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Änderung § 53 PStG vom 01.11.2013

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§ 53 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 53 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 07.05.2013 BGBl. I S. 1122, 2440
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Wirksamwerden gerichtlicher Entscheidungen; Beschwerde


(1) Der Beschluss, durch den das Standesamt zur Vornahme einer Amtshandlung angehalten oder durch den die Berichtigung eines Personenstandsregisters angeordnet wird, wird mit Rechtskraft wirksam.

(Text alte Fassung)

(2) Gegen den Beschluss steht der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(Text neue Fassung)

(2) Gegen den Beschluss steht dem Standesamt und der Aufsichtsbehörde die Beschwerde in jedem Fall zu.

(heute geltende Fassung)