Stelleneinsparung



(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind bei der Bundesverwaltung 1,2 Prozent der im Bundeshaushaltsplan ausgebrachten Planstellen für Beamtinnen und Beamte und Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kegelgerecht einzusparen.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die Organe der Rechtspflege, die Planstellen der Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamten bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und beim Deutschen Bundestag, die Planstellen im Grenzzolldienst, im Zollfahndungsdienst, beim Zollkriminalamt und bei den Mobilen Kontrollgruppen der Zollverwaltung sowie die Planstellen und Stellen in den Vertretungen des Bundes im Ausland. Die Planstellen und Stellen dieser Bereiche sind bei den Berechnungen nach den Absätzen 1 und 3 nicht zu berücksichtigen.

(3) Die auf die Einzelpläne nach Absatz 1 entfallenden Einsparungen sind auf die einzelnen Laufbahngruppen und die diesen vergleichbaren Entgeltgruppen entsprechend dem Anteil dieser Laufbahngruppen und Entgeltgruppen an der Gesamtzahl der Planstellen und Stellen des Einzelplans aufzuteilen. Das Verhältnis der Wertigkeiten der eingesparten Planstellen und Stellen innerhalb der Laufbahngruppen soll sich am Verhältnis der Wertigkeiten der Planstellen und Stellen des Haushaltsplans 2007 orientieren. Dabei sind die obersten Bundesbehörden und die nachgeordnete Bundesverwaltung innerhalb des Einzelplans jeweils gesondert zu berücksichtigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, in sachlich begründeten Fällen

1.
eine nicht kegelgerechte Stelleneinsparung zuzulassen,

2.
eigene Einsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen,

3.
Ausnahmen von der Trennung zwischen oberster Bundesbehörde und nachgeordnetem Bereich zuzulassen,

soweit ein finanzieller Ausgleich durch den Wegfall anderer Planstellen oder Stellen sichergestellt ist.

(5) Die Einsparungen müssen spätestens bis zum 31. Dezember 2007 erbracht sein. Die betroffenen Planstellen und Stellen fallen an diesem Tage weg.

(6) Soweit die Einsparung nach den entsprechenden Regelungen früherer Haushaltsgesetze bis zum Haushaltsjahr 2006 mangels freier Planstellen oder Stellen nicht möglich war, ist sie im Haushaltsjahr 2007 nachzuholen.

(7) Das Nähere bestimmt das Bundesministerium der Finanzen.


Abschnitt 4 Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 21 Stelleneinsparung auf Grund der Verlängerung der Wochenarbeitszeit für Beamtinnen und Beamte



(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Planstellen für Beamtinnen und Beamte in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,4 Prozent dieser Planstellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erbracht werden.

(2) Ausgenommen von der Einsparung sind die obersten Bundesbehörden und die in § 20 Abs. 2 Satz 1 genannten Bereiche. Die Planstellen dieser Bereiche sind bei der Berechnung nach Absatz 1 nicht zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, finanziell gleichwertige eigene Stelleneinsparkonzepte der Ressorts anzuerkennen.

(4) § 20 Abs. 5 und 7 gilt entsprechend.


§ 22 Stelleneinsparung auf Grund der Veränderung der Wochenarbeitszeit für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



(1) Im Haushaltsjahr 2007 sind im Bundeshaushaltsplan ausgebrachte Stellen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dem finanziellen Umfang einzusparen, der sich ergäbe, wenn 0,35 Prozent dieser Stellen kegelgerecht eingespart würden. Die Einsparung kann auch bei den Planstellen für Beamtinnen und Beamte erbracht werden.

(2) Der Umfang der von den Einzelplänen zu erbringenden Einsparungen richtet sich nach der Zuordnung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu den Tarifgebieten West und Ost.

(3) § 20 Abs. 5 und 7 sowie § 21 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.


§ 23 Begleitregelungen zum Regierungsumzug



(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Regelungen zur Wiederbesetzung freier und frei werdender Planstellen und Stellen zu treffen, soweit dies erforderlich ist, um die Verlagerung des Parlamentssitzes und von Regierungsfunktionen nach Berlin einschließlich der Ausgleichsmaßnahmen durch Behördenverlagerungen nach Bonn nach dem Berlin/BonnGesetz vom 26. April 1994 (BGBl. I S. 918), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2756), auf der Grundlage der personalwirtschaftlichen Gesamtkonzeption zügig und wirtschaftlich umzusetzen.

(2) § 2 Abs. 2 Buchstabe b Nr. 4 Satz 1 des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1183) ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Möglichkeit einer unentgeltlichen Bahnreise der unentgeltlichen Mitflugmöglichkeit gleichsteht.


§ 24 Fortgeltung



§ 2 Abs. 2 Satz 3 bis 5, Abs. 4 und 5 sowie die §§ 3 bis 23 gelten bis zum Tage der Verkündung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


§ 25 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.


Anlage Gesamtplan des Bundeshaushaltsplans 2007



(die Änderungen durch das Nachtragshaushaltsgesetz 2007 wurden hier nicht konsolidiert,
siehe BGBl. I 2007 S. 3217 - 3226)


Teil I: Haushaltsübersicht

-
Einnahmen
-
Ausgaben
-
Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten
-
Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Teil II: Finanzierungsübersicht

Teil III: Kreditfinanzierungsplan


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl. Bezeichnung Summe Einnahmen gegenüber 2006
mehr (+)
weniger(-)
1.000 €
2007
1.000 €
2006
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
164134+30
02Deutscher Bundestag 1.650 1.800 -150
03Bundesrat 5644+12
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 2.963 3.000 -37
05Auswärtiges Amt 114.167 104.234 +9.933
06Bundesministerium des Innern 408.335 384.052 +24.283
07Bundesministerium der Justiz 329.563 328.685 +878
08Bundesministerium der Finanzen 787.851 848.920 -61.069
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
272.224 270.082 +2.142
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
132.954 135.075 -2.121
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 5.776.319 5.782.298 -5.979
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
4.901.806 4.751.874 +149.932
14Bundesministerium der Verteidigung 176.290 322.310 -146.020
15Bundesministerium für Gesundheit 58.099 60.866 -2.767
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
78.236 76.523 +1.713
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
63.103 64.452 -1.349
19Bundesverfassungsgericht 3438-4
20Bundesrechnungshof 376374+2
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
713.515 657.415 +56.100
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
252.461 261.986 -9.525
32Bundesschuld 20.656.194 41.623.801 -20.967.607
60Allgemeine Finanzverwaltung 235.773.640 205.922.037 +29.851.603
 Einnahmen 270.500.000 261.600.000 +8.900.000


Zu Spalte 3: Darin enthalten sind

Steuereinnahmen in Höhe von 220.530.000 T€,

Einnahmen aus Krediten in Höhe von 19.580.000 T€

sowie sonstige Einnahmen in Höhe von 30.390.000 T€.

Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Einnahmen

Epl.BezeichnungSteuern und steuer-
ähnliche Abgaben
2007
1.000 €
Verwaltungs-
einnahmen
2007
1.000 €
Übrige
Einnahmen
2007
1.000 €
12678
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
-4160
02Deutscher Bundestag -1.650 -
03Bundesrat  56-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt -2.963 -
05Auswärtiges Amt -113.767 400
06Bundesministerium des Innern -405.259 3.076
07Bundesministerium der Justiz -329.165 398
08Bundesministerium der Finanzen -735.200 52.651
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
-264.316 7.908
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
-42.022 90.932
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales -8.059 5.768.260
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
-3.843.191 1.058.615
14Bundesministerium der Verteidigung -152.933 23.357
15Bundesministerium für Gesundheit -58.099 -
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
-25.325 52.911
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
-7.881 55.222
19Bundesverfassungsgericht -34-
20Bundesrechnungshof -376-
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
-9.005 704.510
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
-35.270 217.191
32Bundesschuld -560.100 20.096.094
60Allgemeine Finanzverwaltung 220.760.000 12.944.250 2.069.390
 Summe Haushalt 2007 220.760.000 19.538.925 30.201.075
 Summe Haushalt 2006 194.185.000 16.183.391 51.231.609
 gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(-) 26.575.000 3.355.534 -21.030.534


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl. Bezeichnung Summe Ausgaben gegenüber 2006
mehr (+)
weniger(-)
1.000 €
2007
1.000 €
2006
1.000 €
12345
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
25.072 25.198 -126
02Deutscher Bundestag 631.501 596.118 +35.383
03Bundesrat 21.023 20.457 +566
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 1.733.933 1.678.391 +55.542
05Auswärtiges Amt 2.510.897 2.390.523 +120.374
06Bundesministerium des Innern 4.484.443 4.358.969 +125.474
07Bundesministerium der Justiz 453.107 441.114 +11.993
08Bundesministerium der Finanzen 4.598.998 4.874.812 -275.814
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
6.036.386 5.717.919 +318.467
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
5.171.544 5.090.241 +81.303
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 124.410.713 119.551.450 +4.859.263
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
24.606.669 23.737.337 +869.332
14Bundesministerium der Verteidigung 28.389.862 27.872.495 +517.367
15Bundesministerium für Gesundheit 2.920.437 4.598.424 -1.677.987
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
844.025 789.918 +54.107
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
5.250.018 4.519.204 +730.814
19Bundesverfassungsgericht 20.370 20.678 -308
20Bundesrechnungshof 109.265 109.081 +184
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
4.493.559 4.175.837 +317.722
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
8.518.605 8.025.766 +492.839
32Bundesschuld 40.496.383 39.114.390 +1.381.993
60Allgemeine Finanzverwaltung 4.773.190 3.891.678 +881.512
 Ausgaben 270.500.000 261.600.000 +8.900.000


Gesamtplan -Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungPersonal-
ausgaben
2007
1.000 €
Sächliche
Verwaltungs-
ausgaben
2007
1.000 €
Militärische
Beschaffungen,
Anlagen usw.
2007
1.000 €
Schulden-
Dienst
2007
1.000 €
126789
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
14.132 6.971 --
02Deutscher Bundestag 420.672 102.037 --
03Bundesrat 12.878 7.599 - -
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 233.064 534.072 --
05Auswärtiges Amt 731.367 216.766 --
06Bundesministerium des Innern 2.435.438 704.037 --
07Bundesministerium der Justiz 336.548 81.791 --
08Bundesministerium der Finanzen 2.384.140 569.883 - -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
500.503 186.724 --
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
275.126 94.788 --
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 161.112 80.817 --
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
1.303.024 2.094.532 --
14Bundesministerium der Verteidigung 15.725.893 2.948.360 8.591.498 -
15Bundesministerium für Gesundheit 161.574 108.335 --
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
165.474 139.143 --
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
602.098 34.438 --
19Bundesverfassungsgericht 17.281 2.089 --
20Bundesrechnungshof 96.272 11.353 --
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
50.761 19.641 --
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
72.226 11.476 --
32Bundesschuld -68.000 -39.278.383
60Allgemeine Finanzverwaltung 504.255 236.017 63.000 -
 Summe Haushalt 2007 26.203.838 8.258.869 8.654.498 39.278.383
 Summe Haushalt 2006 26.236.623 7.774.568 8.425.851 37.556.990
 gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(-) -32.785 484.301 228.647 1.721.393


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Ausgaben

Epl.BezeichnungZuweisungen und
Zuschüsse
(ohne Investitionen)
2007
1.000 €
Ausgaben
für
Investitionen
2007
1.000 €
Besondere
Finanzierungs-
ausgaben
2007
1.000 €
12101112
01Bundespräsident und Bundespräsidial-
amt
3.298 671-
02Deutscher Bundestag 79.653 29.139 -
03Bundesrat 202344-
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzleramt 760.149 215.043 -8.395
05Auswärtiges Amt 1.474.086 88.678 -
06Bundesministerium des Innern 882.651 528.311 -65.994
07Bundesministerium der Justiz 20.200 14.568 -
08Bundesministerium der Finanzen 1.272.956 372.019 -
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
3.904.767 1.494.392 -50.000
10Bundesministerium für Ernährung, Land-
wirtschaft und Verbraucherschutz
4.277.996 538.634 -15.000
11Bundesministerium für Arbeit und Soziales 124.154.378 14.406 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
8.517.286 12.691.827 -
14Bundesministerium der Verteidigung 817.755 306.356 -
15Bundesministerium für Gesundheit 2.597.020 53.508 -
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
313.229 226.179 -
17Bundesministerium für Familie, Senioren,
Frauen und Jugend
4.597.927 15.555 -
19Bundesverfassungsgericht -1.000 -
20Bundesrechnungshof 2151.425 -
23Bundesministerium für wirtschaftliche Zu-
sammenarbeit und Entwicklung
924.125 3.379.032 120.000
30Bundesministerium für Bildung und For-
schung
6.822.065 1.752.838 -140.000
32Bundesschuld -1.150.000 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 3.224.336 1.082.582 -337.000
 Summe Haushalt 2007 164.644.294 23.956.507 -496.389
 Summe Haushalt 2006 159.080.675 23.224.645 -699.352
 gegenüber 2006 mehr(+)/weniger(-) 5.563.619 731.862 202.963


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Verpflichtungsermächtigungen und deren Fälligkeiten

Epl. Bezeichnung Verpflich-
tungs-
ermächti-
gung
2007
1.000 €
von dem Gesamtbetrag (Spalte 3) dürfen fällig werden
2008
1.000 €
2009
1.000 €
2010
1.000 €
Folgejahre
1.000 €
in künftigen
Haushalts-
jahren
1.000 €
12345678
02Deutscher Bundestag 36.305 9.592 8.667 1.432 3.819 12.795
04Bundeskanzlerin und Bundeskanz-
leramt
431.737 131.684 111.550 82.971 105.532 -
05Auswärtiges Amt 371.365 103.635 54.951 85.983 126.796 -
06Bundesministerium des Innern 1.800.593 386.362 303.790 253.119 247.463 609.859
08Bundesministerium der Finanzen 667.128 178.965 160.329 212.814 87.532 27.488
09Bundesministerium für Wirtschaft
und Technologie
2.932.738 641.113 647.194 508.441 163.990 972.000
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
623.912 277.914 179.801 97.350 68.847 -
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
4.342.839 2.367.935 1.313.973 335.175 325.756 -
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
14.052.491 3.501.065 2.740.167 1.784.058 2.371.607 3.655.594
14Bundesministerium der Verteidi-
gung
15.631.388 1.655.528 1.384.653 894.856 3.944.707 7.751.644
15Bundesministerium für Gesund-
heit
33.845 16.820 11.525 5.500 --
16Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit
451.507 200.078 75.987 38.166 93.276 44.000
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
253.152 101.333 84.293 54.900 11.026 1.600
20Bundesrechnungshof 1.546 778768---
23Bundesministerium für wirtschaft-
liche Zusammenarbeit und Entwick-
lung
2.740.900 254.000 187.400 135.200 14.300 2.150.000
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
3.456.388 981.200 952.008 854.880 668.300 -
60Allgemeine Finanzverwaltung 59.250 59.250 ----
 Ausgaben 47.887.084 10.867.252 8.217.056 5.344.845 8.232.951 15.224.980


Gesamtplan - Teil I: Haushaltsübersicht

Flexibilisierte Ausgaben nach § 5 HG

Epl. Bezeichnung Kapitel Summe gegenüber 2006
mehr (+)
weniger(-)
1.000 €
2007
1.000 €
2006
1.000 €
123456
01Bundespräsident und Bundespräsi-
dialamt
01, 03, 04 17.055 17.361 -306
02Deutscher Bundestag 01, 03 234.897 211.232 +23.665
03Bundesrat 0116.082 15.623 +459
04Bundeskanzlerin und Bundeskanzler-
amt
01, 02, 03, 05, 06, 07,
08, 09
251.447 247.273 +4174
05Auswärtiges Amt 01, 03, 11 830.673 824.961 +5.712
06Bundesministerium des Innern 01, 07, 08, 10, 11, 12,
15, 16, 17, 18, 23, 25,
26, 28, 29, 33, 35
2.938.266 2.877.304 +60.962
07Bundesministerium der Justiz 01, 02, 03, 04, 05, 06,
07, 08, 10
321.028 313.781 +7.247
08Bundesministerium der Finanzen 01, 03, 04, 05, 12 2.050.956 2.052.620 -1.664
09Bundesministerium für Wirtschaft und
Technologie
01, 03, 04, 06, 07, 08,
09, 10
560.833 554.913 +5.920
10Bundesministerium für Ernährung,
Landwirtschaft und Verbraucher-
schutz
01, 08, 09, 10 349.373 326.367 +23.006
11Bundesministerium für Arbeit und
Soziales
01, 04, 05, 06, 07 162.847 158.945 +3.902
12Bundesministerium für Verkehr, Bau
und Stadtentwicklung
01, 03, 05, 08, 11, 12,
13, 14, 16, 21, 27, 28
848.676 838.661 +10.015
14Bundesministerium der Verteidigung 01, 03, 04, 05, 06, 08,
14, 15, 17, 18, 19
5.644.938 5.660.105 -15.167
15Bundesministerium für Gesundheit 01, 04, 05, 06, 10, 11 218.231 211.580 +6.651
16Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit
01, 05, 06, 07 204.641 191.244 +13.397
17Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend
01, 03, 04, 06 99.866 97.990 +1.876
19Bundesverfassungsgericht 0115.938 16.516 -578
20Bundesrechnungshof 01, 03 84.972 85.121 -149
23Bundesministerium für wirtschaftliche
Zusammenarbeit und Entwicklung
0146.410 43.020 +3.390
30Bundesministerium für Bildung und
Forschung
01, 03 91.110 92.145 -1.035
 Summe  14.988.239 14.836.762 +151.477


Gesamtplan - Teil II:

Finanzierungsübersicht

Finanzierungsübersicht Betrag für 2007 Betrag für 2006
1.000 €
1234
1.Ermittlung des Finanzierungssaldos -19.810.000 -38.380.000
1.1Ausgaben
(ohne Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt, Zuführungen an
Rücklagen und Ausgaben zur Deckung eines kassenmäßigen Fehlbetrages)
270.500.000 261.600.000
1.2Einnahmen
(ohne Einnahmen aus Krediten vom Kreditmarkt, Einnahmen aus Rück-
lagen, Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen und Münzein-
nahmen)
250.690.000 223.220.000
2.Deckung des Finanzierungssaldos 19.810.000 38.380.000
2.1Nettoneuverschuldung/Nettotilgung am Kreditmarkt
(Saldo aus 2.1.1, 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.4)
19.580.000 38.190.000
2.1.1Einnahmen (238.091.463) (244.806.083)
2.1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt 237.957.063 244.672.032
2.1.1.2aus sonstigen Einnahmen 134.400 134.051
2.1.2Ausgaben zur Schuldentilgung
Ab 1999 ist auch der Schuldendienst für die Schulden der Sondervermö-
gen Erblastentilgungsfonds, Bundeseisenbahnvermögen sowie Aus-
gleichsfonds zur Sicherung des Steinkohleneinsatzes berücksichtigt, ab
2005 auch der Schuldendienst für die Schulden des Sondervermögens
Fonds Deutsche Einheit.
(216.384.543) (195.915.709)
2.1.2.1durch Kredite vom Kreditmarkt 216.250.143 195.781.658
2.1.2.2durch sonstige Einnahmen 134.400 134.051
2.1.3Ausgaben zur Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --
2.1.4Marktpflege 2.126.920 10.700.374
2.2Einnahmen aus kassenmäßigen Überschüssen --
2.3Rücklagenbewegung HA
2.3.1Entnahmen aus Rücklagen --
2.3.2Zuführung an Rücklagen --
2.4Münzeinnahmen 230.000 190.000


Gesamtplan - Teil III:

Kreditfinanzierungsplan

Kreditfinanzierungsplan Betrag für 2007 Betrag für 2006
1.000 €
1234
 Im Haushaltsplan veranschlagte Nettoneuverschuldung (Saldo aus
1. und 2.)
19.580.000 38.190.000
1.Einnahmen238.091.463 244.806.083
1.1Bruttokreditaufnahme (237.957.063) (244.672.032)
1.1.1aus Krediten vom Kreditmarkt:   
1.1.1.1zur Anschlussfinanzierung für Tilgungen 216.250.143 195.781.658
1.1.1.2zur Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) 2.126.920 10.700.374
1.1.1.3Nettokreditbedarf 19.580.000 38.190.000
1.1.2voraussichtlich mit folgenden Laufzeiten:   
1.1.2.1mehr als vier Jahre 102.870.000 107.059.240
1.1.2.2ein bis vier Jahre 62.100.000 64.864.482
1.1.2.3weniger als ein Jahr 72.987.063 72.748.310
1.2Sonstige Einnahmen zur Schuldentilgung (134.400) (134.051)
1.2.1aus Einnahmen bei Kap. 6002 Tit. 133 01 gem. § 2 Abs. 2 Satz 3 HG
2007
--
1.2.2aus Mehreinnahmen am Anteil des Bundes am Reingewinn der
Deutschen Bundesbank bei Kap. 6002 Tit. 121 04 gem. § 2 Abs. 2 Satz 4
HG 2007
--
1.2.3aus Länderbeiträgen in Höhe von 134 Mio. € nach dem Gesetz zur
Regelung der Altschulden für gesellschaftliche Einrichtungen (ARG);
Veranschlagung im Wirtschaftsplan des ELF (Kap. 6003)
134.050 134.051
1.2.4Rückforderung aus ursprünglich vom Erblastentilgungsfonds übernom-
menen DDR-Altschulden
350-
2.Ausgaben218.511.463 206.616.083
2.1Ausgaben zur Schuldentilgung am Kreditmarkt 216.384.543 195.915.709
2.1.1Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von mehr als vier Jahren (83.040.319) (60.348.972)
2.1.1.1Schuldbuchforderungen der Träger der Sozialversicherung  -
2.1.1.2Anleihen 31.000.000 26.500.000
2.1.1.3Bundesschatzbriefe 2.051.816 2.942.558
2.1.1.4Schuldenbuchkredite --
2.1.1.5Schuldscheindarlehen 11.986.974 2.343.463
2.1.1.6Obligationen 38.000.000 28.500.000
2.1.1.7Ausgleichsforderungen nach dem Umstellungsänderungsgesetz --
2.1.1.8Ablösungsschuld --
2.1.1.9Altsparerentschädigung --
2.1.1.10Bereinigte Auslandsschulden (Londoner Schuldenabkommen) 1.529 1.586
2.1.1.11Aufgrund des Gesetzes zur näheren Regelung der Entschädigungsan-
sprüche für Auslandsbonds (Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz)
--
2.1.1.12Nachkriegsschulden für Verbindlichkeiten der KoKo aus Anschlussge-
bieten
--
2.1.1.13Ausgleichsforderungen und Rentenausgleichsforderungen zur Aufbes-
serung von Versicherungsleistungen
--
2.1.1.14Wohnungsbauobligationen ehemaliger NVA-Wohnungen --
2.1.1.15Wohnungsbauobligationen der Westgruppe der GUS-Truppen --
2.1.1.16Ausgleichsforderungen der Deutschen Bundesbank aus der Währungs-
umstellung 1948 (Tilgungsbeginn im Jahr 2024 gemäß § 30 HG 1994)
--
2.1.1.17Ausgleichsfonds Währungsumstellung --
2.1.1.18Medium-Term-Note Programm der Treuhandanstalt -61.355
2.1.1.19Sonstige -10
2.1.2Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von einem bis zu vier Jahren (60.580.071) (63.285.912)
2.1.2.1Schatzanweisungen 58.000.000 61.000.000
2.1.2.2Unverzinsliche Schatzanweisungen --
2.1.2.3Finanzierungsschätze des Bundes 2.519.671 997.191
2.1.2.4Schuldscheindarlehen 60.400 47.200
2.1.2.5Wertpapierpensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte) -1.241.520
2.1.3Tilgung von Schulden mit Laufzeiten von weniger als einem Jahr 72.764.153 72.280.825
2.1.4Deckung kassenmäßiger Fehlbeträge --
2.2Eigenbestandsveränderung (- = Abbau) 2.126.920 10.700.374