§ 76 - Personenstandsgesetz (PStG)

Artikel 1 G. v. 19.02.2007 BGBl. I S. 122 (Nr. 5); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 17.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 190
Geltung ab 01.01.2009, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 211-9 Personenstandswesen
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§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister


§ 76 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher). 2Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die §§ 5, 16, 17, 27, 32 und 54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.

(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt § 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.

(3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die §§ 61 bis 66 entsprechend.

(4) Für die Aufbewahrung und das Anbieten der Altregister, der Zweitbücher und der Sammelakten gegenüber den Archiven gilt § 7 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 entsprechend.

(5) 1Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn

1.
ein Anlass zur Fortführung des Registereintrags im Geburten-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister besteht,

2.
die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus einem der in Nummer 1 genannten Register beantragt wird oder

3.
durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Altregister nach Nummer 1 abgefragt werden.

2Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden. 3Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach § 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG) G. v. 19. Oktober 2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. November 2022

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Frühere Fassungen von § 76 PStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 1 3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
aktuell vorher 01.11.2017Artikel 1 2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
vom 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
aktuell vorher 15.05.2013Artikel 1 Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
vom 07.05.2013 BGBl. I S. 1122
aktuellvor 15.05.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 76 PStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 76 PStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 67 PStG Zentrale Register (vom 01.11.2022)
... Länder können zulassen, dass die elektronische Erfassung eines Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den Haupteintrag nicht selbst errichtet ...
§ 73 PStG Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen (vom 01.11.2022)
... Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister ( § 76 ), 24. die Benutzung der als Heiratseinträge fortgeführten Familienbücher ...
§ 74 PStG Rechtsverordnungen der Landesregierungen (vom 01.11.2017)
... Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister ( § 76 ) zu regeln, 6. das zuständige Amtsgericht zu bestimmen, wenn im Falle des § ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten". d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst: „§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung ... d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst: „ § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister". e) Die Angabe zu ... Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister ( § 76 ),". c) Nummer 25 wird aufgehoben. d) Nummer 26 wird Nummer 24 und wie ... Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister ( § 76 ) zu regeln,". b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2, 4, 5 und 6" ... werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." 24. § 76 wird wie folgt gefasst: „§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung ... 3 bis 5 entsprechend." 24. § 76 wird wie folgt gefasst: „ § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister (1) Altregister sind die ...

3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 3. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... Die Länder können zulassen, dass die elektronische Erfassung eines Altregisters nach § 76 Absatz 5 auch durch ein angeschlossenes Standesamt erfolgt, das den Haupteintrag nicht selbst errichtet ... wird das Wort „können" durch das Wort „sollen" ersetzt. 26. § 76 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 ...

Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (PStRÄndG)
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
Artikel 1 PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes
... und Fortführung der bis zum 1. Januar 2009 angelegten Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der bis zum 1. Januar 2014 vorgenommenen Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz ... die elektronische Erfassung und Fortführung der Personenstandsbücher (§ 76 Absatz 5) und der Übergangsbeurkundungen (§ 75 Satz 4) zu regeln,". 31. ... Satz 2 eingefügt: „§ 4 gilt entsprechend." 32. § 76 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Für die Fortführung der ...


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