Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16 PStG vom 01.11.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 PStG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. PStRÄndG am 1. November 2017 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 16 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 16 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522

(Textabschnitt unverändert)

§ 16 Fortführung


(1) 1 Zum Eheeintrag werden Folgebeurkundungen aufgenommen über

1. den Tod des erstverstorbenen Ehegatten,

2. die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten und die Aufhebung solcher Beschlüsse sowie die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten,

3. die Aufhebung oder die Scheidung der Ehe,

4. die Feststellung des Nichtbestehens der Ehe,

5. jede Änderung des Namens der Ehegatten,

6. jede sonstige Änderung des Personenstandes, soweit sie Angaben im Eheeintrag betrifft,

7. die Änderung der eingetragenen Religionszugehörigkeit, wenn der betroffene Ehegatte dies wünscht,

8. Berichtigungen.

2 Auf die Wiederverheiratung oder die Begründung einer Lebenspartnerschaft wird hingewiesen.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn das Nichtbestehen der Ehe rechtskräftig festgestellt ist. 2 Die Angaben über einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, werden nicht fortgeführt; hiervon ausgenommen sind Änderungen, die auf die Zeit vor der Wiederverheiratung oder Begründung der Lebenspartnerschaft zurückwirken.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Der Eheeintrag wird nicht mehr fortgeführt, wenn nach Absatz 1 Nummer 4 eine Folgebeurkundung über das Nichtbestehen der Ehe eingetragen worden ist. 2 Wurde zum Eheeintrag eine Folgebeurkundung über die Auflösung der Ehe oder die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit eines Ehegatten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 aufgenommen, ist eine weitere Folgebeurkundung nur über die Änderung des Namens, Berichtigungen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 über die Aufhebung eines Beschlusses und die Auflösung der Ehe durch Eheschließung des anderen Ehegatten einzutragen. 3 Die Änderung der Vornamen ist nicht einzutragen, wenn diese auf Grund des Transsexuellengesetzes oder in einem Adoptionsverfahren geändert wurden. 4 Für einen Ehegatten, der wieder geheiratet oder eine Lebenspartnerschaft begründet hat, ist nur eine Folgebeurkundung über Berichtigungen nach Absatz 1 Nummer 8 einzutragen.