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Artikel 4 - Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz (TerrorBekämpfErgG k.a.Abk.)

G. v. 05.01.2007 BGBl. I S. 2 (Nr. 1); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2667
Geltung ab 11.01.2007, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 4 Änderung des BND-Gesetzes


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 11. Januar 2007 BNDG § 2, § 2a (neu), § 5, § 7, § 8, § 9, § 1, § 6, § 12

Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3409), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 1a wird aufgehoben.

2.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Besondere Auskunftsverlangen

Soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesnachrichtendienstes nach § 1 Abs. 2 im Einzelfall erforderlich ist, darf der Bundesnachrichtendienst Auskünfte entsprechend § 8a des Bundesverfassungsschutzgesetzes einholen. § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der schwerwiegenden Gefährdung der in § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Schutzgüter tatsächliche Anhaltspunkte für eine schwerwiegende- Gefahr für die in § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 und 6 des Artikel 10-Gesetzes genannten Gefahrenbereiche treten. Anordnungen nach § 8a Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes dürfen sich nur gegen Personen richten, bei denen auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass sie an der Schaffung oder Aufrechterhaltung einer solchen Gefahr beteiligt sind, sowie gegen die in § 8a Abs. 3 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes bezeichneten Personen. § 8a Abs. 4 bis 7 des Bundesverfassungsschutzgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministeriums des Innern und des vom Bundeskanzler beauftragten Bundesministeriums das Bundeskanzleramt tritt. Das Grundrecht des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt."

3.
In § 5 Abs. 1 wird der Punkt am Ende des Satzes gestrichen und folgende Angabe angefügt:

„mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt."

4.
In § 7 Satz 2 werden das Wort „Bundesministers" durch das Wort „Bundesministeriums" und die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" ersetzt.

5.
§ 8 Abs. 3a wird aufgehoben.

6.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Behörden" durch die Wörter „öffentliche Stellen" ersetzt.

b)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im ersten Halbsatz wird die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 19 Abs. 2 bis 5" ersetzt.

bb)
Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „der Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" ersetzt.

c)
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes" durch die Angabe „§ 18 Abs. 1a Satz 2 bis 4 des Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend" ersetzt.

7.
In § 1 Abs. 1 und § 6 Satz 1 werden die Wörter „Chefs des" gestrichen, in § 12 Satz 1 werden die Wörter „den Chef des Bundeskanzleramtes" durch die Wörter „das Bundeskanzleramt" und in § 12 Satz 2 das Wort „Bundesminister" durch das Wort „Bundesministerien" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 4 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 TerrorBekämpfErgG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TerrorBekämpfErgG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 13 TerrorBekämpfErgG Inkrafttreten, Außerkrafttreten (vom 10.12.2020)
... Artikel 1 bis 9, 11 und 12 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) (aufgehoben) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesverfassungsschutzgesetzes
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2576
Artikel 6 BVerfSchGuaÄndG Änderung des Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetzes
... In der Einleitung von Absatz 3 werden die Wörter „zuletzt geändert durch Artikel 4 dieses Gesetzes" durch die Wörter „das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. ... vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt ...