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Erste Verordnung zur Änderung der Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung (1. WpDPVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 12.01.2007 BGBl. I S. 45 (Nr. 2); Geltung ab 01.01.2007
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Eingangsformel



Auf Grund des § 36 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 15 des Gesetzes vom 28. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2630) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 WpDPV § 1, § 3, § 4, § 5, § 6a (neu)

Die Wertpapierdienstleistungs-Prüfungsverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3515) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

b)
Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Diese Verordnung gilt auch für die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 6" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 7" ersetzt.

3.
In § 4 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort „Informationspflichten" die Wörter „sowie der Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten" die Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt.

b)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Informationspflichten" die Wörter „sowie den Anforderungen an das Depotgeschäft" eingefügt.

c)
In Absatz 6 Satz 3 wird die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 7" durch die Angabe „§ 36 Abs. 1 Satz 8" ersetzt.

5.
Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:

„§ 6a Depotprüfung

Auf die Prüfung des Depotgeschäfts nach § 36 Abs. 1 Satz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes sind im Übrigen die Vorschriften der Prüfberichtsverordnung zum Prüfungsgegenstand der Depotprüfung und zu den besonderen Anforderungen an den Depotprüfungsbericht in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.