Auf Grund des §
11 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
Die in §
11 Abs. 4 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes vorgesehene Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen wird dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit für seinen Zuständigkeitsbereich nach §
2 Abs. 1 Nr. 1 des
EG-Verbraucherschutzdurchsetzungsgesetzes übertragen.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Dezember 2006.