(1) 1In die Eheurkunde werden aufgenommen
- 1.
- die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,
- 2.
- Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,
- 3.
- Ort und Tag der Eheschließung.
2In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben
- 1.
- die Auflösung der Ehe,
- 2.
- das Nichtbestehen der Ehe,
- 3.
- die Nichtigerklärung der Ehe,
- 4.
- die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,
- 5.
- die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.
(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... keine Zuständigkeit, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig." 17. § 57 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender ... Heiratseinträge fortgeführt werden, werden als Personenstandsurkunden nur Eheurkunden ( § 57 ) ausgestellt." 26. § 78 wird aufgehoben. 27. Folgender § 79 ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440