Änderung § 48 PStG vom 01.11.2013

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§ 48 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 48 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Berichtigung auf Anordnung des Gerichts


(Text alte Fassung)

(1) Im Übrigen darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. Sie sind vor der Entscheidung zu hören.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Außer in den Fällen des § 47 darf ein abgeschlossener Registereintrag nur auf Anordnung des Gerichts berichtigt werden. 2 Die Anordnung kann auch Fälle des § 47 umfassen.

(2) 1 Den Antrag auf Anordnung der Berichtigung können alle Beteiligten, das Standesamt und die Aufsichtsbehörde stellen. 2 Sie sind vor der Entscheidung zu hören.




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