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Änderung § 78 PStG vom 01.11.2017

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§ 78 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2017 geltenden Fassung
§ 78 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2522

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 78 Heiratsbuch


(Text neue Fassung)

§ 78 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Ist für einen Heiratseintrag ein Anlass zur Fortführung gegeben, wird das Familienbuch aber nicht bei dem für die Fortführung zuständigen Standesamt aufbewahrt, so hat es das Familienbuch bei dem aufbewahrenden Standesamt anzufordern.



 

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