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Artikel 10 - Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)

Artikel 10 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 20. Januar 2007 WpÜG § 16, § 30, mWv. 11. Januar 2007 § 30

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 101 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), wird wie folgt geändert:

1.
In § 16 Abs. 4 Satz 3 wird das Wort „Monatsfrist" durch das Wort „Frist" ersetzt.

2.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Bieters" das Komma und die Wörter „der den Bieter kontrollierenden Person oder einem anderen Tochterunternehmen der den Bieter kontrollierenden Person" gestrichen.

bb)
In Nummer 6 werden nach dem Wort „sind" die Wörter „oder aus denen er die Stimmrechte als Bevollmächtigter ausüben kann" eingefügt.

b)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Für die Zurechnung nach dieser Vorschrift gilt ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich der Beteiligungen, die von ihm im Rahmen einer Wertpapierdienstleistung nach § 2 Abs. 3 Nr. 6 des Wertpapierhandelsgesetzes verwaltet werden, nicht als Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6, wenn es

1.
die Stimmrechte, die mit den betreffenden Aktien verbunden sind, nur aufgrund von in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilten Weisungen ausüben darf oder durch geeignete Vorkehrungen sicherstellt, dass die Finanzportfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (ABl. EG Nr. L 375 S. 3) gleichwertig sind, erfolgt und

2.
die Stimmrechte unabhängig vom Bieter ausübt.

Ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen gilt jedoch dann für die Zurechnung nach dieser Vorschrift als Tochterunternehmen im Sinne des § 2 Abs. 6, wenn der Bieter oder ein anderes Tochterunternehmen des Bieters seinerseits Anteile an der vom Wertpapierdienstleistungsunternehmen verwalteten Beteiligung hält und das Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen ausüben kann, die ihm vom Bieter oder von einem anderen Tochterunternehmen des Bieters erteilt werden.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die Umstände erlassen, unter denen im Falle des Absatzes 3 eine Unabhängigkeit des Wertpapierdienstleistungsunternehmens vom Bieter gegeben ist."



 

Zitierungen von Artikel 10 TUG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 TUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 TUG Inkrafttreten
...  10 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Im ...
 
Zitat in folgenden Normen

Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung (TranspRLDV)
V. v. 13.03.2008 BGBl. I S. 408; zuletzt geändert durch Artikel 24 Abs. 10 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693, 2446
Eingangsformel TranspRLDV
... Grund des § 30 Abs. 4 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes, der durch Artikel 10 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) eingefügt worden ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft
G. v. 26.03.2007 BGBl. I S. 358
Artikel 7 RASvStG Änderung anderer Gesetze
... und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Januar 2007 (BGBl. I S. 10) geändert worden ist, werden die Wörter ...