(1)
1Altregister sind die bis zum 31. Dezember 2008 angelegten Personenstandsbücher sowie die seit dem 1. Januar 1876 geführten Standesregister und standesamtlichen Nebenregister und die davor geführten Zivilstandsregister (Standesbücher).
2Für ihre Fortführung und Beweiskraft gelten die
§§ 5,
16,
17,
27,
32 und
54 entsprechend, die Folgebeurkundungen sind von dem Standesbeamten zu unterschreiben.
(2) Für die Fortführung der Zweitbücher gilt
§ 4 Absatz 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass Hinweise nicht einzutragen sind.
(3) Für die Benutzung der Altregister und der dazu geführten Sammelakten gelten die
§§ 61 bis 66 entsprechend.
(5) 1Einträge aus Altregistern werden elektronisch erfasst und fortgeführt, wenn
- 1.
- ein Anlass zur Fortführung des Registereintrags im Geburten-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsregister besteht,
- 2.
- die Ausstellung einer Personenstandsurkunde aus einem der in Nummer 1 genannten Register beantragt wird oder
- 3.
- durch eine automatisierte Datenabfrage Daten aus einem papiergebundenen Altregister nach Nummer 1 abgefragt werden.
2Im Übrigen sollen sie elektronisch erfasst werden.
3Eine Nacherfassung im elektronischen Personenstandsregister nach den Sätzen 1 und 2 ist nicht erforderlich, wenn bereits die Hälfte der nach
§ 5 Absatz 5 für den entsprechenden Personenstandseintrag geltenden Fortführungsfrist abgelaufen ist oder die elektronische Nacherfassung aufgrund der in dem papiergebundenen Registereintrag beurkundeten Daten aus anderen Gründen nicht angezeigt ist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
2. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (2. PStRÄndG)
G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 2. PStRÄndG Änderung des Personenstandsgesetzes ... 10 Zwangsmittel, Bußgeldvorschriften, Besonderheiten". d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst: „§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung ... d) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst: „ § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister". e) Die Angabe zu ... Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister ( § 76 ),". c) Nummer 25 wird aufgehoben. d) Nummer 26 wird Nummer 24 und wie ... Erfassung und Fortführung der Übergangsbeurkundungen (§ 75) und Altregister ( § 76 ) zu regeln,". b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 1, 2, 4, 5 und 6" ... werden; in diesem Fall gelten die §§ 3 bis 5 entsprechend." 24. § 76 wird wie folgt gefasst: „§ 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung ... 3 bis 5 entsprechend." 24. § 76 wird wie folgt gefasst: „ § 76 Fortführung, Benutzung und Aufbewahrung der Altregister (1) Altregister sind die ...
3. Personenstandsrechts-Änderungsgesetz (3. PStRÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440