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Änderung § 60 PStG vom 01.11.2017

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§ 60 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 60 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 60 Sterbeurkunde


In die Sterbeurkunde werden aufgenommen

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt sowie seine rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit aus dem Registereintrag ergibt,

(Text neue Fassung)

1. die Vornamen und der Familienname des Verstorbenen, Ort und Tag seiner Geburt *),

2. der letzte Wohnsitz und der Familienstand des Verstorbenen,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,



3. die Vornamen und der Familienname des Ehegatten oder Lebenspartners, wenn der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes verheiratet war oder eine Lebenspartnerschaft führte; war die Ehe oder Lebenspartnerschaft durch Tod aufgelöst oder war der Ehegatte oder Lebenspartner für tot erklärt oder war seine Todeszeit gerichtlich festgestellt worden, sind die Vornamen und der Familienname des letzten Ehegatten oder Lebenspartners anzugeben,

4. Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.

vorherige Änderung

 



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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 1 Nummer 20 G. v. 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1744) wurde sinngemäß konsolidiert.

(heute geltende Fassung) 

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