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Änderung § 11 EU-VSchDG vom 15.08.2013

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§ 11 EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 11 EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 62 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 11 Kosten


(Text neue Fassung)

§ 11 Gebühren, Auslagen, Umlagen und Kostenerstattung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.



(1) Die zuständige Behörde erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach diesem Gesetz oder der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 kostendeckende Gebühren und Auslagen.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Soweit die Kosten der nach § 2 Nr. 2 zuständigen Behörde nicht durch Gebühren und Auslagen nach Absatz 1, gesonderte Erstattung nach Satz 2 oder sonstige Einnahmen gedeckt werden, sind sie nach Maßgabe des Absatzes 3 auf die Unternehmen und Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute, die von § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b erfasst sind, umzulegen. Die Kosten, die der zuständigen Behörde durch eine auf Grund des § 5 vorgenommene Besichtigung oder Prüfung entstehen, sind von den Betroffenen der Behörde gesondert zu erstatten und ihr auf Verlangen vorzuschießen. Zu den Kosten nach Satz 2 gehören auch die Kosten, mit denen die zuständige Behörde von der Deutschen Bundesbank und anderen Behörden, die im Rahmen solcher Maßnahmen für die zuständige Behörde tätig werden, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz eigener Mitarbeiter. Auf diese Kosten ist § 15 Abs. 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes entsprechend anzuwenden.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 umzulegenden Kosten sind in die Umlage einzubeziehen, die nach § 16 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes in Verbindung mit der auf Grund des § 16 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung erhoben wird. Dabei sind Unternehmen nach § 2 Nr. 2 Buchstabe a dem Aufsichtsbereich des Versicherungswesens, Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Nr. 2 Buchstabe b dem Aufsichtsbereich des Kredit- und Finanzdienstleistungswesens zuzuordnen.

vorherige Änderung

(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden ausgeführt wird.

(5) Die nach Absatz 4 zuständigen Bundesministerien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde nach § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 übertragen.

(6) Für die Amtshandlungen der nach Landesrecht zuständigen Behörden werden die Bestimmungen nach Absatz 4 durch Landesrecht getroffen.




(4) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen sowie Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und Befreiungen für bestimmte Arten von individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen vorzusehen und den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen, soweit dieses Gesetz durch die in § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 genannten Behörden ausgeführt wird.

(5) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das Bundesministerium der Finanzen und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung werden jeweils ermächtigt, für den Bereich der Bundesverwaltung durch Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes den Zeitpunkt des Entstehens und der Erhebung der Gebühr näher zu bestimmen.

(6)
Die nach Absatz 4 und 5 zuständigen Bundesministerien können jeweils die Ermächtigung zum Erlass der Rechtsverordnung nach Absatz 4 und 5 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die zu ihrem Geschäftsbereich gehörende zuständige Behörde nach § 2 Nummer 1, 2, 3 oder 5 übertragen.