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Artikel 1 - Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TerrorBekämpfErgG k.a.Abk.)

G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Geltung ab 11.01.2007, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 1 Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2007 BVerfSchG § 8, § 8a (neu), § 9, § 17, § 18, § 19, § 2, § 14, § 15, § 16

Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:

1.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums" ersetzt.

b)
Die Absätze 5 bis 12 werden aufgehoben.

c)
Der bisherige Absatz 13 wird Absatz 5.

2.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Besondere Auskunftsverlangen

(1) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall bei denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen oder Teledienste erbringen oder daran mitwirken, Auskunft über Daten einholen, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Postdienstleistungen oder Teledienste (Bestandsdaten) gespeichert worden sind, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf im Einzelfall Auskunft einholen bei

1.
Luftfahrtunternehmen zu Namen und Anschriften des Kunden sowie zur Inanspruchnahme und den Umständen von Transportleistungen, insbesondere zum Zeitpunkt von Abfertigung und Abflug und zum Buchungsweg,

2.
Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen zu Konten, Konteninhabern und sonstigen Berechtigten sowie weiteren am Zahlungsverkehr Beteiligten und zu Geldbewegungen und Geldanlagen, insbesondere über Kontostand und Zahlungsein- und -ausgänge,

3.
denjenigen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder daran mitwirken, zu den Umständen des Postverkehrs,

4.
denjenigen, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zu Verkehrsdaten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 des Telekommunikationsgesetzes und sonstigen zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation notwendigen Verkehrsdaten und

5.
denjenigen, die geschäftsmäßig Teledienste erbringen oder daran mitwirken, zu

a)
Merkmalen zur Identifikation des Nutzers eines Teledienstes,

b)
Angaben über Beginn und Ende sowie über den Umfang der jeweiligen Nutzung und

c)
Angaben über die vom Nutzer in Anspruch genommenen Teledienste,

soweit dies zur Aufklärung von Bestrebungen oder Tätigkeiten erforderlich ist und tatsächliche Anhaltspunkte für schwerwiegende Gefahren für die in § 3 Abs. 1 genannten Schutzgüter vorliegen. Im Falle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 gilt dies nur für Bestrebungen, die bezwecken oder auf Grund ihrer Wirkungsweise geeignet sind,

1.
zu Hass oder Willkürmaßnahmen gegen Teile der Bevölkerung aufzustacheln oder deren Menschenwürde durch Beschimpfen, böswilliges Verächtlichmachen oder Verleumden anzugreifen und dadurch die Bereitschaft zur Anwendung von Gewalt zu fördern und den öffentlichen Frieden zu stören oder

2.
Gewalt anzuwenden oder vorzubereiten, einschließlich dem Befürworten, Hervorrufen oder Unterstützen von Gewaltanwendung, auch durch Unterstützen von Vereinigungen, die Anschläge gegen Personen oder Sachen veranlassen, befürworten oder androhen.

(3) Anordnungen nach Absatz 2 dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen

1.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie die schwerwiegenden Gefahren nach Absatz 2 nachdrücklich fördern, oder

2.
auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist

a)
bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5, dass sie die Leistung für eine Person nach Nummer 1 in Anspruch nehmen, oder

b)
bei Auskünften nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und 4, dass sie für eine Person nach Nummer 1 bestimmte oder von ihr herrührende Mitteilungen entgegennehmen oder weitergeben, oder im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4, dass eine Person nach Nummer 1 ihren Anschluss benutzt.

(4) Die Zuständigkeit für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist in einer Dienstvorschrift zu regeln, die der Zustimmung des Bundesministeriums des Innern bedarf. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 werden vom Behördenleiter oder seinem Vertreter schriftlich beantragt und begründet. Im Falle der Auskunft nach Nummer 2 kann der Antrag auch von einem Bediensteten des Bundesamtes für Verfassungsschutz gestellt werden, der die Befähigung zum Richteramt hat. Zuständig für Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 ist das vom Bundeskanzler beauftragte Bundesministerium. Die Anordnung einer Auskunft über künftig anfallende Daten ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Die Verlängerung dieser Anordnung um jeweils nicht mehr als drei Monate ist auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 hat das Bundesamt für Verfassungsschutz dem Betroffenen mitzuteilen, sobald eine Gefährdung des Zweckes des Eingriffs ausgeschlossen werden kann.

(5) Über Anordnungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 unterrichtet das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium monatlich die G 10-Kommission (§ 1 Abs. 2 des Artikel 10-Gesetzes) vor deren Vollzug. Bei Gefahr im Verzug kann es den Vollzug der Entscheidung auch bereits vor der Unterrichtung der Kommission anordnen. Die G 10-Kommission prüft von Amts wegen oder auf Grund von Beschwerden die Zulässigkeit und Notwendigkeit der Einholung von Auskünften. § 15 Abs. 5 des Artikel 10-Gesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Kontrollbefugnis der Kommission sich auf die gesamte Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 2 Nr. 3 bis 5 erlangten personenbezogenen Daten erstreckt. Entscheidungen über Auskünfte, die die G 10-Kommission für unzulässig oder nicht notwendig erklärt, hat das Bundesministerium unverzüglich aufzuheben. Die Daten unterliegen in diesem Falle einem absoluten Verwendungsverbot und sind unverzüglich zu löschen. Für die Verarbeitung der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 erhobenen Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. § 12 Abs. 1 und 3 des Artikel 10-Gesetzes findet entsprechende Anwendung.

(6) Das nach Absatz 4 Satz 4 zuständige Bundesministerium unterrichtet im Abstand von höchstens sechs Monaten das Parlamentarische Kontrollgremium über Anordnungen nach Absatz 2; dabei ist insbesondere ein Überblick über Anlass, Umfang, Dauer, Ergebnis und Kosten der im Berichtszeitraum durchgeführten Maßnahmen zu geben. Das Gremium erstattet dem Deutschen Bundestag jährlich einen Bericht über die Durchführung sowie Art, Umfang und Anordnungsgründe der Maßnahmen; dabei sind die Grundsätze des § 5 Abs. 1 des Kontrollgremiumgesetzes zu beachten.

(7) Anordnungen sind dem Verpflichteten insoweit schriftlich mitzuteilen, als dies erforderlich ist, um ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung zu ermöglichen. Anordnungen und übermittelte Daten dürfen dem Betroffenen oder Dritten vom Verpflichteten nicht mitgeteilt werden.

(8) Die Befugnisse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 stehen den Verfassungsschutzbehörden der Länder nur dann zu, wenn das Verfahren sowie die Beteiligung der G 10-Kommission, die Verarbeitung der erhobenen Daten und die Mitteilung an den Betroffenen gleichwertig wie in Absatz 5 und ferner eine Absatz 6 gleichwertige parlamentarische Kontrolle sowie eine Verpflichtung zur Berichterstattung über die durchgeführten Maßnahmen an das Parlamentarische Kontrollgremium des Bundes unter entsprechender Anwendung des Absatzes 6 Satz 1, zweiter Halbsatz für dessen Berichte nach Absatz 6 Satz 2 durch den Landesgesetzgeber geregelt ist. Die Verpflichtungen zur gleichwertigen parlamentarischen Kontrolle nach Absatz 6 gelten auch für die Befugnisse nach Absatz 2 Nr. 1 und 2.

(9) Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 und der Absätze 3 bis 5 und 8 eingeschränkt."

3.
§ 9 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf unter den Voraussetzungen des § 8a Abs. 2 technische Mittel zur Ermittlung des Standortes eines aktiv geschalteten Mobilfunkendgerätes oder zur Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer einsetzen. Die Maßnahme ist nur zulässig, wenn ohne Einsatz technischer Mittel nach Satz 1 die Ermittlung des Standortes oder die Ermittlung der Geräte- oder Kartennummer aussichtslos oder wesentlich erschwert ist. Sie darf sich nur gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe b bezeichneten Personen richten. Für die Verarbeitung der Daten ist § 4 des Artikel 10-Gesetzes entsprechend anzuwenden. Personenbezogene Daten eines Dritten dürfen anlässlich solcher Maßnahmen nur erhoben werden, wenn dies aus technischen Gründen zur Erreichung des Zweckes nach Satz 1 unvermeidbar ist. Sie unterliegen einem absoluten Verwendungsverbot und sind nach Beendigung der Maßnahme unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesminister des Innern" durch die Wörter „das Bundesministerium des Innern im Benehmen mit dem Bundeskanzleramt und dem Bundesministerium der Verteidigung" und in Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Er" durch das Wort „Es" ersetzt.

b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist, können diese Behörden eine Person oder eine in Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631, SDÜ) genannte Sache im polizeilichen Informationssystem zur Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 99 Abs. 3 SDÜ sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Im Falle des Antreffens kann die um Mitteilung ersuchte Stelle der ausschreibenden Behörde Informationen gemäß Artikel 99 Abs. 4 SDÜ übermitteln. Ausschreibungen ordnet der Behördenleiter, sein Vertreter oder ein dazu besonders beauftragter Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt hat, an. Die Ausschreibung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Liegen die Voraussetzungen für die Ausschreibung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung unverzüglich zu löschen. § 8a Abs. 6 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass an die Stelle des nach § 8a Abs. 4 Satz 4 zuständigen Bundesministeriums für Ausschreibungen durch den Militärischen Abschirmdienst das Bundesministerium der Verteidigung und für Ausschreibungen durch den Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt tritt."

5.
§ 18 Abs. 1a Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Übermittlung dieser personenbezogenen Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen nach § 19 Abs. 3 unterbleibt auch dann, wenn überwiegende schutzwürdige Belange Dritter entgegenstehen. Vor einer Übermittlung nach § 19 Abs. 3 ist das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu beteiligen. Für diese Übermittlungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz gilt § 8a Abs. 6 entsprechend."

6.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden" durch die Wörter „öffentliche Stellen" ersetzt.

b)
Absatz 4 Satz 8 wird aufgehoben.

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Absatz 4 findet keine Anwendung, wenn personenbezogene Daten zum Zweck von Datenerhebungen nach § 8 Abs. 1 Satz 2 übermittelt werden."

7.
In § 2 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerium", in § 14 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums", in § 15 Abs. 4 Satz 4, § 16 Abs. 1 und 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „der Bundesminister" und „den Bundesminister" durch die Wörter „das Bundesministerium" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TerrorBekämpfErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrorBekämpfErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 TerrorBekämpfErgG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 10.12.2020)
...  Artikel 1 bis 9, 11 und 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) (aufgehoben) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 6 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
...  aa) In der Einleitung werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. ... durch Artikel 1 dieses Gesetzes" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist" ersetzt. ...