§ 7 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 7 Aufbewahrung


§ 7 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind räumlich getrennt voneinander und vor unberechtigtem Zugriff geschützt aufzubewahren. 2Zum Schutz vor physischer Vernichtung beider Register durch Naturkatastrophen und Großschadenslagen soll die räumliche Trennung zwischen elektronischem Register und Sicherungsregister mindestens 20 Kilometer betragen.

(2) 1Die Personenstandsregister sind dauernd aufzubewahren. 2Für die Sicherungsregister und die Sammelakten endet die Pflicht zur Aufbewahrung mit Ablauf der in § 5 Absatz 5 für das jeweilige Register genannten Frist.

(3) 1Nach Ablauf der in § 5 Absatz 5 genannten Fristen sind die entsprechenden Teile der Personenstandsregister, Sicherungsregister und Sammelakten nach den jeweiligen archivrechtlichen Vorschriften den zuständigen öffentlichen Archiven zur Übernahme anzubieten. 2Die entsprechenden Registereinträge und Sammelakten sind nach der Übernahme oder Ablehnung der Übernahme durch die Archive im Standesamt zu löschen; dies gilt nicht bei Ablehnung der Übernahme von Personenstandsregistern.


Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung G. v. 17. Juli 2023 BGBl. 2023 I Nr. 190 m.W.v. 21. Juli 2023

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Frühere Fassungen von § 7 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.07.2023Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
vom 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 01.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 7 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 PStG Eheschließungen im Ausland oder vor ermächtigten Personen im Inland (vom 01.11.2017)
... ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7 , 9, 10, 15 und 16 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, heimatlose ...
§ 35 PStG Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland (vom 22.12.2018)
... ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7 , 9, 10 und 17 gelten entsprechend. Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose ...
§ 36 PStG Geburten und Sterbefälle im Ausland (vom 01.11.2017)
... ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Die §§ 3 bis 7 , 9, 10, 21, 27, 31 und 32 gelten entsprechend. Gleiches gilt für Staatenlose, ...
§ 76 PStG Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister (vom 01.11.2022)
... der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend. (5) Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Personenstandsverordnung (PStV)
V. v. 22.11.2008 BGBl. I S. 2263; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
§ 14 PStV Berechtigungskonzept (vom 01.11.2022)
... übertragen werden. (3) Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Jahre; für Sterberegister des Sonderstandesamts in Bad Arolsen 80 Jahre." 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Aufbewahrung (1) Die ... in Bad Arolsen 80 Jahre." 3. § 7 wird wie folgt gefasst: „ § 7 Aufbewahrung (1) Die Personenstandsregister und die Sicherungsregister sind ... der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 und 3 entsprechend. (5) Die Altregister können innerhalb der in § 5 Absatz 5 ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Personenstandsbescheinigungen" eingefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ...
Artikel 2 3. PStRÄndG Änderung der Personenstandsverordnung
... Absatz 3 wird angefügt: „(3) Das Löschen eines Registereintrags nach § 7 Absatz 3 und 4 des Gesetzes erfolgt durch einen von dem Aufgabenträger des Standesamts dafür bestimmten ...

Gesetz zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte-Abgabeverordnung
G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Artikel 3 BevStatGuaÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... 2022 (BGBl. I S. 1744) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 7 Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben. 2. In § 55 Absatz 3 werden nach dem ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... 22 wie folgt gefasst: „§ 22 Fehlende Angaben". 2. In § 7 Absatz 3 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter „dies gilt nicht ...


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