Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 22 PStG vom 11.10.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 22 PStG, alle Änderungen durch Entscheidung BVerfGE20171010 am 11. Oktober 2017 und Änderungshistorie des PStG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 22 PStG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.10.2017 geltenden Fassung
§ 22 PStG n.F. (neue Fassung)
in der am 11.10.2017 geltenden Fassung
durch B. v. 15.11.2017 BGBl. I S. 3783
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 22 Fehlende Angaben


(1) 1 Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen eines Monats mündlich oder schriftlich angezeigt werden. 2 Sie werden alsdann bei dem Geburtseintrag beurkundet.

(2) Die Vornamen des Kindes können nachträglich auch bei einem anderen Standesamt als dem, das die Geburt des Kindes beurkundet hat, angezeigt werden.

(Text alte Fassung)

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen.

(Text neue Fassung)

(3) Kann das Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so ist der Personenstandsfall ohne eine solche Angabe in das Geburtenregister einzutragen. *)


---
*) Anm. d. Red.: siehe Entscheidung und Maßgaben des BVerfG in B. v. 15. November 2017 (BGBl. I S. 3783)


 

Anzeige