Artikel 1
Artikel 1 wird in
8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 8. Februar 2007
EichG § 3,
§ 9,
§ 11,
§ 13,
§ 13a (neu),
§ 14,
§ 19,
§ 22,
§ 25,
§ 8,
§ 21,
§ 10,
§ 12,
§ 15,
§ 17Das
Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 115 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 9 wird wie folgt gefasst:
„§ 9 Ausschankmaße".
- b)
- Der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe vorangestellt:
„§ 13a Kostenerhebung".
- c)
- Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 (weggefallen)".
- d)
- Die Angabe zu § 26 wird wie folgt gefasst:
„§ 26 (weggefallen)".
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c werden die Wörter „sowie deren Zusammenarbeit untereinander und mit ausländischen Behörden und Stellen," angefügt.
- b)
- Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- die Anerkennung und Überwachung von Stellen nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zuzuweisen,
- 2.
- die für die Durchführung des Gesetzes zuständigen Behörden und Stellen zu bestimmen,
- 3.
- Vorschriften über die Überwachung des Inverkehrbringens von Messgeräten durch die zuständigen Behörden zu erlassen, insbesondere über
- a)
- ein bei der Überwachung anzuwendendes einheitliches Konzept sowie die Abstimmung der Tätigkeit der Behörden,
- b)
- die behördlichen Maßnahmen einschließlich des Verbots oder der Beschränkung des Inverkehrbringens oder des Verwendens,
- 4.
- der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt die Entscheidung darüber zuzuweisen, dass im Ausland hergestellte Messgeräte nach Maßgabe einer nach den Absätzen 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 oder 3 erlassenen Rechtsverordnung Messgeräten, die dieser Rechtsverordnung entsprechen, gleichgestellt und insoweit von deren Anwendung ausgenommen sind; dabei kann auch das Verfahren einschließlich einer Veröffentlichung der Entscheidung geregelt werden."
- c)
- In Absatz 3 wird die Angabe „Absätzen 1 und 2" ersetzt durch die Angabe „Absätzen 1 bis 2".
- 2a.
- In der Überschrift des zweiten Abschnittes, in der Überschrift des § 9 sowie in § 9 Abs. 1, 2 und 3 Nr. 1 wird jeweils das Wort „Schankgefäße" durch das Wort „Ausschankmaße" ersetzt.
- 3.
- In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „zuständig" die Wörter „oder auf Grund dieses Gesetzes etwas anderes bestimmt" eingefügt.
- 4.
- § 13 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 wird nach dem Wort „prüfen" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.
- b)
- In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.
- c)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- die Zusammenarbeit der nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe c anerkannten Stellen abzustimmen."
- 4a.
- Dem Fünften Abschnitt wird folgender § 13a vorangestellt:
„§ 13a Kostenerhebung
Für
- 1.
- Amtshandlungen nach den §§ 2 bis 4, 8, 9, 10, 21, 25 und 26,
- 2.
- die Prüfung von Normalgeräten und Prüfungshilfsmitteln,
- 3.
- Maßnahmen zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes,
- 4.
- die Nutzleistungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben."
- 4b.
- § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Amtshandlungen näher sowie die Gebührensätze für die einzelnen Amtshandlungen zu bestimmen."
- 5.
- In § 19 Abs. 1 Nr. 4 werden nach der Angabe „§ 21 Satz 1" die Wörter „oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung" eingefügt.
- 6.
- § 22 wird aufgehoben.
- 6a.
- In § 25 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c wird das Wort „Kraftdroschken" durch das Wort „Kraftfahrzeugen" ersetzt.
- 7.
- In § 8 Abs. 1, § 19 Abs. 3 und § 21 Satz 1 werden jeweils
- a)
- die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" und
- b)
- die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz"
ersetzt.
- 8.
- In § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 3, §§ 12, 15 Abs. 1 Satz 1 und § 17 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.
Zitat in folgenden NormenDritte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
V. v. 19.01.2012 BGBl. I S. 119
Eingangsformel 3. ZulKostVÄndV ... Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 06.06.2011 BGBl. I S. 1035
Eingangsformel 5. EichOÄndV ... mit § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes, von denen § 3 Absatz 1a durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt worden ist ... eingefügt worden ist und § 19 Absatz 1 Nummer 4 des Eichgesetzes zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, nach ...
Sechste Verordnung zur Änderung der Fertigpackungsverordnung
V. v. 11.06.2008 BGBl. I S. 1079
Eingangsformel 6. FertigPackVÄndV ... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, ...
Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
V. v. 31.07.2013 BGBl. I S. 2835
Eingangsformel 7. EichKostVÄndV ... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, in ...
Verordnung zur Neuregelung des gesetzlichen Messwesens und zur Anpassung an europäische Rechtsprechung
V. v. 11.12.2014 BGBl. I S. 2010
Eingangsformel MesswNeuRegV *) ... der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, in Verbindung ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Eichordnung
V. v. 08.02.2007 BGBl. I S. 70
Eingangsformel 4. EOÄndV ... 1992 (BGBl. I S. 711), von denen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c und Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden sind ... vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden sind und § 3 Abs. 1a durch Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) eingefügt worden ist, nach ... - des § 9 Abs. 3 Nr. 3 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, das ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Zulassungskostenverordnung
V. v. 25.11.2013 BGBl. I S. 4018
Eingangsformel 4. ZulKostVÄndV ... Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in Verbindung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für die Zulassung von Messgeräten zur Eichung
V. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1430
Eingangsformel 2. ZulKostVÄndV ... Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) neu gefasst worden ist, in ...
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