§ 48 PStG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung | § 48 PStG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440 |
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(Textabschnitt unverändert) § 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts | |
(Text alte Fassung) (1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören. | (Text neue Fassung) (1) 1 Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2 Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen. (2) 1 Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. 2 Sie sind vor der Entscheidung zu hören. |