Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 36. BImSchV vom 01.06.2012

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 36. BImSchV und Änderungshistorie der 36. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 7 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2012 geltenden Fassung
§ 7 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 5 Abs. 13a G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn sie hergestellt worden sind aus

1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes Anwendung finden,

(Text neue Fassung)

(1) 1 Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn sie hergestellt worden sind aus

1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,

2. Reststoffen,

3. zellulosehaltigem Non-Food-Material oder

4. lignozellulosehaltigem Material.

vorherige Änderung nächste Änderung

Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde. Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose und Hemizellulose. Im Fall von Satz 1 Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und Lignin. Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu erfüllenden Anforderungen an Biokraftstoffe bleiben unberührt.

(2) Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder anteilig physisch hergestellt wurde. Dies schließt die Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Biokraftstoffs nicht aus.

(3) Soweit Abfälle im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und Abfallgesetzes zum Zweck der doppelten Gewichtung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemische, die entsprechende Abfälle oder Reststoffe enthalten. Satz 1 bis 3 sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe, die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland angefallen sind, entsprechend.



2 Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose und Hemizellulose. 4 Im Fall von Satz 1 Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und Lignin. 5 Die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zu erfüllenden Anforderungen an Biokraftstoffe bleiben unberührt.

(2) 1 Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder anteilig physisch hergestellt wurde. 2 Dies schließt die Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Biokraftstoffs nicht aus.

(3) 1 Soweit Abfälle im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Zweck der doppelten Gewichtung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2 Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemische, die entsprechende Abfälle oder Reststoffe enthalten. 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe, die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland angefallen sind, entsprechend.

(4) Reststoffe im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind

1. Rohglycerin,

2. Tallölpech,

3. Gülle und Stallmist, sowie

4. Stroh.

vorherige Änderung

(5) Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. Soweit diese Stoffe lediglich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahingehend verändert worden sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.



(5) 1 Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. 2 Soweit diese Stoffe lediglich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahingehend verändert worden sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.