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Änderung § 4 36. BImSchV vom 09.04.2016

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§ 4 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 4 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft


(Text alte Fassung)

1 Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. 3 Daneben hat er auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. 4 Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.

(Text neue Fassung)

1 Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der nach § 8 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. 3 Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gelten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. 4 Daneben hat er auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der nach § 8 zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. 5 Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.

(heute geltende Fassung)