Änderung § 35 PStG vom 26.11.2015

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 35 PStG, alle Änderungen durch Artikel 2 LPartRBerG am 26. November 2015 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 35 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 35 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010

(Textabschnitt unverändert)

§ 35 Begründung von Lebenspartnerschaften im Ausland


(1) 1 Hat ein Deutscher im Ausland eine Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes begründet, so kann die Begründung der Lebenspartnerschaft auf Antrag im Lebenspartnerschaftsregister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. 2 Die §§ 3 bis 7, 9, 10 und 17 gelten entsprechend. 3 Deutschen gleichgestellt sind Staatenlose, heimatlose Ausländer und ausländische Flüchtlinge im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland. 4 Antragsberechtigt sind die Lebenspartner, sind beide verstorben, auch deren Eltern und Kinder.

(2) § 34 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) 1 Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. 2 Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt I in Berlin die Begründung der Lebenspartnerschaft.

(4) Das Standesamt I in Berlin führt ein Verzeichnis der nach Absatz 1 beurkundeten Begründungen von Lebenspartnerschaften.

(Text alte Fassung)

(5) § 23 des Lebenspartnerschaftsgesetzes bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed