Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des EU-VSchDG am 15.12.2010

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Dezember 2010 durch Artikel 8 des BMELV-EUAnpG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EU-VSchDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung
EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Oktober 2004 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden (ABl. L 364 vom 9.12.2004, S. 1), die zuletzt durch Artikel 3 der Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist.

(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes bleiben die Zuständigkeiten und Befugnisse nach

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erlassen sind, oder

2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(Text neue Fassung)

1. den Rechtsvorschriften, die zur Umsetzung oder Durchführung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassen sind, oder

2. dem in Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union und den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften.

(3) Die Befugnisse nach diesem Gesetz gelten nicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Regelungen vorgesehen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 2 Zuständige Behörde


Für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 sind zuständig

1. das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen die zur Umsetzung oder Durchführung

a) der in den Nummern 1 bis 3, 5 bis 9, 11, 12, 14 und 16 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakte erlassenen Rechtsvorschriften,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist,



b) sonstiger Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften, soweit die Rechtsakte in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind und dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 1 übertragen worden ist,

2. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes

a) eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1, § 105 Abs. 2 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht untersteht, oder

b) eines Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitutes handelt, das eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes besitzt,

und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist,

3. das Luftfahrt-Bundesamt im Falle eines Verdachtes eines innergemeinschaftlichen Verstoßes gegen den in der Nummer 15 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 genannten Rechtsakt und die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

4. die nach Landesrecht zuständige Behörde in Fällen der Nummer 1 Buchstabe a, soweit es sich um den Verdacht eines innergemeinschaftlichen Verstoßes eines Unternehmens handelt, das eine Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 oder § 112 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes besitzt und der Aufsicht einer zuständigen Landesbehörde untersteht, und der Verdacht des innergemeinschaftlichen Verstoßes sich auf eine Tätigkeit bezieht, die von der Erlaubnis umfasst ist,

5. vorbehaltlich der Nummer 1 Buchstabe b die nach Landesrecht zuständige Behörde in den übrigen Fällen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Außenverkehr


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Befugnis zum Verkehr mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.



Die Befugnis zum Verkehr mit der Europäischen Kommission und den mit der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 befassten Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird der Zentralen Verbindungsstelle übertragen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Ermächtigung zur Anpassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu übertragen, soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind.



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit die Zuständigkeit für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 zu übertragen, soweit weitere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 einbezogen worden sind.

(2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates

1. Verweisungen auf Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist,

vorherige Änderung

2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft unanwendbar geworden sind.



2. Vorschriften dieses Gesetzes zu streichen oder in ihrem Wortlaut einem verbleibenden Anwendungsbereich anzupassen, soweit sie durch den Erlass entsprechender Vorschriften in Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union unanwendbar geworden sind.