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§ 8 - Rollladen- und Sonnenschutztechniker-Meisterverordnung (RollSonnTMstrV)

V. v. 22.01.2007 BGBl. I S. 51 (Nr. 2); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.04.2007; FNA: 7110-3-172 Handwerk im Allgemeinen
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§ 8 Gliederung, Prüfungsdauer und Bestehen des Teils II



(1) Durch die Prüfung in Teil II soll der Prüfling in den in Absatz 2 genannten Handlungsfeldern seine Handlungskompetenz dadurch nachweisen, dass er berufsbezogene Probleme analysieren und bewerten sowie Lösungswege aufzeigen und dokumentieren und dabei aktuelle Entwicklungen berücksichtigen kann.

(2) Handlungsfelder sind:

1.
Fertigungs- und Montagetechnik,

2.
Auftragsabwicklung,

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation.

(3) In jedem Handlungsfeld ist mindestens eine Aufgabe zu bearbeiten, die fallorientiert sein muss:

1.
Fertigungs- und Montagetechnik

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, gestalterische, konstruktions- und fertigungstechnische Aufgaben unter Berücksichtigung wirtschaftlicher und ökologischer Aspekte in einem Betrieb für Rollladen- und Sonnenschutztechnik zu bearbeiten; dabei soll er berufsbezogene Sachverhalte analysieren und bewerten; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis k aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Materialien auswählen und bewerten, Materiallisten erstellen,

b)
Skizzen, Entwurfs- und Konstruktionszeichnungen anfertigen,

c)
Bauarten, Konstruktionen und Herstellungstechniken von Rollpanzern, Behängen und Ladenflügeln, Rollabschlüssen und Rolltoren, nicht rollbaren Abschlüssen und Toren sowie Rollladen- und Fensterkombinationen beschreiben und bewerten,

d)
Bauarten und Einsatzmöglichkeiten von Antrieben beschreiben, bewerten und Verwendungszwecken zuordnen,

e)
Profile und Konstruktionen berechnen,

f)
Arten von Dämmmaßnahmen beschreiben, Verwendungszwecken zuordnen und begründen,

g)
Schaltpläne und Aufrisse anfertigen und verändern,

h)
Befestigungs- und Montagetechniken auftragsbezogen auswählen, beschreiben und bewerten,

i)
Bauarten und Funktionen von Automatisierungs- und Steuerungskomponenten beschreiben und bewerten,

j)
Funktions- und Sicherheitsprüfungen anforderungsbezogen festlegen, beschreiben und bewerten,

k)
Maßnahmen der Oberflächenbehandlung beschreiben und bewerten;

2.
Auftragsabwicklung

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Auftragsabwicklungsprozesse, auch unter Anwendung branchenüblicher Software, erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert zu planen, deren Durchführung zu kontrollieren und sie abzuschließen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen,

b)
Angebotsunterlagen erstellen und Angebote auswerten, Angebotskalkulation durchführen,

c)
Methoden und Verfahren der Arbeitsplanung und -organisation, insbesondere unter Berücksichtigung der Fertigungstechnik, der Montage sowie des Einsatzes von Material, Geräten und Personal bewerten, dabei qualitätssichernde Aspekte darstellen sowie Schnittstellen zwischen Arbeitsbereichen berücksichtigen,

d)
berufsbezogene rechtliche Vorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden, insbesondere Haftung bei der Herstellung, der Montage und bei Serviceleistungen beurteilen,

e)
auftragsbezogenen Einsatz von Materialien, Maschinen und Geräten bestimmen und begründen,

f)
Arbeitsablaufpläne erarbeiten, bewerten und korrigieren,

g)
Unteraufträge vergeben und kontrollieren,

h)
Schadensaufnahme an beschädigten Bauteilen darstellen,

i)
Vor- und Nachkalkulation durchführen;

3.
Betriebsführung und Betriebsorganisation

Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und Betriebsorganisation unter Berücksichtigung der rechtlichen Vorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationssystemen, wahrzunehmen; bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der unter Buchstabe a bis i aufgeführten Qualifikationen verknüpft werden:

a)
betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,

b)
betriebliche Kostenstrukturen überprüfen; betriebliche Kennzahlen ermitteln,

c)
Informations- und Kommunikationssysteme in Bezug auf ihre betrieblichen Einsatzmöglichkeiten beurteilen,

d)
Marketingmaßnahmen zur Kundenpflege und zur Gewinnung neuer Kunden vor dem Hintergrund technischer und wirtschaftlicher Entwicklungen erarbeiten,

e)
betriebliches Qualitätsmanagement planen und darstellen,

f)
personalwirtschaftliche Aufgaben darstellen; den Zusammenhang zwischen Personalverwaltung sowie Personalführung und -entwicklung aufzeigen,

g)
betriebsspezifische Maßnahmen zur Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Bestimmungen und des Umweltschutzes entwickeln; Gefahrenpotenziale beurteilen und Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung festlegen,

h)
Betriebs- und Lagerausstattung planen und darstellen,

i)
Chancen und Risiken betrieblicher Kooperation darstellen und beurteilen.

(4) Die Prüfung in Teil II ist schriftlich durchzuführen. Sie soll in jedem Handlungsfeld nicht länger als drei Stunden dauern. Eine Prüfungsdauer von sechs Stunden täglich darf nicht überschritten werden.

(5) Die Gesamtbewertung des Teils II wird aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen der Handlungsfelder nach Absatz 2 gebildet.

(6) Wurden in höchstens zwei der in Absatz 2 genannten Handlungsfelder jeweils mindestens 30 und weniger als 50 Punkte erreicht, kann in einem dieser Handlungsfelder eine mündliche Ergänzungsprüfung durchgeführt werden, wenn diese das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ermöglicht.

(7) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II der Meisterprüfung ist eine insgesamt ausreichende Prüfungsleistung. Die Prüfung des Teils II ist nicht bestanden, wenn

1.
ein Handlungsfeld mit weniger als 30 Punkten bewertet worden ist oder

2.
nach durchgeführter Ergänzungsprüfung zwei Handlungsfelder jeweils mit weniger als 50 Punkten bewertet worden sind.





 

Frühere Fassungen von § 8 RollSonnTMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 33 Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
vom 17.11.2011 BGBl. I S. 2234

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8 RollSonnTMstrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 RollSonnTMstrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RollSonnTMstrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung von Verordnungen über die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben
V. v. 17.11.2011 BGBl. I S. 2234
Artikel 33 MstrPrHwÄndV Änderung der Rollladen- und Sonnenschutzmeisterverordnung
... vom 22. Januar 2007 (BGBl. I S. 51) wird wie folgt geändert: 1. § 8 Absatz 6 und 7 wird wie folgt gefasst: „(6) Wurden in höchstens zwei der in ... „§ 10 Übergangsvorschrift Die Regelungen des § 8 Absatz 6 und 7 gelten nicht für die bis zum 31. Dezember 2011 begonnenen ...