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Änderung § 58 PStG vom 01.11.2018

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§ 58 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2018 geltenden Fassung
§ 58 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 58 Lebenspartnerschaftsurkunde


(Text alte Fassung) nächste Änderung

1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

(Text neue Fassung)

(1) 1 In die Lebenspartnerschaftsurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Lebenspartner zum Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Lebenspartnerschaftsurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2. Ort und Tag der Geburt der Lebenspartner,

vorherige Änderung

3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft,

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Lebenspartners zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit
aus dem Registereintrag ergibt.

2 Ist
die Lebenspartnerschaft aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Lebenspartnerschaftsurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben.



3. Ort und Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft.

2 In dem Feld 'Weitere Angaben
aus dem Register' sind anzugeben

1.
die Auflösung der Lebenspartnerschaft,

2.
das Nichtbestehen der Lebenspartnerschaft,

3. die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Lebenspartners,

4. die Umwandlung der
Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Lebenspartnerschaftsurkunde wird außerhalb
des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Lebenspartner aufgenommen.

(heute geltende Fassung) 
 

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