§ 60 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 60 Sterbeurkunde


§ 60 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

1.
die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt *),

2.
der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

3.
die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,

4.
Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.


---
*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 20 G. v. 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) wurde sinngemäß konsolidiert.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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Frühere Fassungen von § 60 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 01.11.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 60 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 60 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 55 PStG Personenstandsurkunden (vom 22.12.2018)
... Geburtenregister Geburtsurkunden (§ 59), 5. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden ( § 60 ), 6. aus der Sammlung der Todeserklärungen beglaubigte Abschriften. (2) ...
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022)
... Zeitpunkt des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde ( § 60 Nummer 2 und 4 ), 17. die Eintragung der Staatsangehörigkeit in die Personenstandsregister, ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... der Geburt der Lebenspartner aufgenommen." 19. § 60 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Geburtsurkunden (§ 59), 4. aus dem Sterberegister Sterbeurkunden ( § 60 ), 5. aus allen Personenstandsregistern beglaubigte Registerausdrucke, 6. ... und 5" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und 4" ersetzt. 20. In § 60 Nummer 1 werden die Wörter „sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... im Feld „Weitere Angaben aus dem Register" anzugeben." 24. § 60 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ... des Todes im Sterbeeintrag (§ 31 Absatz 1 Nummer 2 und 4) und in der Sterbeurkunde (§ 60 Nummer 2 und 4),". b) Nummer 24 wird wie folgt ...


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