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Änderung § 47 PStG vom 01.01.2009

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§ 47 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung
§ 47 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 11.12.2008 BGBl. I S. 2418
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 47 Berichtigung nach Abschluss der Beurkundung


(1) In einem abgeschlossenen Registereintrag sind offenkundige Schreibfehler zu berichtigen. Auf Grund öffentlicher Urkunden oder eigener Ermittlungen des Standesamts sind außerdem zu berichtigen

1. die Hinweise auf Einträge in anderen Personenstandsregistern,

(Text alte Fassung)

2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben.

(Text neue Fassung)

2. fehlerhafte Übertragungen aus Urkunden, die der Eintragung zugrunde gelegen haben,

3. im Sterberegister die Angaben über den letzten Wohnsitz des Verstorbenen.


Ferner können sonstige unrichtige oder unvollständige Eintragungen berichtigt werden, wenn der richtige oder vollständige Sachverhalt durch Personenstandsurkunden festgestellt wird.

(2) Gehen dem Standesamt berichtigende Mitteilungen oder Anzeigen zu, so sind außerdem zu berichtigen

1. im Geburtenregister die Angaben über Zeitpunkt und Ort der Geburt sowie das Geschlecht des Kindes, wenn die Geburt schriftlich angezeigt worden ist,

2. im Sterberegister die Angaben über Zeitpunkt und Ort des Todes, wenn der Sterbefall schriftlich angezeigt worden ist,

3. in allen Personenstandsregistern die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft und die Rechtskraft gerichtlicher Entscheidungen.

(3) Bei Berichtigungen sind die Beteiligten vor der Änderung zu hören.



 (keine frühere Fassung vorhanden)