(2) 1Im Verwaltungsverfahren sind durch den Richter anzuordnen:
- 1.
- Durchsuchungen von Geschäftsräumen und Personen und die Sicherstellung von Informationen, Datenträgern und Dokumenten gegen den Willen des Gewahrsaminhabers nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2017/2394 zur Verfolgung von Verstößen nach der Verordnung (EU) 2017/2394, außer bei Gefahr im Verzug,
- 2.
- Durchsuchungen von Räumen, die als Wohnung dienen.
2Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich die zuständige Behörde befindet.
3Gegen die richterliche Entscheidung ist die Beschwerde zulässig; die
§§ 306 bis 310 und
311a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
4Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen.
5Sie muss Angaben zur verantwortlichen Dienststelle, zu Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und zu ihrem Ergebnis und, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch zu den Tatsachen, welche die Annahme einer Gefahr im Verzug begründet haben, enthalten.
6§ 98 Absatz 2 der Strafprozessordnung gilt entsprechend.
(4) Die zuständige Behörde kann den Unternehmer verpflichten, seine Zusage nach Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b und c der
Verordnung (EU) 2017/2394 zu erfüllen.
(5)
1Soweit Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2017/2394 erforderlich sind, kann sich die zuständige Behörde auch anderer Personen und Einrichtungen bedienen.
2Die zuständige Behörde hat dabei die Einhaltung des Artikels 10 Absatz 2 der
Verordnung (EU) 2017/2394 durch die anderen Personen und Einrichtungen zu gewährleisten.
3Sowohl die zuständige Behörde als auch die anderen Personen und Einrichtungen sind von den Pflichten der
Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 in Bezug auf die personenbezogenen Daten der von der Ermittlungsmaßnahme betroffenen Personen befreit, solange und soweit die Erfüllung dieser Pflichten den Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährden würde.
4Nach Wegfall der Beschränkung sind die betroffenen Personen jeweils in geeigneter Form zu informieren, wobei keine Pflicht zur Offenbarung von Ort und Zeitpunkt der durchgeführten Ermittlungsmaßnahme oder der Identität der natürlichen Personen, die die Ermittlungsmaßnahme durchgeführt haben, besteht.
5Die zuständige Behörde darf die durch Maßnahmen nach Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe d der
Verordnung (EU) 2017/2394 gewonnenen Erkenntnisse auch für andere Zwecke als für die Durchführung des Verwaltungsverfahrens nach diesem Gesetz verarbeiten, soweit dies für die Erfüllung der ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben erforderlich ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes sowie des Gesetzes über die Errichtung des Bundesamts für Justiz
G. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1474