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Änderung § 57 PStG vom 22.12.2018

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§ 57 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2018 geltenden Fassung
§ 57 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Eheurkunde


(1) 1 In die Eheurkunde werden aufgenommen

1. die Vornamen und Familiennamen der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung sowie die sich aus dem Registereintrag zum Zeitpunkt der Ausstellung der Eheurkunde ergebenden Vornamen und Familiennamen,

2. Ort und Tag der Geburt der Ehegatten,

(Text alte Fassung)

3. Ort und Tag der Eheschließung,

4. die rechtliche Zugehörigkeit eines Ehegatten zu einer Religionsgemeinschaft, sofern sich die Zugehörigkeit
aus dem Registereintrag ergibt.

2 Ist
die Ehe aufgelöst oder ist das Nichtbestehen der Ehe festgestellt, so ist dies unter Angabe des Anlasses und Zeitpunkts am Ende der Eheurkunde im Feld 'Weitere Angaben aus dem Register' anzugeben; Gleiches gilt für die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten sowie für die Nichtigerklärung der Ehe.

(Text neue Fassung)

3. Ort und Tag der Eheschließung.

2 In dem Feld 'Weitere Angaben
aus dem Register' sind anzugeben

1.
die Auflösung der Ehe,

2.
das Nichtbestehen der Ehe,

3. die Nichtigerklärung
der Ehe,

4.
die Todeserklärung oder gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten,

5.
die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe.

(2) In die Eheurkunde wird außerhalb des Beurkundungstextes ein Hinweis auf die Beurkundung der Geburt der Ehegatten aufgenommen.



(heute geltende Fassung)