Das
Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch Artikel
6 des Gesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 74c Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 120 bleibt unberührt."
- 2.
- § 120 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 4 angefügt:
- „4.
- bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat nach den Umständen
- a)
- geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder
- b)
- bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören,
und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die Verfolgung übernimmt."
- b)
- In Satz 2 wird die Angabe „2 und 3" durch die Angabe „2 bis 4" ersetzt.
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509