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Synopse aller Änderungen der 36. BImSchV am 09.04.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 9. April 2016 durch Artikel 1 der BioKrQAÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 36. BImSchV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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36. BImSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2016 geltenden Fassung
36. BImSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 590

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Einlagerer
§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge
§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung
§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
(Text neue Fassung)

§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)
§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a Bagatellgrenze
§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe
§
8 Doppelgewichtungsnachweis
§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen
§ 10 Zertifikate für Schnittstellen
§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen
§ 12 Zertifizierungsstellen
§ 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren
§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit
§ 15
Zugänglichkeit der DIN-Normen
§ 16 Übergangsvorschrift



§ 7 Bagatellgrenze
§ 8 Zuständige Stelle
§ 9 Tierische Fette und Öle
§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen
Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Einlagerer


vorherige Änderung nächste Änderung

Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.



1 Dient das Steuerlager der Einlagerung von Energieerzeugnissen durch Dritte (Einlagerer) im Sinne des § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes, hat der Steuerlagerinhaber mit der monatlichen Energiesteueranmeldung die Einlagerer sowie die Energieerzeugnisse nach Art und zugehöriger Menge zu benennen. 2 Andernfalls ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen des § 37a Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuergesetzes nicht erfüllt sind.

§ 2 Ermittlung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmenge


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der nach § 37a Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Kalenderjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. 2 Er hat dabei insbesondere zu erfassen:

1.
die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die keine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde, und

2. die Art und zugehörige Menge
der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe, für die eine Steuerentlastung nach § 50 des Energiesteuergesetzes beantragt wurde.

3
Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlage für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Biokraftstoffmengen festzustellen.

(2) Der Verpflichtete hat im Rahmen seiner Aufzeichnungen nach Absatz 1 anzugeben, zu welchem Anteil es sich bei den von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffen um Biokraftstoffe im Sinne des § 7 handelt.

(3)
1 Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Absatz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu führen. 2 Die Abgabe zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen.



(1) 1 Der nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Verpflichtete (Verpflichteter) hat mittels geeigneter Aufzeichnungen für das jeweilige Verpflichtungsjahr die Art und zugehörige Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Kraftstoffe nachzuweisen, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4 und, soweit Biomethan zur Anrechnung kommt, nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 oder § 2 Absatz 2 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind. 2 Er hat dabei insbesondere die Art und zugehörige Menge sowie die Treibhausgasemissionen der von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffe zu erfassen. 3 Die Aufzeichnungen müssen so beschaffen sein, dass es einem sachverständigen Dritten innerhalb einer angemessenen Frist möglich ist, die Grundlagen für die Berechnung der für die Erfüllung der Quotenverpflichtung notwendigen Treibhausgasminderung festzustellen.

(2) 1 Soweit Kraftstoffe zu einem in § 37a Absatz 1 Satz 3 bis 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genannten Zweck abgegeben wurden, sind auch hierüber Aufzeichnungen nach Absatz 1 Satz 1 zu führen. 2 Die Abgabe zu dem in Satz 1 genannten Zweck ist in geeigneter Form nachzuweisen.

§ 3 Erfüllung der Quotenverpflichtung


(1) Der Verpflichtete hat durch die in § 2 genannten Aufzeichnungen und sonstige geeignete betriebliche Unterlagen die Erfüllung der Quotenverpflichtung nachzuweisen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Im Fall des § 37a Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.

(3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt im Sinne des § 37a Abs. 4 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.



(2) 1 In den Fällen des § 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte im Hinblick auf die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen die in § 2 genannten Aufzeichnungen zu führen. 2 Absatz 1 gilt entsprechend. 3 Aus den Aufzeichnungen müssen für jeden Verpflichteten die in Verkehr gebrachten Mengen Biokraftstoffe ersichtlich sein.

(3) Für die Mengen an Biokraftstoffen, für die eine Rückzahlung der Steuerentlastung nach § 94 Abs. 5 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung durchgeführt wurde, gilt die Steuerentlastung als nicht beantragt oder nicht gewährt im Sinne des § 37a Absatz 8 Satz 1 und § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

(heute geltende Fassung) 

§ 4 Nachweis der Biokraftstoffeigenschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. 3 Daneben hat er auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. 4 Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.



1 Der Verpflichtete hat die Biokraftstoffeigenschaft nachzuweisen. 2 Der Nachweis ist durch eine Herstellererklärung oder mit Zustimmung der nach § 8 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form zu führen und dieser auf Verlangen vorzulegen. 3 Als Herstellererklärung im Sinne von Satz 2 gelten in Bezug auf die Biomasseeigenschaft im Sinne von § 37b Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ab dem 1. Januar 2017 der Nachhaltigkeitsnachweis nach § 18 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Nachhaltigkeits-Teilnachweis nach § 24 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung. 4 Daneben hat er auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle Proben zu entnehmen, diese auf die aus der Anlage zu dieser Verordnung ersichtlichen Normparameter zu untersuchen und der nach § 8 zuständigen Stelle die entsprechenden Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorzulegen. 5 Soweit Analysezertifikate oder Untersuchungsergebnisse vorliegen, die auf Grund anderer rechtlicher Bestimmungen gefordert sind, können diese anerkannt werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen und Prüfverfahren für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)




§ 5 Klimatisch abhängige Anforderungen für beigemischte Fettsäuremethylester (FAME)


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Satz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849) die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen und Prüfverfahren für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens - 10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von - 20 °C erreicht werden könnte. 2 Der Verpflichtete hat dies der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.



1 Wird FAME Dieselkraftstoff beigemischt, gelten abweichend von § 37b Absatz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 5 der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890) geändert worden ist, die in der DIN EN 14214, Ausgabe April 2010, im Nationalen Anhang NB unter Punkt 3 geregelten klimatisch abhängigen Anforderungen für den FAME-Anteil mit der Maßgabe, dass für den Zeitraum vom 16. November eines Jahres bis zum 28. Februar, in Schaltjahren bis zum 29. Februar, des Folgejahres der CFPP-Wert höchstens - 10 °C beträgt; der FAME-Anteil muss jedoch so beschaffen sein, dass durch Hinzufügung geeigneter Additive ein CFPP-Wert von - 20 °C erreicht werden könnte. 2 Der Verpflichtete hat dies der nach § 8 zuständigen Stelle auf deren Verlangen durch eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers oder mit Zustimmung der nach § 8 zuständigen Stelle in anderer geeigneter Form nachzuweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 6 Mitteilungspflichten des Dritten


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Der Dritte hat die nach § 37c Abs. 1 Satz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgenden Jahres der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle mitzuteilen. 2 Diese Mitteilung ist auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle durch die Vorlage der in § 3 Abs. 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.



1 Der Dritte hat der nach § 8 zuständigen Stelle die nach § 37c Absatz 1 Satz 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erforderlichen Angaben bis zum 15. April des Jahres, das auf die Entstehung der Quotenverpflichtung folgt, mitzuteilen. 2 Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle ist diese Mitteilung durch die Vorlage der in § 3 Absatz 2 genannten Aufzeichnungen zu belegen.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6a Bagatellgrenze




§ 7 Bagatellgrenze


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 3a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Kalenderjahres mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.



1 Die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsteht erst, wenn im Laufe eines Verpflichtungsjahres insgesamt mindestens 5.000 Liter Otto- und Dieselkraftstoffe, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Energiesteuergesetzes zu versteuern sind, in Verkehr gebracht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend, wenn ausschließlich Ottokraftstoff oder ausschließlich Dieselkraftstoff in Verkehr gebracht wird.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 7 Doppelte Gewichtung bestimmter Biokraftstoffe




§ 7 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Biokraftstoffe werden doppelt gewichtet auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet, wenn sie hergestellt worden sind aus

1. Abfällen, auf die die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden, mit Ausnahme von pflanzlichen Fetten und Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind,

2. Reststoffen im Sinne von Absatz 4,

3. zellulosehaltigem Non-Food-Material oder

4. lignozellulosehaltigem Material.

2 Bei Biokraftstoffen, die anteilig aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurden, wird nur der Anteil des Biokraftstoffs doppelt gewichtet, der aus den in Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde. 3 Im Fall von Satz 1 Nummer 3 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose und Hemizellulose. 4 Im Fall von Satz 1 Nummer 4 gilt die doppelte Gewichtung nur in Bezug auf den Anteil von Zellulose, Hemizellulose und Lignin. 5 Unberührt bleiben § 37b Satz 13 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie die Anforderungen an Biokraftstoffe, die nach der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung vom 30. September 2009 (BGBl. I S. 3182), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen sind.

(2) 1 Eine doppelte Gewichtung nach Absatz 1 ist nur möglich, wenn der Biokraftstoff aus den in Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien ganz oder anteilig physisch hergestellt wurde. 2 Dies schließt die Verwendung von Massenbilanzsystemen im Sinne von Teil 3 Abschnitt 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung zum Nachweis der Herkunft des so hergestellten Biokraftstoffs vom Hersteller des Biokraftstoffs nicht aus.

(3) 1 Soweit Abfälle oder Reststoffe im Widerspruch zur Pflicht zur Abfallvermeidung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder § 6 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes zum Zweck der doppelten Gewichtung erzeugt worden sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 2 Auf Biomasse oder Biokraftstoffe, die nur deshalb Abfälle oder Reststoffe sind, weil das Verfalldatum überschritten ist oder weil sie nicht den Anforderungen des § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen entsprechen, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Gemische, die entsprechende Abfälle oder Reststoffe enthalten. 4 Satz 1 bis 3 sowie Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 gelten für Biokraftstoffe, die aus Abfällen hergestellt wurden, die im Ausland angefallen sind, entsprechend.

(4) 1 Reststoffe sind

1. Rohglycerin,

2. Tallölpech,

3. Gülle und Stallmist,

4. Stroh sowie

5. Altspeisefette und -öle.

2 Altspeisefette und -öle im Sinne von Satz 1 Nummer 5 sind pflanzliche Fette und Öle, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind und deren Nutzung im üblichen Rahmen erfolgt ist. 3 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt im Bundesanzeiger bekannt, welche Mengen oder Nutzungsdauern einer Nutzung im üblichen Rahmen im Sinne von Satz 2 entsprechen.

(5) 1 Non-Food-Materialien sind Stoffe, die keine Lebensmittel im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 596/2009 (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 14) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind. 2 Soweit diese Stoffe lediglich zum Zweck der doppelten Gewichtung dahingehend verändert worden sind, dass sie keine Lebensmittel mehr sind, ist Absatz 1 Satz 1 nicht anzuwenden.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 8 Doppelgewichtungsnachweis




§ 8 Zuständige Stelle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Verpflichtete hat gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.

(2) Im Fall
des § 37a Absatz 4 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes hat der Dritte für die von ihm in Verkehr gebrachten Biokraftstoffmengen gegenüber der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle nach Maßgabe der §§ 9 bis 12 nachzuweisen, dass die Anrechnungsvoraussetzungen des § 7 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2 und 3 eingehalten wurden.



Zuständige Stelle im Sinne des § 37d Absatz 1 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt Frankfurt (Oder), soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 9 Ausstellung und Wirksamkeit von Doppelgewichtungsnachweisen




§ 9 Tierische Fette und Öle


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Der Nachweis wird durch Vorlage eines Doppelgewichtungsnachweises geführt, der neben dem Datum der Herstellung des Biokraftstoffs folgende Angaben enthalten muss:

1. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1

a)
die Angabe, dass der Biokraftstoff aus Abfall hergestellt wurde, der unter § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 fällt, und

b)
die Art des Abfalls,

2. im Fall
der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff
aus einem Reststoff hergestellt wurde, und

b)
die Art des Reststoffs,

3. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3

a) die Angabe, dass der Biokraftstoff aus zellulosehaltigem Non-Food-Material hergestellt wurde,

b) die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,

c) den Anteil
des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde, und

d) den Anteil des Biokraftstoffs, der
aus Hemizellulose hergestellt wurde, sowie

4. im Fall der Herstellung des Biokraftstoffs nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

a)
die Angabe, dass der Biokraftstoff aus lignozellulosehaltigem Material hergestellt wurde,

b)
die Art der Biomasse, aus der der Biokraftstoff hergestellt wurde,

c) den
Anteil des Biokraftstoffs, der aus Zellulose hergestellt wurde,

d) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Hemizellulose hergestellt wurde, und

e) den Anteil des Biokraftstoffs, der aus Lignin hergestellt wurde.

2
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ist auf den Doppelgewichtungsnachweis sinngemäß anzuwenden. 3 Soweit der Biokraftstoff anteilig aus den in § 7 Absatz 1 Satz 1 genannten Materialien hergestellt wurde, ist für jeden Anteil, der nach § 7 Absatz 1 Satz 2 bis 4 doppelt gewichtet werden soll, ein eigener Doppelgewichtungsnachweis auszustellen. 4 Der Nachweis nach Satz 1 kann auch durch Vorlage eines den Doppelgewichtungsnachweis ersetzenden Doppelgewichtungs-Teilnachweises geführt werden. 5 Für die Ausstellung von Doppelgewichtungs-Teilnachweisen für Mengen von Biokraftstoffen, für die bereits ein Doppelgewichtungsnachweis vorliegt, durch die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 und 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend. 6 Der Doppelgewichtungs-Teilnachweis muss die Angaben nach Satz 1 und 2 enthalten. 7 Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise müssen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle in deutscher Sprache vorgelegt werden.

(2) 1 Den Doppelgewichtungsnachweis nach Absatz
1 Satz 1 bis 3 haben Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung spätestens einen Monat nach Herstellung des Biokraftstoffs auszustellen. 2 Die Ausstellung erfolgt in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung, die von der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde betrieben wird. 3 Für die Schnittstellen gilt § 15 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Zertifikate im Sinne von § 15 Absatz 1 Nummer 1
und 2 Buchstabe a der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 10 genannten Zertifikate sind und

2.
die Ausstellung der Doppelgewichtungsnachweise abweichend von § 15 Absatz 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung in einem in § 11 genannten Zertifizierungssystem erfolgen muss;

§ 15 Absatz
1 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung findet keine Anwendung.

(3) 1 Nachweise nach Absatz
1 müssen in der Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil nach Buchstabe b der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde gespeichert werden. 2 § 17 Absatz 2 Nummer 2, Satzteil vor Buchstabe a ist entsprechend anzuwenden. 3 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde überprüft die Angaben in den Nachweisen nach Absatz 1 auf ihre Plausibilität. 4 Der der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle vorzulegende Nachweis nach Absatz 1 kann nur anerkannt werden, wenn zugleich auch der Nachweis der Einhaltung der Anforderungen der §§ 4 bis 8 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erbracht wird. 5 Für den Nachweis der Herkunft des Biokraftstoffs ab der Schnittstelle, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellt, gilt § 17 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 und 2, Satzteil nach Buchstabe b, Absatz 3, soweit die Dokumentation in der Datenbank der nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständigen Behörde erfolgt, sowie Absatz 4 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass

1. Zertifizierungssysteme im Sinne von § 17 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur
die in § 11 genannten Zertifizierungssysteme sind und

2. Zertifizierungsstellen im Sinne von § 17
der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nur die in § 12 genannten Zertifizierungsstellen sind.

(4) Für die Unwirksamkeit von Nachweisen
nach Absatz 1 gilt § 20 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass Angaben im Sinne von § 20 Absatz 1 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung die Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 sind.



(1) Biokraftstoffe, die zielgerichtet vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten oder Ölen hergestellt werden, können nicht auf die Erfüllung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 und 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden.

(2) 1 Sofern Biokraftstoffe
aus pflanzlichen Rohstoffen hergestellt wurden, die nicht gewollte, nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigungen mit tierischen Fetten und Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. 2 Eine nicht zu vermeidende unwesentliche Verunreinigung besteht, wenn die Verunreinigung mengenmäßig nur geringfügig ist und nicht oder nur mit erheblichem Aufwand beseitigt werden könnte.

(3) Sofern Biokraftstoffe
aus pflanzlichen Fetten oder Ölen, die zum Braten oder Frittieren von Speisen verwendet worden sind, hergestellt wurden, die in Folge ihrer üblichen Verwendung zum Frittieren oder Braten von tierischen Produkten einen Anteil an tierischen Fetten oder Ölen enthalten, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung.

(4) 1 Sofern Biokraftstoffe
durch anaerobe Vergärung

1.
von Abfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, und die unter die Abfallschlüssel 02 01 06, 02 02 04, 02 05 02, 02 06 01, 02 06 03, 07 01 99, 19 08 09, 20 01 08, 20 01 25 oder 20 03 02 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. März 2016 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, fallen, oder

2. von getrennt erfassten Bioabfällen, die tierische Fette oder Öle enthalten, im Sinne des
§ 2 Nummer 1 in Verbindung mit Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe a Spalte 2 und 3 der Bioabfallverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2014 (BGBl. I S. 658), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043) geändert worden ist, zum Abfallschlüssel 20 03 01 der Anlage der Abfallverzeichnis-Verordnung

hergestellt worden sind
und der Betrieb, in dem die Stoffe angefallen sind, nachweislich kein Entgelt für die Abgabe dieser Stoffe erhalten hat, finden die Vorgaben von § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Bezug auf diese Biokraftstoffe keine Anwendung. 2 Satz 1 gilt nur, sofern die tierischen Fette oder Öle den Abfällen oder den getrennt erfassten Bioabfällen nicht zielgerichtet zum Zwecke der Anrechenbarkeit zugefügt wurden. 3 Die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 ist durch eine Herstellererklärung im Nachweis nach § 14 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nachzuweisen. 4 Die nach § 8 Halbsatz 1 zuständige Stelle, die Zertifizierungsstelle, die ihr das Zertifikat nach § 25 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ausgestellt hat, sowie die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung können verlangen, dass der Betreiber der Biogasanlage ihnen innerhalb einer angemessenen Frist Belege über die Einhaltung der Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 zur Verfügung stellt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 10 Zertifikate für Schnittstellen




§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie ihnen vorgelagerte Schnittstellen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung müssen ein gültiges Zertifikat nach § 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung besitzen, das von einer nach § 12 Absatz 1 Satz 2 bekannt gegebenen Zertifizierungsstelle erteilt wurde.

(2) 1 Erfüllt eine der Schnittstellen nach Absatz 1 die Voraussetzungen des § 26 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung nicht mehr, so unterrichtet die Zertifizierungsstelle die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die betroffene Schnittstelle unverzüglich darüber. 2 Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, ist die Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung nicht mehr berechtigt, Doppelgewichtungsnachweise auszustellen. 3 Falls es sich um eine Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung handelt, können Biokraftstoffe, die aus von dieser Schnittstelle ab dem Zeitpunkt der Unterrichtung abgegebener Biomasse hergestellt wurden, nicht mehr doppelt gewichtet auf die Biokraftstoffquote angerechnet werden. 4 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann in beiden Fällen einen Zeitpunkt vor der Unterrichtung festlegen, sofern die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nachweislich bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr erfüllt waren.

(3) 1 Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung teilen der Zertifizierungsstelle, die das Zertifikat nach Absatz 1 ausgestellt hat, das erstmalige Ausstellen eines Doppelgewichtungsnachweises mit und übersenden eine Liste mit den Betrieben und Lieferanten, die nach § 12 Absatz 4 von der Zertifizierungsstelle zu kontrollieren sind. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Schnittstellen nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme von Biomasse nach § 7 Absatz 1 Satz 1. 3 Die Schnittstellen haben Änderungen der Liste nach den Sätzen 1 und 2 unverzüglich der Zertifizierungsstelle mitzuteilen.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 11 Zertifizierungssysteme für die Ausstellung von Doppelgewichtungsnachweisen




§ 11 (aufgehoben)


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(1) 1 Die Ausstellung des Doppelgewichtungsnachweises muss im Rahmen eines nach § 32 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannten Zertifizierungssystems erfolgen, das geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. 2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungssysteme im Bundesanzeiger bekannt.

(2) Ist ein Zertifizierungssystem nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 12 Zertifizierungsstellen




§ 12 (aufgehoben)


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(1) 1 Für die Schnittstellen, die den Doppelgewichtungsnachweis ausstellen, sowie für die ihnen vorgelagerten Schnittstellen muss das nach § 10 Absatz 1 erforderliche Zertifikat durch eine nach § 42 Nummer 1 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung anerkannte Zertifizierungsstelle ausgestellt worden sein, die geeignet ist, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden. 2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die geeigneten Zertifizierungsstellen im Bundesanzeiger bekannt und überwacht diese. 3 Für die Überwachung gilt § 55 Absatz 1 und 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung entsprechend.

(2) Ist eine Zertifizierungsstelle nicht mehr geeignet, sicherzustellen, dass die Anforderungen nach § 7 erfüllt werden, so hat die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde dies im Bundesanzeiger bekannt zu geben.

(3) Die Zertifizierungsstellen müssen mindestens einmal im Monat kontrollieren, ob die Schnittstellen die Anforderungen nach § 7 einhalten.

(4) 1 Die Zertifizierungsstellen, die den Schnittstellen im Sinne des Absatzes 1 ein Zertifikat ausstellen, müssen außerdem auf der Grundlage geeigneter Kriterien kontrollieren, ob die Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette vor den Schnittstellen liegen und nicht selbst Schnittstelle sind, die Anforderungen nach § 7 erfüllen. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Betriebe und Lieferanten, die in der Herstellungskette nach der Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung liegen, sofern diese Betriebe und Lieferanten nicht die Voraussetzungen des § 17 Absatz 3 Nummer 2 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. 3 Art und Häufigkeit der Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach den Sätzen 1 und 2 müssen sich insbesondere danach bestimmen, mit welcher Wahrscheinlichkeit auf den einzelnen Stufen der Herstellungs- und Handelskette Unregelmäßigkeiten und Verstöße in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen nach § 7 und auf die Rückverfolgbarkeit der Biomasse und des Biokraftstoffs auftreten können.

(5) 1 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist,

1. Vorgaben zu Art und Inhalt der Kontrollen der Zertifizierungsstellen sowie zu den von den Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten regelmäßig vorzulegenden Unterlagen machen,

2. andere Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 3 anordnen und

3. Intervalle für die Kontrollen der Zertifizierungsstellen nach Absatz 4 anordnen.

2 Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde gibt die Vorgaben nach Satz 1 Nummer 1 sowie die angeordneten Intervalle nach Satz 1 Nummer 2 und 3 im Bundesanzeiger bekannt.

(6) Die nach § 14 Absatz 1 Nummer 2 zuständige Behörde und die von ihr beauftragten Personen sind befugt, soweit es zur Durchführung der Überwachung der Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlich ist, bei Zertifizierungsstellen sowie bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten, die die Vorgaben eines Zertifizierungssystems verwenden,

1. während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke sowie Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,

2. Besichtigungen vorzunehmen,

3. alle Geschäftsunterlagen einzusehen, zu prüfen und hieraus Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anzufertigen und

4. die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.

(7) Zertifizierungsstellen sowie Schnittstellen, Betriebe und Lieferanten, die die Anforderungen eines Zertifizierungssystems zu erfüllen haben, sind verpflichtet,

1. die Tätigkeiten nach Absatz 6 Nummer 1 bis 3 zu dulden und

2. bei Maßnahmen nach Absatz 6 mitzuwirken, insbesondere

a) auf Verlangen die Räume zu bezeichnen und zu öffnen,

b) Geschäftsunterlagen vorzulegen,

c) Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien der Unterlagen auf eigene Kosten anzufertigen und

d) die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 13 Datenerhebung und -verarbeitung, Berichtspflichten, behördliches Verfahren




§ 13 (aufgehoben)


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Die Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung, zu Berichtspflichten und zu dem behördlichen Verfahren in den §§ 60, 61 Absatz 1, den §§ 62 bis 64 Satz 1 Nummer 1, den §§ 65 sowie 67 bis 69 der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung gelten entsprechend für die Anforderungen nach dieser Verordnung mit der Maßgabe, dass sich die nach § 63 durchzuführende Evaluation abweichend auf die §§ 7 bis 13 dieser Verordnung bezieht und § 68 Absatz 1 Nummer 4 abweichend auf Nachweise nach § 9 Absatz 1 anzuwenden ist.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 14 Vollzugsbehörden und deren Zuständigkeit




§ 14 (aufgehoben)


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(1) Vollzugsbehörden dieser Verordnung sind

1. die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle und

2. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.

(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen nach § 37d Absatz 1 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte zuständige Stelle ist zuständig für

1. den Vollzug der §§ 1 bis 6a und des § 8,

2. die nach § 7 vorzunehmende Berechnung, ob die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erfüllt wird, und in diesem Zusammenhang für die Anerkennung von Doppelgewichtungsnachweisen, die vom Verpflichteten vorgelegt werden.

(3) 1 Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für

1. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungssysteme nach § 11,

2. die Bekanntgabe und Überwachung der geeigneten Zertifizierungsstellen nach § 12,

3. den Vollzug des § 7 und der §§ 9 bis 13 im Übrigen, soweit sich nichts Gegenteiliges aus dieser Verordnung ergibt,

4. den Betrieb der Datenbank für die Doppelgewichtungsnachweise und Doppelgewichtungs-Teilnachweise.

2 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in Bezug auf die Vorschriften dieser Verordnung übt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft aus. 3 Rechts- und Fachfragen von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, nachdem Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hergestellt wurde, mit dem Bundesministerium der Finanzen abgestimmt.



 
(heute geltende Fassung) 
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§ 15 Zugänglichkeit der DIN-Normen




§ 10 Zugänglichkeit der DIN-Normen


DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth Verlag GmbH, Berlin, erschienen und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert hinterlegt.



(heute geltende Fassung) 
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§ 16 Übergangsvorschrift




§ 16 (aufgehoben)


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Die §§ 8 bis 14 sind nicht auf Biokraftstoffe anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2013 in Verkehr gebracht werden.



 

Anlage (zu § 4) Nachweis der Einhaltung der Normen


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Auf Verlangen der nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:



Auf Verlangen der nach § 8 zuständigen Stelle hat der Verpflichtete Proben auf folgende Parameter der jeweils für das Energieerzeugnis gemäß § 37b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorschriften der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen geltenden Norm zu untersuchen:


Energieerzeugnis | Normparameter

Fettsäuremethylester | Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt
Wassergehalt
Monoglycerid-Gehalt
Diglycerid-Gehalt
Triglycerid-Gehalt
Gehalt an freiem Glycerin
Gehalt an Alkali
Gehalt an Erdalkali
Phosphorgehalt
CFPP
Jodzahl

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Pflanzenöl | Dichte bei 15 Grad C
Schwefelgehalt

Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Summengehalt Magnesium/Calcium

Jodzahl



Pflanzenölkraftstoff
- Rapsöl -
| Dichte bei 15 Grad
Celsius

Pflanzenölkraftstoff
- alle Saaten - | Schwefelgehalt

Wassergehalt
Säurezahl
Phosphorgehalt
Magnesiumgehalt
Calciumgehalt

Jodzahl

Ethanolkraftstoff (E 85) | Ethanolgehalt
Wassergehalt
Methanol
Ethergehalt (5 oder mehr C-Atome)
Höhere Alkohole C3-C5

Bioethanol | Ethanolgehalt
Wassergehalt