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§ 50 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 50 Sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte



(1) 1Für die in den §§ 48 und 49 vorgesehenen Entscheidungen sind ausschließlich die Amtsgerichte zuständig, die ihren Sitz am Ort eines Landgerichts haben. 2Ihr Bezirk umfasst den Bezirk des Landgerichts.

(2) Die örtliche Zuständigkeit wird durch den Sitz des Standesamts bestimmt, das die Sache dem Gericht zur Entscheidung vorgelegt hat oder das die Amtshandlung vornehmen oder dessen Personenstandsregister berichtigt werden soll.

 
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Zitierungen von § 50 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 50 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 64 PStG Sperrvermerke
... im überwiegenden Interesse eines Dritten liegenden Gründen unerlässlich ist; die §§ 50 bis 53 gelten entsprechend. (2) Geht dem Standesamt ein Ersuchen der ...
§ 68a PStG Rechte der betroffenen Person (vom 26.11.2019)
... nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden. (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der ...
§ 74 PStG Rechtsverordnungen der Landesregierungen (vom 01.11.2017)
... 76) zu regeln, 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § 50 Abs. 1 am Ort des Landgerichts mehrere Amtsgerichte ihren Sitz haben, 7. zu bestimmen, dass ...
 
Zitat in folgenden Normen

Transsexuellengesetz (TSG)
G. v. 10.09.1980 BGBl. I S. 1654; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 3 G. v. 20.07.2017 BGBl. I S. 2787
§ 16 TSG Übergangsvorschrift
... die Scheidung. (3) Hat eine Person vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei dem nach § 50 des Personenstandsgesetzes zuständigen Gericht beantragt anzuordnen, daß die Geschlechtsangabe in ihrem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 17 2. DSAnpUG-EU Änderung des Personenstandsgesetzes
... nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen der §§ 47 bis 53 ausgeübt werden. (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der ...