Artikel 5 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | Artikel 5 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 18.12.2014 BGBl. I S. 2318 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 5 Inkrafttreten | |
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Artikel 1 tritt mit Ablauf des 30. Dezember 2017 außer Kraft und ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten unter Einbeziehung eines wissenschaftlichen Sachverständigen, der im Einvernehmen mit dem Deutschen Bundestag bestellt wird, zu evaluieren. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |