Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte (BImSchV11uaÄndV k.a.Abk.)

V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3392, 2007 BGBl. I S. 195 (Nr. 65)
Geltung ab 29.12.2006
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Artikel 2 Änderung der EMAS-Privilegierungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Dezember 2006 EMASPrivilegV § 7

§ 7 Abs. 1 der EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(1) Betreiber von EMAS-Anlagen können der zuständigen Behörde anstelle einer Emissionserklärung gemäß der Verordnung über Emissionserklärungen eine vom Umweltgutachter validierte Umwelterklärung vorlegen, die den Anforderungen des § 27 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der Verordnung über Emissionserklärungen genügt. In der Umwelterklärung ist zu erklären, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 eingehalten sind."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Vorschriften über Emissionserklärungen und Emissionsberichte

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BImSchV11uaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BImSchV11uaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 5 KrWAbfRNOG Folgeänderungen (vom 01.06.2012)
... Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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