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Änderung Artikel 10 Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz vom 09.04.2013

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Artikel 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
Artikel 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 06.06.2009 BGBl. I S. 1226, Art. 7 2011 I 2576, 2013 I 727
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 10 Weitere Änderungen zum 10. Januar 2016


(1) Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Nummer 3 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 4 aufgehoben.

b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe 'Satz 1 Nr. 1 und 2' durch die Angabe 'Satz 1 Nr. 1' ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe 'Nr. 1 bis 4' durch die Angabe 'Nr. 1 bis 3' ersetzt.

3. Die §§ 8a bis 8c werden aufgehoben.

4. § 9 wird wie folgt geändert:

a) (aufgehoben)

b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

'Die durch solche Maßnahmen erhobenen Informationen dürfen nur nach Maßgabe des § 4 Abs. 4 des Artikel 10-Gesetzes verwendet werden.'

c) Absatz 4 wird aufgehoben.

5. (aufgehoben)

6. § 17 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. § 18 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4' durch die Angabe '§ 3 Abs.1 Nr. 1 und 3' ersetzt.

b) Absatz 1a wird aufgehoben.

c) In Absatz 2 werden nach den Wörtern 'und der Bundesnachrichtendienst dürfen' die Wörter 'darüber hinaus' eingefügt.

d) In Absatz 4 wird die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bis 4' durch die Angabe '§ 3 Abs.1 Nr. 2 und 3' ersetzt.

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

'(4) Personenbezogene Daten dürfen an andere Stellen nicht übermittelt werden, es sei denn, dass dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, des Bestandes oder der Sicherheit des Bundes oder eines Landes erforderlich ist und der Bundesminister des Innern seine Zustimmung erteilt hat. Das Bundesamt für Verfassungsschutz führt über die Auskunft nach Satz 1 einen Nachweis, aus dem der Zweck der Übermittlung, ihre Veranlassung, die Aktenfundstelle und der Empfänger hervorgehen; die Nachweise sind gesondert aufzubewahren, gegen unberechtigten Zugriff zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr ihrer Erstellung folgt, zu vernichten. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, zu dem sie ihm übermittelt wurden. Der Empfänger ist auf die Verwendungsbeschränkung und darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten.'

b) Absatz 5 wird aufgehoben.

(2) Das MAD-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe 'Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b' durch die Angabe 'Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a' ersetzt.

2. In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 8 Abs. 2, 4 und 5' durch die Angabe '§ 8' ersetzt.

3. § 4a wird aufgehoben.

4. In § 5 wird die Angabe '§ 9 Abs. 2 bis 4' durch die Angabe '§ 9 Abs. 2 und 3' ersetzt und nach dem Wort 'findet' das Wort 'entsprechende' gestrichen.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2' durch die Angabe '§ 1 Abs. 1 Nr. 1' ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2' durch die Angabe '§ 1 Abs. 1 Nr. 2' ersetzt.

6. § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

'(1) Der Militärische Abschirmdienst darf personenbezogene Daten nach § 19 Abs. 1 bis 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes übermitteln. Die Übermittlung an andere Stellen ist unzulässig.'

(3) Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2a wird aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 1 wird die Angabe 'mit der Maßgabe, dass die Prüffrist nach § 12 Abs. 3 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes zehn Jahre beträgt' gestrichen.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'öffentliche Stellen' durch das Wort 'Behörden' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 erster Halbsatz wird die Angabe '§ 19 Abs. 2 bis 5' durch die Angabe '§ 19 Abs. 2 bis 4' ersetzt.

bb) Satz 2 wird aufgehoben.

(4) Das Artikel 10-Gesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Satz 4 wird aufgehoben.

2. In § 7 Abs. 2 Nr. 1 wird die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4' durch die Angabe '§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und 3' ersetzt.

(5) Das Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2576) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 38a gestrichen.

2. § 1 Absatz 4 und 5 wird aufgehoben.

3. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter '§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10' durch die Angabe '§§ 9 und 10' ersetzt.

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden in Nummer 4 das Komma durch einen Punkt ersetzt und Nummer 5 aufgehoben.

b) In Absatz 2 werden die Angabe '§ 3 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4' durch die Wörter '§ 3 Absatz 2 Nummer 1 und 4' und die Wörter '§ 1 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a und b' durch die Wörter '§ 1 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a' ersetzt.

5. § 9 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 wird aufgehoben.

6. § 12 Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.

7. § 13 Absatz 2a wird aufgehoben.

8. § 14 Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

9. In § 24 wird die Angabe 'oder Abs. 4' gestrichen.

10. § 25 Absatz 2 wird aufgehoben.

11. In § 32 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter '§ 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und § 10' durch die Angabe '§§ 9 und 10' ersetzt.

12. § 34 wird wie folgt gefasst:

'§ 34 Ermächtigung zur Rechtsverordnung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung festzustellen, welche Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes Aufgaben im Sinne des § 10 Satz 1 Nummer 3 wahrnehmen.'

13. § 38a wird aufgehoben.

(Text alte Fassung)

(6) Artikel 5 Abs. 1a des Gesetzes zu dem Schengener Übereinkommen vom 19. Juni 1990 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen vom 15. Juli 1993 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

(Text neue Fassung)

(6) § 15a Abs. 2 des Bundeskriminalamtgesetzes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. I S. 1226) geändert worden ist, wird aufgehoben.

(7) § 36 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 9 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Satzteil wird die Angabe '§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 5' durch die Angabe '§ 35 Abs. 1 Nr. 1 bis 4' ersetzt.

b) In Nummer 1a wird am Satzende das Komma durch das Wort 'und', in Nummer 2 am Satzende das Wort 'und' durch einen Punkt ersetzt und Nummer 3 aufgehoben.

2. In Absatz 3 werden das Komma nach dem Wort 'Wirtschaftsstraftaten' durch das Wort 'sowie' ersetzt und nach dem Wort 'Steuerstraftaten' die Wörter 'sowie an die Verfassungsschutzbehörden, den Militärischen Abschirmdienst und den Bundesnachrichtendienst zur Erfüllung ihrer durch Gesetz übertragenen Aufgaben' gestrichen.