Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 13 36. BImSchV vom 09.04.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 13 36. BImSchV, alle Änderungen durch Artikel 1 BioKrQAÄndV am 9. April 2016 und Änderungshistorie der 36. BImSchV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 13 36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
§ 13 36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren


(Text neue Fassung)

§ 13 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Die Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung, zu Berichtspflichten und zu dem behördlichen Verfahren in den §§ 60, 61 Absatz 1, den §§ 62 bis 64 Satz 1 Nummer 1, den §§ 65 sowie 67 bis 69 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend für die Anforderungen nach dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die nach § 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf die §§ 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und § 68 Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise nach § 9 Absatz 1 anzuwenden ist.



 
(heute geltende Fassung) 

Anzeige