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Artikel 1 - Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG)

Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2007 SGB V § 13, § 43b, § 75, § 77, § 85, § 85a, § 85b, § 85c, § 85d, § 95, § 98, § 100, § 101, § 102, § 103, § 105, § 121a, § 140b, § 140d, § 140e, § 140f, § 268, § 285, mWv. 27. Oktober 2006 § 222, § 265a, mWv. 1. Januar 2006 § 95a

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 19 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), wird wie folgt geändert:

01.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Versicherte sind berechtigt, auch Leistungserbringer in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, anstelle der Sach- oder Dienstleistung im Wege der Kostenerstattung in Anspruch zu nehmen, es sei denn, Behandlungen für diesen Personenkreis im anderen Staat sind auf der Grundlage eines Pauschbetrages zu erstatten oder unterliegen auf Grund eines vereinbarten Erstattungsverzichts nicht der Erstattung."

b)
Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Abweichend von Absatz 4 können in anderen Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist, Krankenhausleistungen nach § 39 nur nach vorheriger Zustimmung durch die Krankenkassen in Anspruch genommen werden."

1.
§ 43b Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 3 werden folgende Sätze eingefügt:

„In den Fällen des Satzes 3 haben die Kassenärztliche oder Kassenzahnärztliche Vereinigung im Auftrag der Krankenkasse die Einziehung der Zuzahlung zu übernehmen, wenn der Versicherte trotz einer gesonderten schriftlichen Aufforderung durch den Leistungserbringer nicht zahlt. Sie können hierzu Verwaltungsakte gegenüber den Versicherten erlassen. Klagen gegen Verwaltungsakte nach Satz 5 haben keine aufschiebende Wirkung. Ein Vorverfahren findet nicht statt."

b)
Der bisherige Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„In den Bundesmantelverträgen kann ein von Satz 4 abweichendes Verfahren vereinbart werden; das Nähere zum Verfahren nach den Sätzen 1, 2 und 4 bis 7 ist in den Bundesmantelverträgen zu vereinbaren."

2.
Dem § 75 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Die Richtlinie nach Satz 1 Nr. 2 kann auch Regelungen über die Abrechnungs-, Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsprüfung sowie über Verfahren bei Disziplinarangelegenheiten bei überörtlichen Berufsausübungsgemeinschaften, die Mitglieder in mehreren Kassenärztlichen Vereinigungen haben, treffen, soweit hierzu nicht in den Bundesmantelverträgen besondere Vereinbarungen getroffen sind."

3.
In § 77 Abs. 3 werden nach den Wörtern „angestellten Ärzte" ein Komma und die Wörter „die bei Vertragsärzten nach § 95 Abs. 9 und 9a angestellten Ärzte" eingefügt und folgender Satz 2 angefügt:

„Voraussetzung der Mitgliedschaft angestellter Ärzte in der für ihren Arztsitz zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung ist, dass sie mindestens halbtags beschäftigt sind."

4.
§ 85 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3d Satz 7 werden nach dem Wort „Berlin" die Wörter „und nicht für die Vergütung vertragszahnärztlicher Leistungen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Satz 6 werden nach dem Wort „Vertragsarztes" die Wörter „entsprechend seinem Versorgungsauftrag nach § 95 Abs. 3 Satz 1" eingefügt.

c)
Absatz 4b wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Zahnärzte" ein Komma und die Wörter „für bei Vertragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellte Zahnärzte und für in medizinischen Versorgungszentren angestellte Zahnärzte" eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Gemeinschaftspraxen" durch das Wort „Berufsausübungsgemeinschaften" ersetzt und das Wort „gleichberechtigten" gestrichen.

cc)
Die Sätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

dd)
Der bisherige Satz 7 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „um 70 vom Hundert je ganztägig angestelltem Zahnarzt im Sinne des § 32b Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte und" werden gestrichen.

ee)
Der bisherige Satz 8 wird wie folgt gefasst:

„Bei Teilzeit oder nicht ganzjähriger Beschäftigung verringert sich die Punktmengengrenze nach Satz 1 oder die zusätzlich zu berücksichtigende Punktmenge nach Satz 4 entsprechend der Beschäftigungsdauer."

d)
Absatz 4d wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Vertragszahnärzte" ein Komma und die Wörter „welche bei Vertragszahnärzten nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Zahnärzte und welche in medizinischen Versorgungszentren angestellten Zahnärzte" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der angestellten Zahnärzte nach § 32b Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte und" gestrichen.

4a.
In § 85a Abs. 1 und § 85b Abs. 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe „1. Januar 2007" durch die Angabe „1. Januar 2009" ersetzt.

4b.
§ 85c wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 3 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 2 wird die Absatzbezeichnung „(2)" gestrichen.

4c.
§ 85d wird aufgehoben.

5.
§ 95 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Angabe „Nr. 1" gestrichen.

bb)
Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Eine Einrichtung nach Satz 2 ist dann fachübergreifend, wenn in ihr Ärzte mit verschiedenen Facharzt- oder Schwerpunktbezeichnungen tätig sind; sie ist nicht fachübergreifend, wenn die Ärzte der hausärztlichen Arztgruppe nach § 101 Abs. 5 angehören und wenn die Ärzte oder Psychotherapeuten der psychotherapeutischen Arztgruppe nach § 101 Abs. 4 angehören. Sind in einer Einrichtung nach Satz 2 ein fachärztlicher und ein hausärztlicher Internist tätig, so ist die Einrichtung fachübergreifend. Sind in einem medizinischen Versorgungszentrum Angehörige unterschiedlicher Berufsgruppen, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, tätig, ist auch eine kooperative Leitung möglich."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert: Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„Für die Zulassung eines medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer juristischen Person des Privatrechts ist außerdem Voraussetzung, dass die Gesellschafter selbstschuldnerische Bürgschaftserklärungen für Forderungen von Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen gegen das medizinische Versorgungszentrum aus dessen vertragsärztlicher Tätigkeit abgeben; dies gilt auch für Forderungen, die erst nach Auflösung des medizinischen Versorgungszentrums fällig werden."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Versorgung" die Wörter „im Umfang seines aus der Zulassung folgenden zeitlich vollen oder hälftigen Versorgungsauftrages" eingefügt.

c1)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Unter den gleichen Voraussetzungen kann bei vollem Versorgungsauftrag das hälftige Ruhen der Zulassung beschlossen werden."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der Zulassungsausschuss kann in diesen Fällen statt einer vollständigen auch eine hälftige Entziehung der Zulassung beschließen."

bb)
Im bisherigen Satz 2 werden die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 6" ersetzt und nach dem Wort „Halbsatz" die Wörter „länger als sechs Monate" eingefügt.

e)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 7 werden die Wörter „mit Vollendung des 68. Lebensjahres" durch die Wörter „am Ende des Kalendervierteljahres, in dem diese ihr 68. Lebensjahr vollenden" ersetzt und nach dem Semikolon folgender Halbsatz eingefügt:

„Sätze 8 und 9 gelten entsprechend;".

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Hat der Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 1 Satz 1 festgestellt, dass in einem bestimmten Gebiet eines Zulassungsbezirks eine ärztliche Unterversorgung eingetreten ist oder unmittelbar droht, gilt Satz 3 nicht. Die Zulassung endet spätestens ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung nach Satz 8."

f)
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Der Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die in das Arztregister eingetragen sind, anstellen, sofern für die Arztgruppe, der der anzustellende Arzt angehört, keine Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind. Sind Zulassungsbeschränkungen angeordnet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des § 101 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 erfüllt sein müssen. Das Nähere zu der Anstellung von Ärzten bei Vertragsärzten bestimmen die Zulassungsverordnungen. Absatz 7 Satz 7 gilt entsprechend."

g)
Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 9a eingefügt:

„(9a) Der an der hausärztlichen Versorgung teilnehmende Vertragsarzt kann mit Genehmigung des Zulassungsausschusses Ärzte, die von einer Hochschule mindestens halbtags als angestellte oder beamtete Hochschullehrer für Allgemeinmedizin oder als deren wissenschaftliche Mitarbeiter beschäftigt werden und in das Arztregister eingetragen sind, unabhängig von Zulassungsbeschränkungen anstellen. Bei der Ermittlung des Versorgungsgrades in einem Planungsbereich sind diese angestellten Ärzte nicht mitzurechnen."

5a.
Dem § 95a Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bis zum 31. Dezember 2008 ist eine dem Satz 1 entsprechende mindestens dreijährige Weiterbildung ausnahmsweise ausreichend, wenn nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften eine begonnene Weiterbildung in der Allgemeinmedizin, für die eine Dauer von mindestens drei Jahren vorgeschrieben war, wegen der Erziehung eines Kindes in den ersten drei Lebensjahren, für das dem Arzt die Personensorge zustand und mit dem er in einem Haushalt gelebt hat, die Weiterbildung unterbrochen worden ist und nach den landesrechtlichen Vorschriften als mindestens dreijährige Weiterbildung fortgesetzt werden darf. Satz 2 gilt entsprechend, wenn aus den dort genannten Gründen der Kindererziehung die Aufnahme einer vertragsärztlichen Tätigkeit in der Allgemeinmedizin vor dem 1. Januar 2006 nicht möglich war und ein entsprechender Antrag auf Eintragung in das Arztregister auf der Grundlage einer abgeschlossenen mindestens dreijährigen Weiterbildung bis zum 31. Dezember 2008 gestellt wird."

6.
§ 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „und" durch die Wörter „unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner sowie über" ersetzt.

b)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „Arztregister" die Wörter „sowie über die Verfahrensgebühren unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes und der Bedeutung der Angelegenheit für den Gebührenschuldner" eingefügt.

c)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Tätigkeit" die Wörter „sowie die nähere Bestimmung des zeitlichen Umfangs des Versorgungsauftrages aus der Zulassung" eingefügt.

d)
Nummer 12 wird aufgehoben.

e)
In Nummer 13 wird das Wort „gemeinsam" durch die Wörter „an weiteren Orten" ersetzt.

f)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a.
die Voraussetzungen, unter denen die zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringer die vertragsärztliche Tätigkeit gemeinsam ausüben können,".

7.
Dem § 100 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Den Landesausschüssen der Ärzte und Krankenkassen obliegt nach Maßgabe der Richtlinien nach § 101 Abs. 1 Nr. 3a die Feststellung, dass in einem nicht unterversorgten Planungsbereich zusätzlicher lokaler Versorgungsbedarf besteht."

8.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt:

„3a.
allgemeine Voraussetzungen, nach denen die Landesausschüsse der Ärzte und Krankenkassen nach § 100 Abs. 3 einen zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarf in nicht unterversorgten Planungsbereichen feststellen können,".

bbb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Fachgebiets" die Wörter „oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, derselben Facharztbezeichnung" eingefügt, das Wort „Gemeinschaftspraxis" durch das Wort „Berufsausübungsgemeinschaft" ersetzt und im letzten Halbsatz die Angabe „und 4" gestrichen.

ccc)
In Nummer 5 werden die Wörter „eines ganztags beschäftigten Arztes oder zweier halbtags beschäftigter Ärzte" durch die Wörter „von Ärzten" ersetzt, nach dem Wort „Fachgebiets" die Wörter „oder, sofern die Weiterbildungsordnungen Facharztbezeichnungen vorsehen, mit derselben Facharztbezeichnung in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind" eingefügt, das erste Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz eingefügt:

„und Ausnahmen von der Leistungsbegrenzung, soweit und solange dies zur Deckung eines zusätzlichen lokalen Versorgungsbedarfs erforderlich ist;"

sowie das zweite Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der folgende Halbsatz gestrichen.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Sofern die Weiterbildungsordnungen mehrere Facharztbezeichnungen innerhalb desselben Fachgebiets vorsehen, bestimmen die Richtlinien nach Nummer 4 und 5 auch, welche Facharztbezeichnungen bei der gemeinschaftlichen Berufsausübung nach Nummer 4 und bei der Anstellung nach Nummer 5 vereinbar sind."

cc)
In dem bisherigen Satz 6 werden die Wörter „einer Planungsregion" durch die Wörter „einem Planungsbereich" ersetzt und nach dem Wort „sind" die Wörter „Vertragsärzte mit einem hälftigen Versorgungsauftrag mit dem Faktor 0,5 sowie die bei einem Vertragsarzt nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Ärzte und" eingefügt.

b)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Die Leistungsbegrenzung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 endet bei Aufhebung der Zulassungsbeschränkungen. Endet die Leistungsbegrenzung, wird der angestellte Arzt bei der Ermittlung des Versorgungsgrades mitgerechnet."

9.
§ 102 wird aufgehoben.

10.
§ 103 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4a Satz 4 zweiter Halbsatz werden nach der Angabe „Satz 5" die Wörter „oder erst seit dem 1. Januar 2007" eingefügt.

b)
Nach Absatz 4a wird folgender Absatz 4b eingefügt:

„(4b) Verzichtet ein Vertragsarzt in einem Planungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind, auf seine Zulassung, um bei einem Vertragsarzt als nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellter Arzt tätig zu werden, so hat der Zulassungsausschuss die Anstellung zu genehmigen; eine Fortführung der Praxis nach Absatz 4 ist nicht möglich. Die Nachbesetzung der Stelle eines nach § 95 Abs. 9 Satz 1 angestellten Arztes ist möglich, auch wenn Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind."

11.
In § 105 Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 100 Abs. 1" durch die Angabe „§ 100 Abs. 1 und 3" ersetzt.

12.
§ 121a Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
zugelassene medizinische Versorgungszentren,".

b)
Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden Nummern 3 bis 5.

13.
In § 140b Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „2006" durch die Angabe „2008" ersetzt.

14.
§ 140d wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „2006" durch die Angabe „2008" ersetzt.

bb)
In Satz 5 werden nach den Wörtern „verwendeten Mittel" die Wörter „spätestens zum 31. März 2009" eingefügt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „2006" durch die Angabe „2008" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Vergütung werden" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2008 nur" eingefügt.

14a.
Die Überschrift des Zwölften Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie folgt gefasst:

„Zwölfter Abschnitt. Beziehungen zu Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist”.

14b.
§ 140e wird wie folgt gefasst:

„§ 140e Verträge mit Leistungserbringern in Staaten, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzuwenden ist

Krankenkassen dürfen zur Versorgung ihrer Versicherten nach Maßgabe des Dritten Kapitels und des dazugehörigen untergesetzlichen Rechts Verträge mit Leistungserbringern nach § 13 Abs. 4 Satz 2 in Staaten abschließen, in denen die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der soziaien Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. EG Nr. L 149 S. 2), in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist."

15.
§ 140f wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „Satz 3" durch die Angabe „Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

bb)
Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung."

c)
In Absatz 4 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Das Mitberatungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Anwesenheit bei der Beschlussfassung."

d)
In Absatz 5 Satz 1 werden hinter dem Wort „Reisekostenvergütung" ein Komma und die Wörter „Ersatz des Verdienstausfalls in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 2 des Vierten Buches sowie einen Pauschbetrag für Zeitaufwand in Höhe eines Fünfzigstels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 des Vierten Buches) für jeden Kalendertag einer Sitzung." eingefügt.

15a.
Dem § 222 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) In der Satzung der Krankenkasse sind die Beitragssatzanteile, die zur Entschuldung und für Finanzhilfen im Rahmen der Entschuldung von Kassen der jeweiligen Kassenart nach § 265a aufgewendet werden, gesondert auszuweisen."

15b.
§ 265a wird wie folgt gefasst:

„§ 265a Finanzielle Hilfen in besonderen Notlagen, zur Erhaltung der Wettbewerbsfähigkeit und zur Entschuldung

(1) Die Satzungen der Bundesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen haben mit Wirkung für ihre Mitglieder und deren Mitgliedskassen Bestimmungen über die Gewährung finanzieller Hilfen

 
a)
in besonderen Notlagen einer Krankenkasse ihrer Kassenart oder zur Erhaltung deren Wettbewerbsfähigkeit oder

b)
zur Sicherstellung der Entschuldung der Krankenkassen ihrer Kassenart

vorzusehen. Näheres über Voraussetzungen, Umfang, Finanzierung und Durchführung der finanziellen Hilfen regeln die Satzungen. Abweichend von § 64 Abs. 1 Satz 1 des Vierten Buches können die Satzungsbestimmungen über die Hilfeleistungen nach Satz 1 Buchstabe b mit der Mehrheit der bei der Beschlussfassung anwesenden Mitglieder gefasst werden.

(2) Der Vorstand des Bundesverbandes oder des Verbandes der Ersatzkassen entscheidet über die Hilfe auf Antrag des Vorstands der Krankenkasse. Die Hilfen nach Absatz 1 Satz 1 können als Darlehen gewährt und befristet werden. Sie sollen mit Auflagen verbunden werden, die der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit dienen.

(3) Die Satzungsregelungen nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b sind bis zum 31. Januar 2007 zu beschließen und müssen sicherstellen, dass der Umfang der Hilfeleistungen ausreicht, um bei den Krankenkassen der Kassenart den Abbau der am 31. Dezember 2005 bestehenden Verschuldung nach § 222 bis zum 31. Dezember 2007 zu gewährleisten. Die Satzung hat zu bestimmen, in welchem Umfang die Antrag stellende Krankenkasse zu diesem Zweck ihren allgemeinen Beitragssatz anheben muss. Bei der Aufteilung der Hilfen nach Satz 1 ist die unterschiedliche Leistungsfähigkeit der Krankenkassen der Kassenart, insbesondere der allgemeine Beitragssatz im Verhältnis zum durchschnittlichen Beitragssatzniveau der Kassenart und die Höhe der Finanzreserven, angemessen zu berücksichtigen.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 1 können die Satzungsregelungen der Spitzenverbände nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b vorsehen, dass die Verschuldung bis zum 31. Dezember 2008 abzubauen ist, wenn der jeweilige Spitzenverband bis zum 31. Januar 2007 nachprüfbar darlegt, warum auf Grund der besonderen Umstände bei Krankenkassen seiner Kassenart die Verschuldung nicht bis zum 31. Dezember 2007 abgebaut werden kann und wie der Abbau der Verschuldung bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen soll.

(5) Die Krankenkassen, die am 31. Dezember 2005 eine Verschuldung aufweisen, haben bis zum 31. Januar 2007 ihrer Aufsichtsbehörde nachprüfbar darzulegen, wie die Verschuldung bis zum 31. Dezember 2007 beseitigt werden soll.

(6) Klagen gegen Bescheide zur Umsetzung der Satzungsregelung nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b haben keine aufschiebende Wirkung."

16.
§ 268 wird wie folgt geändert:

a)
in Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „2007" durch die Angabe „2009" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Das Bundesministerium für Gesundheit regelt bis zum 31. Dezember 2009 durch Rechtsverordnung nach § 266 Abs. 7 mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zur Umsetzung der Vorgaben nach Absatz 1."

bb)
In Satz 4 wird die Angabe „2006" durch die Angabe „2008" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 13 werden nach dem Wort „Risikostrukturausgleichs" die Wörter „sowie für seine weitere Entwicklung" eingefügt.

17.
§ 285 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird die Angabe „§ 83 Abs. 2" durch die Angabe „§ 106a" ersetzt.

b)
Dem Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der für die überörtliche Berufsausübungsgemeinschaft zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 6 genannten Aufgaben erforderlich ist. Die zuständige Kassenärztliche und die zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung dürfen die nach Absatz 1 und 2 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten Sozialdaten der medizinischen Versorgungszentren, die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Leistungen erbringen, auf Anforderung untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in Absatz 1 Nr. 2 sowie in § 106a genannten Aufgaben erforderlich ist. Sie dürfen rechtmäßig erhobene und gespeicherte Sozialdaten auf Anforderung auch untereinander übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der in § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte und § 32 Abs. 1 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte genannten Aufgaben erforderlich ist."



 

Zitierungen von Artikel 1 VÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 VÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 8 VÄndG Inkrafttreten
... soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes bestimmt ist. (2) Artikel 1 Nr. 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 15a und 15b ... (2) Artikel 1 Nr. 5a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 15a und 15b tritt mit Wirkung vom 27. Oktober 2006 in Kraft und am 31. Dezember 2008 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Fortschreibung der Vorschriften für Blut- und Gewebezubereitungen und zur Änderung anderer Vorschriften
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2842
Eingangsformel BlGewVFV 1)
... der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und dessen Absatz 2 Nummer 10 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439 ) geändert worden ist: --- 1) Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG)
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 378; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1622
Artikel 1 GKV-WSG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 18.12.2008)
... 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3439), wird wie folgt geändert: 1. ...