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§ 58 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde



(1) 1In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2.
Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

3.
Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

2In dem Feld „Weitere Angaben aus dem Register" sind anzugeben

1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

2.
das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

3.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

4.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.



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Frühere Fassungen von § 58 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 22.12.2018Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
vom 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
aktuell vorher 01.11.2018Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 01.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 58 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 58 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 PStG Personenstandsurkunden (vom 22.12.2018)
... werden, 3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden ( § 58 ), 4. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), 5. aus dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen." 18. § 58 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wird der ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... werden, 2. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden ( § 58 ), 3. aus dem Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), 4. aus dem ... wird das Komma durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 18. § 58 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird das Komma durch einen Punkt ...

Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
G. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2639
Artikel 4 EheRAnpG Änderung des Personenstandsgesetzes
... gefasst: „3. aus dem Lebenspartnerschaftsregister Lebenspartnerschaftsurkunden ( § 58 ),". 13. § 57 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In ... Ehegatten, 5. die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe." 14. § 58 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In dem Feld „Weitere Angaben aus dem ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe." 23. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde In ... der Ehe." 23. § 58 wird wie folgt gefasst: „§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen ...