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Änderung § 4 SvEV vom 01.01.2009

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§ 4 SvEV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 4 SvEV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 10.12.2007 BGBl. I S. 2838
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4 Übergangsregelungen


(Text neue Fassung)

§ 4 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebiet sind im Jahr 2007 abweichend von § 2 Abs. 3 der Wert der Unterkunft und abweichend von § 2 Abs. 4 der Quadratmeterpreis um jeweils 3 Prozent zu vermindern.

(2) Sind in Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Beträge aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des Betriebsrentengesetzes) enthalten, besteht für diese Beträge Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008.