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Änderung § 39a PStG vom 26.11.2015

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§ 39a PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung
§ 39a PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.11.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2010
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft


vorherige Änderung

 


§ 39 gilt entsprechend für eine Person, die mit einer anderen Person gleichen Geschlechts im Ausland eine Partnerschaft auf Lebenszeit begründen will.

 (keine frühere Fassung vorhanden)