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Artikel 16 - 2. Justizmodernisierungsgesetz (2. JustizModG k.a.Abk.)

G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Geltung ab 31.12.2006, abweichend siehe Artikel 28
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Artikel 16 Änderung des Gerichtskostengesetzes


Artikel 16 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 31. Dezember 2006 GKG § 1, § 7, § 20, § 22, § 31, § 38, § 39, § 48, § 50, § 67, Anlage 1, mWv. 1. Januar 2008 Anlage 1

Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie folgt gefasst:

„§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren".

2.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

„Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in Satz 1 genannten Verfahren im Zusammenhang steht."

3.
§ 7 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Jahresgebühr wird jeweils mit Ablauf eines Kalenderjahres, die letzte Jahresgebühr mit der Aufhebung des Verfahrens fällig."

4.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Nachforderung

(1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Kosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), in Zwangsverwaltungsverfahren der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.

(2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsmittel in der Hauptsache oder wegen der Kosten eingelegt worden, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.

(3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist."

5.
In § 22 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b, c und o und Nr. 2 bis 4 sowie Satz 2" ersetzt.

6.
In § 31 Abs. 3 Satz 1 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und die Wörter „soweit es sich nicht um eine Zahlung nach § 13 Abs. 1 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes handelt und die Partei, der die Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, der besonderen Vergütung zugestimmt hat." angefügt.

7.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „in Höhe einer Gebühr" durch die Wörter „mit einem Gebührensatz von 1,0" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „ein Viertel" durch die Wörter „einen Gebührensatz von 0,3" ersetzt.

8.
In § 39 Abs. 2 werden die Wörter „nichts anderes" durch die Wörter „kein niedrigerer Höchstwert" ersetzt.

9.
In § 48 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 1 Nr. 1 Buchstabe b und c" durch die Angabe „§ 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und c" ersetzt.

10.
§ 50 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 50 Bestimmte Beschwerdeverfahren".

b)
In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach den Wörtern „§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes" die Wörter „und § 37u Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes" eingefügt.

11.
In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3 bis 6 und 8" durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8" ersetzt.

12.
Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1510 wird wie folgt gefasst:

Nr. GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1510Verfahren über Anträge auf
1. Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel,
2. Feststellung, ob die ausländische Entscheidung anzuerkennen ist,
3. Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Titeln und
4. Aufhebung oder Abänderung von Entscheidungen in den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verfahren
oder über die Klage auf Erlass eines Vollstreckungsurteils
200,00 EUR".


 
b)
Nach Nummer 1510 wird folgende Nummer 1511 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1511Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1510 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
75,00 EUR".


 
c)
Die bisherigen Nummern 1511 bis 1513 werden Nummern 1512 bis 1514.

d)
In Nummer 1520 wird die Angabe „1513" durch die Angabe „1514" ersetzt.

e)
Nach Nummer 1520 werden folgende Nummern 1521 und 1522 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1521Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung des Rechtsmittels bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
75,00 EUR
1522Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Rechtsmittels, der Klage oder des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1521 erfüllt ist:
Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Entscheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
150,00 EUR".


 
f)
Die bisherige Nummer 1521 wird Nummer 1523 und in Nummer 1 des Gebührentatbestands wird die Angabe „1511 und 1512" durch die Angabe „1512 und 1513" ersetzt.

g)
Nach Nummer 1810 wird folgende Nummer 1811 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1811Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 1810 ermäßigt sich auf
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
50,00 EUR".


 
h)
Die bisherige Nummer 1811 wird Nummer 1812.

i)
Nach Nummer 1823 werden folgende Nummern 1824 und 1825 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1824Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
50,00 EUR
1825Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 1824 erfüllt ist:
Die Gebühr 1823 ermäßigt sich auf
75,00 EUR".


 
j)
Die bisherige Nummer 1824 wird Nummer 1826.

k)
Nach der neuen Nummer 1826 wird folgende Nummer 1827 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„1827Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 1826 ermäßigt sich auf
50,00 EUR".


 
l)
In Teil 2 Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wird folgende Nummer 2110 vorangestellt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„2110Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO)
Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. Sind wegen desselben Anspruchs in einem Mahnverfahren gegen mehrere Personen gesonderte Vollstreckungsbescheide erlassen worden und werden hiervon gleichzeitig mehrere weitere vollstreckbare Ausfertigungen beantragt, wird die Gebühr nur einmal erhoben.
15,00 EUR".


 
m)
Die bisherigen Nummern 2110 bis 2118 werden Nummern 2111 bis 2119.

n)
In der neuen Nummer 2111 werden im Gebührentatbestand die Wörter „auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) und" gestrichen.

o)
In der Anmerkung der neuen Nummer 2115 wird die Angabe „2115" durch die Angabe „2116" ersetzt.

p)
Nummer 2221 wird wie folgt gefasst:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„2221Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei Durchführung des Verfahrens
Die Gebühr wird auch für das jeweilige Kalenderjahr erhoben, in das der Tag der Beschlagnahme fällt und in dem das Verfahren aufgehoben wird.
0,5
- mindestens
100,00 EUR
im ersten und
letzten Kalen-
derjahr jeweils
mindestens
50,00 EUR".


 
q)
Absatz 1 Halbsatz 1 der Anmerkung zu Nummer 8210 wird wie folgt gefasst:

„Soweit wegen desselben Anspruchs ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, entsteht die Gebühr nach Erhebung des Widerspruchs, wenn ein Antrag auf Durchführung der mündlichen Verhandlung gestellt wird, oder mit der Einlegung des Einspruchs;".

r)
Nach Nummer 8610 wird folgende Nummer 8611 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„8611Beendigung des Verfahrens ohne Entscheidung:
Die Gebühr 8610 ermäßigt sich auf
(1) Die Gebühr ermäßigt sich auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird.
(2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung der Parteien über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung einer Partei folgt.
40,00 EUR".


 
s)
Die bisherigen Nummern 8611 bis 8613 werden Nummern 8612 bis 8614.

t)
Nach Nummer 8620 werden folgende Nummern 8621 und 8622 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„8621Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf
40,00 EUR
8622Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 8621 erfüllt ist:
Die Gebühr 8620 ermäßigt sich auf
60,00 EUR".


 
u)
Die bisherige Nummer 8621 wird Nummer 8623.

v)
Nach der neuen Nummer 8623 wird folgende Nummer 8624 eingefügt:

Nr.GebührentatbestandGebühr oder
Satz der Gebühr
nach § 34 GKG
„8624Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird:
Die Gebühr 8623 ermäßigt sich auf
40,00 EUR".


 
w)
Nummer 9000 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 des Gebührentatbestands werden nach den Wörtern „Mehrfertigungen beizufügen" ein Komma und die Wörter „oder wenn per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden" eingefügt.

bb)
In Absatz 3 der Anmerkung wird die Angabe „2114 oder 2115" durch die Angabe „2115 oder 2116" ersetzt.

x)
Nummer 9002 wird wie folgt gefasst:

Nr.AuslagentatbestandHöhe
„9002Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung
Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 3700, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. Im erstinstanzlichen Musterverfahren nach dem KapMuG wird die Zustellungspauschale für sämtliche Zustellungen erhoben.
3,50 EUR".


 
y)
Die Anmerkung zu Nummer 9003 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 werden nach dem Wort „Akten" die Wörter „durch Gerichte oder Staatsanwaltschaften" eingefügt.

bb)
In Absatz 2 wird die Angabe „2115" durch die Angabe „2116" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 16 2. Justizmodernisierungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 2. JustizModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. JustizModG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 28 2. JustizModG Inkrafttreten (vom 18.12.2007)
...  (2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 11 am 1. Februar 2007 in Kraft; Artikel 16 Nr. 12 Buchstabe x, Artikel 17 Nr. 8, 10, 11 und 13, Artikel 18 Nr. 3 und Artikel 24 Nr. 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB
...  20. den teils am 31. Dezember 2006, teils am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), 21. den am 1. Juli 2007 in Kraft ...

Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 370; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 13.04.2007 BGBl. I S. 509
Artikel 3 WEGuaÄndG Änderung anderer Vorschriften (vom 18.04.2007)
... Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416), wird wie folgt geändert: 1. ...