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Synopse aller Änderungen des EU-VSchDG am 03.12.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 3. Dezember 2011 durch Artikel 12 des ÜVerfBesG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des EU-VSchDG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

EU-VSchDG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 03.12.2011 geltenden Fassung
EU-VSchDG n.F. (neue Fassung)
in der am 03.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 12 G. v. 24.11.2011 BGBl. I S. 2302

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Zuständige Behörde
    § 3 Zentrale Verbindungsstelle
Abschnitt 2 Durchsetzung der Gesetze zum Schutz der Verbraucherinteressen
    § 4 Aufgaben der zuständigen Behörden
    § 5 Befugnisse der zuständigen Behörde
    § 6 Duldungs- und Mitwirkungspflichten
    § 7 Beauftragung Dritter
    § 8 Außenverkehr
Abschnitt 3 Bußgeldvorschriften, Vollstreckung, Kosten
    § 9 Bußgeldvorschriften
    § 10 Vollstreckung
    § 11 Kosten
Abschnitt 4 Anpassung an geändertes Gemeinschaftsrecht
    § 12 Ermächtigung zur Anpassung
(Text alte Fassung) nächste Änderung

Abschnitt 5 Rechtsbehelfe bei Verwaltungsmaßnahmen
(Text neue Fassung)

Abschnitt 5 Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen
    § 13 Zulässigkeit, Zuständigkeit
    § 14 Aufschiebende Wirkung, Anordnung der sofortigen Vollziehung
    § 15 Frist und Form
    § 16 Beteiligte am Beschwerdeverfahren
    § 17 Anwaltszwang
    § 18 Mündliche Verhandlung
    § 19 Untersuchungsgrundsatz
    § 20 Beschwerdeentscheidung
    § 21 Akteneinsicht
    § 22 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung
    § 23 Einstweilige Anordnung
    § 24 Rechtsbeschwerde
    § 25 Nichtzulassungsbeschwerde
    § 26 Beschwerdeberechtigte, Form und Frist
    § 27 Kostentragung und -festsetzung
    § 28 Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

§ 22 Geltung von Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozessordnung


Im Verfahren vor dem Beschwerdegericht gelten ergänzend, soweit nichts anderes bestimmt ist,

1. die Vorschriften der §§ 169 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über Öffentlichkeit und Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung;

2. die Vorschriften der Zivilprozessordnung, insbesondere über Ausschließung und Ablehnung eines Richters, über Prozessbevollmächtigte und Beistände, über die Zustellung von Amts wegen, über Ladungen, Termine und Fristen, über die Anordnung des persönlichen Erscheinens der Parteien, über die Verbindung mehrerer Prozesse, über die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises sowie über die sonstigen Arten des Beweisverfahrens, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist, entsprechend.

vorherige Änderung

 


Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.


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