Der Tod eines Menschen muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich er gestorben ist,
- 1.
- von den in § 29 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder
- 2.
- von den in § 30 Abs. 1 genannten Einrichtungen schriftlich
spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag angezeigt werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 70 PStG Bußgeldvorschriften (vom 22.07.2017) ... 24 Abs. 1 Satz 1, 4. als Person nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder 2 entgegen § 28 Nr. 1 oder 5. als Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit ... Träger einer Einrichtung nach § 30 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Satz 1 entgegen § 28 Nr. 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744